Umsatzsteuerliche Behandlung rückt in den Vordergrund
Nachdem die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika weitestgehend durch Rechtsprechung und entsprechende Anpassung der Verwaltungsauffassung geklärt ist, rückt derzeit im Krankenhausbereich die umsatzsteuerliche Behandlung von Fertigarzneimitteln in den Vordergrund.
Insbesondere das inzwischen rechtskräftige "Keine Umsatzsteuer auf ambulant abgegebene Fertigarzneimittel"). Auch in Urteilen weiterer Sozialgerichte wurde festgestellt, dass die derzeitige Erlasslage nicht eindeutig den ermäßigten Steuersatz vorsehe.
Es bleibt also abzuwarten, wie die Finanzverwaltung sich positionieren wird. Das schon lange hierzu angekündigte BMF-Schreiben wird nun für den Herbst 2022 erwartet. Sollte die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerfreiheit bejahen, sind Krankenhäuser (und damit auch die Krankenkassen) aufgrund des entgehenden Vorsteuerabzuges möglicherweise zukünftig schlechtergestellt – zumindest in den Fällen, in denen die Fertigarzneimittel mit 7 % bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug besteuert wurden und die Krankenhaus-Apothekenverträge nach § 129a SGB V keinen Ausgleichsmechanismus für den entgangenen Vorsteuerabzug vorsehen. Zudem stellt sich die Frage einer möglichen Rückwirkung auf offene Veranlagungen, insbesondere auch im Hinblick auf einen etwaigen offenen Umsatzsteuerausweis und das Erfordernis von Rechnungsberichtigungen.
Praxis-Hinweis
Da es bezüglich der Fertigarzneimittel viele unterschiedliche Fallkonstellationen gibt, gegebenenfalls Besonderheiten bei Fremdbelieferungsfällen oder bei der Abgabe zur Heimselbsttherapie zu beachten sind und die Veranlagungen in vielen Fällen für weit zurückliegende Zeiträume offengehalten wurden, empfehlen wir, die umsatzsteuerliche Behandlung von Fertigarzneimitteln in jedem Fall mit Ihrem steuerlichen Berater abzustimmen. Auch die ertragsteuerliche Behandlung der Fertigarzneimittel ist in diesem Zusammenhang noch einmal zu prüfen.