Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) kommt

Seit dem 10. Juli 2021 ist das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) in Kraft, mit dem, wie der Name schon sagt, ein neues Register für Unternehmensbasisdaten geschaffen werden soll. Dem Gesetzgeber zufolge werden mit dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz Erleichterungen für die Wirtschaft, eine Effizienzsteigerung der Verwaltung im Bereich des Registerwesens sowie eine Qualitäts

Echtbetrieb des Registers soll 2024 aufgenommen werden

 

Seit dem 10. Juli 2021 ist das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) in Kraft, mit dem, wie der Name schon sagt, ein neues Register für Unternehmensbasisdaten geschaffen werden soll. Dem Gesetzgeber zufolge werden mit dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz Erleichterungen für die Wirtschaft, eine Effizienzsteigerung der Verwaltung im Bereich des Registerwesens sowie eine Qualitätsverbesserung der Registerdaten angestrebt.

Die Hintergründe des UBRegG

In Deutschland existieren aktuell rund 120 einzelne Register mit Unternehmensbezug. Viele Unternehmen werden in mehreren dieser Register ­erfasst, wobei sich teilweise Daten überschneiden. Ein Austausch von Informationen zwischen den Registern erfolgt üblicherweise nicht. Zudem existiert keine einheitliche Identifikationsnummer. Stattdessen arbeiten einzelne Register mit jeweils eigenen Zuordnungsnummern. Die Identifikation desselben Unternehmens in verschiedenen Registern ist bisweilen zeit- und ressourcenaufwendig sowie fehleranfällig. Gleiches gilt für die Aktualisierung des Datenbestandes. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich all dies mit dem Register für Unternehmensbasisdaten künftig bessern.

Bis dato sind noch recht wenige Informationen zur künftigen Praxis mit dem neuen Register verfügbar. Erste Einlassungen in Literatur und von Berufsverbänden setzen sich kritisch mit Fragen des Datenschutzes und der unterlassenen Regelung weitergehender Vereinfachungsmöglichkeiten auseinander.

Konkrete Ziele des Unternehmensbasisdatenregistergesetz

Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz zielt im Wesentlichen auf zwei tatsächliche Neuerungen im Registerwesen ab. Diese sind die Einführung eines neuen Registers, in welchem sogenannte Basisdaten von „Unternehmen“ gespeichert und mit anderen Registern abgeglichen werden, und die in diesem Register eingeführte Verwendung einer „bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer“, welche allerdings mit der bereits existierenden „Wirtschafts-Identifikationsnummer“ nach § 139c AO identisch sein wird.

Errichtet wird das Register beim statistischen Bundesamt als Registerbehörde. Es soll die „wirtschaftlich aktiven Einheiten“ in Deutschland als Unternehmen abbilden. Dazu zählen natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen sowie Personenvereinigungen. Unternehmensbasisdaten sind dabei alle Stammdaten (gemäß § 3 Abs. 2 UBRegG unter anderem Firma oder Name, Sitz, Verwaltungs- bzw. sonstige Anschrift, inländische Geschäftsanschrift, Rechtsform und Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschaftszweige), Metadaten und Identifikationsnummern. Die Aufnahme in das Register soll die Registrierung in mindestens einem Verwaltungsregister voraussetzen, welches die erforderlichen Informationen für Aufbau und Pflege des Basisregisters liefert.

Unternehmen sollen ihre „Basisdaten“ in Zukunft nur noch einem und nicht mehreren Registern melden müssen (sog. „Once-Only“-Prinzip). Davon verspricht man sich eine dauerhafte Entlastung der Unternehmen.

Einheitliche Identifizierung für alle Verwaltungsakte (Once-Only-Prinzip)

Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer wird den Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 UBRegG im Basisregister zugeordnet. Nach Abs. 2 soll sie der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Basisdatenregister geführten Unternehmen dienen. Perspektivisch soll sie auch die Voraussetzungen zur einheitlichen Identifizierung von Unternehmen für alle Verwaltungsakte im Sinne des „Once-Only“-Prinzips schaffen. Allerdings ist anzumerken, dass die Registerbehörde zwar berechtigt ist, die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer allerlei Behörden und registerführenden Stellen mitzuteilen, und diese die Nummer unter bestimmten Voraussetzungen speichern dürfen. Letztere werden bisher aber gerade nicht verpflichtet, die Nummer in ihren Registern zu speichern. Bei einigen Registern könnte dem auch ein numerus clausus der zu speichernden Daten entgegenstehen. Eine vollständige Umstellung auf die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer wird also nicht geplant, was zu Beeinträchtigungen der Reibungslosigkeit eines künftig vereinfachten Datenabgleichs bzw. der Datenerhebung führen könnte. Immerhin werden entscheidende Registernummern aus anderen Registern wie dem Handels- oder dem Vereinsregister auch im Basisregister erfasst. Da alle an das Basisregister angeschlossenen Behörden die Daten selbständig abrufen können, sollen künftig jedenfalls Mehrfachabfragen auf Seiten der Behörden entfallen.

Die Etablierung des Registers wird noch etwas auf sich warten lassen. Der Echtbetrieb soll 2024 aufgenommen werden, eine Evaluierung soll 2026 erfolgen.

Praxis-Hinweis zum UBRegG

Dass sich der Gesetzgeber dem Problem der Vielzahl bestehender „unternehmensrelevanter“ Register annimmt und mit dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz eine Vereinfachung für Unternehmer anstrebt, ist zu begrüßen. Bemerkenswert ist, dass in Anbetracht von ca. 120 bereits bestehenden Registern die Lösung in der Schaffung eines weiteren Registers gesucht wird. Mit einer Verschlankung der Registerlandschaft befasst sich der Gesetzgeber also noch nicht. Nicht einmal eine Beseitigung der Mehrzahl von Registernummern oder die vollständige Umstellung auf die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer scheint ernsthaft angestrebt zu werden. Zwar mag das Unternehmensbasisdatenregistergesetz dazu führen, dass Unternehmen ihre Basisdaten künftig an weniger einzelne Register übermitteln müssen. Für Daten, die nicht zu diesen gehören, wird es je nach Register absehbar aber bei einer Meldepflicht bleiben. Aufwand entsteht Unternehmen in der Praxis vor allem durch die Notwendigkeit einer Meldung und die Prüfung und Einhaltung ihres erforderlichen Umfangs. Ob eine Meldung dann ein einfaches und bekanntes Datum mehr oder weniger umfasst, dürfte meist kaum entscheidend sein. Vereinfachungen sind daher vor allem für Fälle zu erwarten, in denen nur eine Änderung der Basisdaten vorzunehmen ist.

Auffallend ausführlich ist der Katalog erlaubter Datenweitergaben in Fällen, in denen es um die Sanktionierung unternehmerischer Pflichtverletzungen bzw. Ordnungsmaßnahmen gegen Unternehmen geht. Absehbar wird sich in Zukunft die Zusammensetzung der Daten verändern, die an bestimmte Register zu melden sind. Es bleibt zu hoffen, dass damit tatsächlich Vereinfachungen einhergehen werden – und nicht bloß die Notwendigkeit, eine neue Rechtslage zu berücksichtigen.
 

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