Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratvergütungen

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) im November 2019 eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 26. November 2020 – 8 K 2333/18 – setzt diese Rechtsprechungsänderung fort.

 

Bis Mitte 2019 wurden Mitglieder eines Aufsichtsrats als Kontrollorgan einer Körpersc

Finanzgericht Köln verneint Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds eines Sportvereins

 

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) im November 2019 eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 26. November 2020 – 8 K 2333/18 – setzt diese Rechtsprechungsänderung fort.

EuGH ändert Rechtsprechung

Bis Mitte 2019 wurden Mitglieder eines Aufsichtsrats als Kontrollorgan einer Körperschaft einhellig von Finanzverwaltung und Rechtsprechung als Unternehmer angesehen. Es war gängige Rechtspraxis, Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im November 2019 hat der BFH seine jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen, der im Juni 2019 die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds abgelehnt hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 – C-420/18). Ausschlaggebend war hier, dass das Aufsichtsratsmitglied weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung tätig werde, sondern lediglich als Mitglied eines Kollektivorgans. Das einzelne Mitglied trage weder die Verantwortung für die Entscheidungen des Organs, noch sei es einem für Unternehmer typischen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, weil die entsprechende Vergütung fest vereinbart war und nicht von der Ausübung der Tätigkeit im Einzelnen abhing.

BFH schließt sich Rechtsauffassung des EuGH an

Der BFH schloss sich mit Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 – der Rechtsprechung des EuGH an. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Satzung der Körperschaft eine feste Vergütung ohne variable Bestandteile vorsehe, sei das Aufsichtsratsmitglied keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und daher nicht unternehmerisch tätig. Das FG Niedersachsen verneinte mit Urteil vom 19. November 2019 – 5 K 282/18 – die Unternehmereigenschaft auch bei einer variablen Vergütung in Form eines Sitzungsentgelts zumindest für den Fall, dass das Entgelt der Höhe nach zu vernachlässigen ist und das Mitglied des Kontrollorgans nicht von sich aus Gremiensitzungen einberufen kann.

Der Fall

In dem der Entscheidung des FG Köln zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt das Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins als Vergütung ein jährliches Budget, das es für Eintrittskarten, damit verbundene Reisekosten sowie Fanartikel verwenden konnte. Das FG Köln lehnte unter Berufung auf die neue Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein selbständiges Tätigsein und damit die Unternehmereigenschaft ab. Es stellte fest, dass das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko getragen habe, weil es Zahlungen aufgrund eines garantierten Auslagenersatzes erhielt und die Vergütung daher nicht erfolgsabhängig war. Eine ein wirtschaftliches Risiko möglicherweise begründende persönliche Haftung für Pflichtverletzungen gegenüber Dritten sei für Aufsichtsratsmitglieder vorliegend nicht vorgesehen. Die Satzung sehe eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden vor, die auch Arbeitnehmer treffen würde und deshalb kein typisch unternehmerisches wirtschaftliches Risiko darstelle. Die Nichthaftung für Pflichtverletzungen gegenüber Dritten ist nach der Entscheidung des FG Köln als weiteres Indiz für die fehlende Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos zu werten.

Das FG Köln ließ die Revision zu. Die Finanzverwaltung machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, das Urteil ist rechtskräftig.

Praxis-Hinweis

Mit dem Urteil des FG Köln liegt eine weitere Entscheidung zur Verneinung der Umsatzsteuerbarkeit von Aufsichtsratsvergütungen vor. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechungsänderung über die entschiedenen Einzelfälle hinaus allerdings offensichtlich nicht an. Das BFH-Urteil ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden; der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde bislang nicht angepasst. Dort ist nach wie vor geregelt, dass Mitglieder des Aufsichtsrats selbständig tätig und damit Unternehmer sind. Auf der Grundlage der neuen nationalen und europäischen Gerichtsentscheidungen kann die Nichtsteuerbarkeit jedoch geltend gemacht werden. Für gemeinnützige, nicht vorsteuerabzugsberechtigte Körperschaften stellt die Nichtsteuerbarkeit von Aufsichtsratsvergütungen einen Preisvorteil dar.

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