Umsatzsteuerpflicht für den Betrieb einer Cafeteria in einem Altenheim

Der Betrieb einer Cafeteria in einem Altenheim mit umfassender Verpflegung ist umsatzsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 21. April 2022 entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 21. April 2022 – V R 39/21 – entschieden, dass der Betrieb einer Cafeteria in einem Altenheim mit umfassender Verpflegung nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG fällt.

Der Fall

In einem Altenheim, in dem alle Bewohner über eine Pflegestufe verfügten, erfolgte die Verpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie einem Nachmittagssnack (z. B. Kaffee und Kuchen) im Rahmen der üblichen Pflege und Betreuung. Zusätzlich verfügte das Altenheim über eine Cafeteria, die ausschließlich für die Bewohner und ihre Angehörigen geöffnet war. Dort wurden insbesondere Kaffee und Kuchen sowie andere kleine Speisen gegen Entgelt abgegeben. Zusätzlich konnten in diesen Räumlichkeiten auch Feierlichkeiten abgehalten werden. Die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria wurden von dem Betreiber, einer GbR, als steuerfrei behandelt.

Nach einer Außenprüfung sah das Finanzamt die Umsätze der Cafeteria als umsatzsteuerpflichtig an und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen legte die GbR Einspruch ein, der erfolglos blieb. In einem späteren Urteil bestätigte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamtes. Bei dem Betrieb der Cafeteria handele es nicht um eine eng mit der Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Menschen verbundene Tätigkeit. Die GbR sei weder durch das Heimgesetz noch durch die überwachenden Behörden zum Betrieb einer (nicht öffentlichen) Cafeteria verpflichtet gewesen.

Die Entscheidung

Diese Ansicht wurde auch vom BFH bestätigt. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG komme nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Eng verbunden im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG sind Leistungen, die für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich sind. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da im Rahmen der Pflege und Betreuung bereits eine umfangreiche Verpflegung gewährleistet war. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des BFH der Betrieb einer Cafeteria nicht zwingend erforderlich. Auch stellen die in der Cafeteria erbrachten Leistungen keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Hauptleistung (Pflege und Betreuung) dar.

Zu beachten ist, dass die im Rahmen der Pflege und Betreuung an die Bewohner erbrachten Leistungen des Nachmittagssnacks (Kaffee und Kuchen) im vorliegenden Sachverhalt Bestandteil der umfassenden Verpflegung waren und somit im Rahmen der Heimbetreuung unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG fielen.

Praxis-Hinweis

Die Frage der Umsatzbesteuerung von Leistungen einer Cafeteria dürfte nach diesem Urteil zukünftig im Rahmen von Betriebsprüfungen verstärkt im Fokus stehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Altenheimen auch ein Vorsteuerabzug aus sämtlichen mit den steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen zusteht. Vor dem Hintergrund der zurzeit geltenden Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, nach dem auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, dürfte es bei einem steuerpflichtigen Cafeteriabetrieb zu keiner hohen Steuerlast und gegebenenfalls sogar zu Umsatzsteuererstattungen kommen. Daher sollte genau geprüft werden, welche Auswirkungen das Urteil auf den Betrieb einer nicht öffentlich zugänglichen Cafeteria hat. Sollten in einer bisher öffentlich zugänglichen Cafeteria die Umsätze mit Speisen und Getränken an die Bewohner als umsatzsteuerfrei behandelt worden sein, sollte diese Vorgehensweise einer kritischen Prüfung unterzogen werden.

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