Corona-Überbrückungshilfe: Zweite Phase hat begonnen (Update 04.02.2020)

Bisher basierte die Überbrückungshilfe II ausschließlich auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Hiernach war ein sogenannter „Verlustnachweis“ erforderlich. Zukünftig wird im Rahmen der zwingenden Schlussabrechnung ein Wahlrecht bestehen. So kann die Überbrückungshilfe neuerdings alternativ auch auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gestützt werden. Die Bundesre

Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen geht in die zweite Runde.

 

 

 

Update 04.02.2021

Bisher basierte die Überbrückungshilfe II ausschließlich auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Hiernach war ein sogenannter „Verlustnachweis“ erforderlich. Zukünftig wird im Rahmen der zwingenden Schlussabrechnung ein Wahlrecht bestehen. So kann die Überbrückungshilfe neuerdings alternativ auch auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gestützt werden. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen umfasst ein Fördervolumen von mittlerweile 1,8 Millionen Euro je Unternehmen und setzt anders als die Bundesregelung Fixkostenhilfe keinen Verlustnachweis voraus. Zu beachten ist, dass auch die Überbrückungshilfen I und III sowie  die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe und Dezemberhilfe) bei der Höchstgrenze von 1,8 Millionen berücksichtigt werden. 

Die neue Wahlmöglichkeit kann sich für die Unternehmen günstig auswirken, die bisher Probleme hatten einen Verlustnachweis zu erbringen. Sie können im Einzelfall mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. 

Einzelheiten werden laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Update 18.01.2021

Die Bundesregierung hat die Frist für die Antragstellung auf Überbrückungshilfe II bis 31. März 2021 verlängert.

 

Update 21.12.2020
Anfang Dezember wurden die FAQs zur Überbrückungshilfe geändert. 

So wurde die zu gewährende Überbrückungshilfe je nach Betriebsgröße auf 70 % bzw. 90 % der „ungedeckten Fixkosten“ begrenzt. Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind. „Ungedeckt“ sind diese Fixkosten, wenn sie weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind.  

Die neuerliche Begrenzung der Überbrückungshilfe auf 70 bzw.  90 % der ungedeckten Fixkosten kann im Falle von bereits erfolgten Leistungen zu Überzahlungen führen, die im Rahmen einer Schlussabrechnung zurückzuzahlen sind. Anträge auf Überbrückungshilfe, die ab dem 05. Dezember 2020 gestellt wurden, sind gegebenenfalls zu korrigieren. 

 

Ursprünglicher Artikel

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Unternehmen (kurz Überbrückungshilfe) hat begonnen. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Zugangsvoraussetzungen wurden im Vergleich zur ersten Phase reduziert und die prozentualen Fördersätze erhöht. Die maximale Förderungshöhe beträgt bezogen auf vier Fördermonate 200.000 €. Die Förderung kann seit dem 21. Oktober 2020 beantragt werden. Einzelheiten dazu können den FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" entnommen werden.

Aus den aktuell zur Verfügung stehenden Informationen der zuständigen Bundesministerien ergeben sich folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zum ersten Förderzeitraum:

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle

Antragsberechtigt ist nun, wer 

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Referenzmonaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

verzeichnet hat.

Wegfall der KMU-Deckelungsbeträge

Bisher war die maximale monatliche Förderhöhe für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten auf 3.000 € und für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 5.000 € im Monat begrenzt. Jetzt ist eine Förderung in Höhe von bis zu 50.000 € im Monat unabhängig von der Mitarbeiterzahl möglich.

Gestaffelte Erhöhung der monatlichen Fördersätze bzw. Reduzierung des vorausgesetzten Umsatzeinbruch

Künftig können erstattet werden: 

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Die Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten hat innerhalb eines Jahres nach Ende des Förderungshöchstzeitraums zu erfolgen, also bis zum 31. Dezember 2021.

Antragstellung

Wie bereits in der Vergangenheit erfolgt die Beantragung in einem vollständig digitalisierten Verfahren über einen so genannten „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt). Bei diesen, meist mit dem Unternehmen vertrauten Beteiligten findet eine Vorprüfung statt. Dadurch soll die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Fördergelder durch die Bewilligungsstellen der Bundesländer beschleunigt werden.

Anträge für die zweite Phase können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 ist möglich, jedoch ebenfalls spätestens bis zum 31. Januar 2021.

Gerne beraten wir Sie und übernehmen die Antrags- sowie Schlussabrechnungserstellung für Ihre Einrichtung.

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