Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von vertraglich vereinbarten Zuschüssen

V. Senat des BFH liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH

Mit Urteil vom 18. November 2021 – V R 17/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) vertraglich vereinbarte Zahlungen einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde) an einen Sportverein als „echte Zuschüsse“ angesehen. Die Frage der Höhe des begehrten Vorsteuerabzugs ist offen. Der Fall reiht sich ein in die

V. Senat des BFH liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH

Mit Urteil vom 18. November 2021 – V R 17/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) vertraglich vereinbarte Zahlungen einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde) an einen Sportverein als „echte Zuschüsse“ angesehen. Die Frage der Höhe des begehrten Vorsteuerabzugs ist offen. Der Fall reiht sich ein in die lange Liste der Entscheidungen zu der Steuerbarkeit von Zuschüssen.
 

Der Fall

Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein, dem seit dem Jahr 1989 in einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag die gemeindliche Sportanlage für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden ist. Im Gegenzug übernimmt der Verein die Bewirtschaftung der Sportanlage, unter anderem die Pflege der Grünanlagen und Instandhaltungsarbeiten. Hierfür sicherte die Gemeinde dem Verein in dem Nutzungsvertrag verschiedene pauschale Betriebskostenzuschüsse zu, zum Beispiel einen Betriebskostenzuschuss für die Übernahme der Bewirtschaftung durch den Kläger in Höhe von 4.500 €. Das Mähen und Düngen der gesamten Grünanlage blieb Aufgabe der Gemeinde, wofür der Sportverein wiederum ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen beauftragte.

Der Sportverein ging davon aus, dass die Zuschüsse nicht steuerbar seien und gab für die Jahre 2011 bis 2014 entsprechende Umsatzsteuererklärungen ab. Dabei setzte er unter anderem eine Vorsteuer aus den von ihm bezogenen Mäharbeiten mit 70,57 % an, so dass sich für den Verein ein Erstattungsanspruch ergab. Das Finanzamt sah die Zahlungen der Gemeinde als ein Entgelt für durch den Kläger an die Gemeinde erbrachte Leistungen an. Andererseits erhöhte es die Vorsteuer aus Mäharbeiten auf 100 %.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt im Wesentlichen recht. Es hat dabei nach Ansicht des BFH aber zu Unrecht entschieden, dass der Kläger entgeltliche Bewirtschaftungsleistungen an die Gemeinde erbracht habe und es sich hierbei um ein konkretes gegen Leistungsverhältnis zwischen Gemeinde und Verein und somit um einen unechten Zuschuss handele.

Die Entscheidung

Der BFH entschied hingegen, dass die Zuschüsse der Gemeinde an den Sportverein nicht steuerbar sind, und betont, dass nicht grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist, wenn ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt erbringt.

Ferner komme es neben dem Vertrag auch auf den vom Zuschussgeber verfolgten Zweck an. Sofern mit den Zuschüssen lediglich bezweckt werde, dass der Sportverein sein Sportangebot aufrechterhalten kann, und der Verein nicht von der Gemeinde verpflichtet werde, ein konkretes Sportangebot anzubieten, so kann sehr wohl ein echter (nicht steuerbarer) Zuschuss vorliegen. Zudem zahlte die Gemeinde die Zuschüsse an den Sportverein, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen.
 
Der BFH merkte überdies an, dass auch die „wirtschaftliche Realität“ zu berücksichtigen sei, da die Zuschüsse dazu dienten, dem Verein die Nutzung der Sportanlage zu ermöglichen und der Verein keinen eigenen Nutzen aus den bezuschussten Bewirtschaftungskosten ziehen konnte. Vollkommen unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Sportanlage im Eigentum der Gemeinde stand.

Der BFH hat den konkreten Fall jedoch noch nicht abschließend entschieden, sondern an das Finanzgericht zurückverwiesen. Denn mit der Nichtsteuerbarkeit der Zuschüsse stellt sich nun auch die Frage, ob der ursprüngliche Vorsteuerabzug von 70,57 % erhalten bleibt.

Fazit

Die Finanzverwaltung geht bisher generell davon aus, dass gegenseitige Verträge zu einer Umsatzsteuerbarkeit führen (Abschn. 10.2. Abs. 2 Satz 6 UStAE). Der V. Senat des BFH lehnt eine derartige Verallgemeinerung ab und liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH. Dieser entschied mit Urteil vom 23. September 2020 – XI R 35/18, dass mit dem Gesellschaftsvertrag einer kirchlichen Medien-GmbH kein gegenseitiges Leistungsverhältnis im Sinne des UStG vereinbart wurde. Für alle Zuschussempfänger erhöht sich damit die Chance, auch auf der Grundlage von Verträgen gewährte Zuschüsse ohne Umsatzsteuer zu erhalten, wenn gewichtige Argumente für eine Gewährung der Zuschüsse aus allgemeinpolitischen Gründen sprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Vorsteuerabzug generell nur möglich ist, wenn zusätzlich zu den Zuschüssen umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden.

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