Webseitenbetreibern bleibt bis zum 1. Dezember 2021 Zeit für Anpassungen
Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG) ist seit Ende Mai beschlossene Sache. Insbesondere Regelungen zu Cookies, zum Einwilligungsmanagement und zum digitalen Nachlass sind mit dem neuen Gesetz verbunden. Das verabschiedete Gesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Das TTDSG fasst die bislang im Telekommunikationsgesetz (TKG), im Telemediengesetz (TMG) und in der ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) relevanten Regelungen zum Datenschutz zusammen und passt diese an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) an, um eine Vereinheitlichung der Datenschutzregelungen herbeizuführen.
Wesentlicher Kern ist der Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung des Internets. Dies betrifft vor allem die Verwendung von Cookies. Grundlage dieser Anpassung ist vor allem die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Planet49“ vom 1. Oktober 2019 – C 673/17. Technisch nicht notwendige Cookies dürfen zukünftig nur dann gespeichert werden, wenn der Endnutzer seine Einwilligung aufgrund klarer Informationen jederzeit widerruflich erteilt hat. Dies betrifft Cookies zur Verwendung von Analysediensten und Werbung. Die gesetzliche Regelung in § 25 TTDSG verweist im Hinblick auf die Information und die Einwilligung des Endnutzers auf die Normen der DS-GVO. Daher sind im Einzelfall hinsichtlich der Frage, ob der Webseitenbetreiber über Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind, hinreichend informiert hat und die Einwilligung wirksam erteilt wurde, die Regelungen der DS-GVO heranzuziehen. Eine Ausnahme gilt nur bei Nutzung von technisch notwendigen Cookies, also solchen, die essenzielle Webseitenfunktionen gewährleisten, zum Beispiel den Warenkorb, den Login oder die ausgewählte Sprache. Hierfür ist keine Einwilligung notwendig.
Daneben werden in § 26 TTDSG die Rahmenregelungen für Dienste zur Einwilligungsverwaltung geschaffen, die die Bundesregierung per Rechtsverordnung regeln kann. Dies ist besonders interessant für die Nutzer, da über diese Dienste individuelle Voreinstellungen für die Nutzung von Webseiten – zum Bespiel zur Vermeidung von Analyse- und Werbetracking – getroffen werden können, welche dann für jede Webseite gelten sollen. Die zeitaufwendige Auswahl der Cookies entfällt damit bei Besuch einer Webseite.
Die weitere Thematik des digitalen Nachlasses ist derzeit mit der Frage nach dem Umfang des Fernmeldegeheimnisses verbunden. Unklar war bislang, ob und in welcher Form der Zugriff der verstorbenen Person auf die Erben übergeht. Mittlerweile gibt es hierzu mehrere Gerichtsurteile und -beschlüsse, zuletzt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2020 – III ZB 30/20 –, nach dem die Übergabe eines USB-Sticks mit den Daten der verstorbenen Tochter nicht ausreicht, sondern den erbenden Eltern der gleiche Zugriff auf das Nutzerkonto gewährt werden muss wie ihrer Tochter. Die neue Gesetzesregelung in § 4 TTDSG stellt klar, dass das Fernmeldegeheimnis nicht entgegensteht, wenn die Erben oder andere berechtigte Personen – das sind beispielsweise Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger – die Rechte des Endnutzers wahrnehmen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung dieser Regelungen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Fazit zum Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz
Das TTDSG vereinheitlicht die unterschiedlichen Datenschutzgesetze und betrifft insbesondere die Nutzung von Cookies, das Einwilligungsmanagement und den digitalen Nachlass. Bis zum Inkrafttreten am 1. Dezember 2021 bleibt Zeit, gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an die dann geltenden neuen Bestimmungen vorzunehmen.