Teilkündigung einer Home-office-Vereinbarung

Spätestens seit der Coronapandemie sind Homeoffice-Regelungen bei vielen Arbeitgebern etabliert. Dem Landesarbeitsgericht Hamm lag nun ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Arbeitgeber eine solche Homeoffice-Vereinbarung einseitig kündigte (LAG Hamm, Urteil vom 16. März 2023 – 18 Sa 832/22).


Der Fall

Der Kläger ist seit 2017 als „Sales Account Manager“ beschäftigt. Zwischen den Parteien bestand eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Home-Office“, welche eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit dieser Vereinbarung enthielt. Die Vereinbarung sah allerdings auch vor, dass der Kläger je nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig werden musste, er wurde mithin nicht ausschließlich im Homeoffice eingesetzt.

Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Klägers kündigte die beklagte Arbeitgeberin die Zusatzvereinbarung zum April 2022 und wies dem Kläger einen Arbeitsplatz am Geschäftssitz der Beklagten zu. Gegen diese Teilkündigung erhob der Arbeitnehmer Klage mit der Begründung, dass es sich bei der in Rede stehenden Zusatzvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handele und die Kündigungsmöglichkeit insofern unwirksam sei und sie außerdem eine Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften darstelle. Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Rheine, welches der Klage des Arbeitnehmers stattgab, folgte dieser Argumentation und sah eine unangemessene Benachteiligung des Klägers.
 

Die Entscheidung

Das LAG Hamm hingegen wies die Klage in der Berufungsinstanz ab. Das Gericht verwies zwar auf die jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Teilkündigungen grundsätzlich unzulässig sind, stellte jedoch auch fest, dass dies nicht gilt, wenn ein solches (Teil-)Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbart ist. Das Teilkündigungsrecht im entschiedenen Fall stellte auch keine Umgehung des Kündigungsschutzes dar, weil es nicht das vertragliche Austauschverhältnis, also den Kernbereich des Arbeitsvertrages betraf, sondern sich nur auf eine spezielle Abrede über den Ort der Arbeitsleistung bezog. Die Zuweisung eines Arbeitsortes ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

Auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten hielt das LAG die Klausel für wirksam. Auch in diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass durch die Kündigungsmöglichkeit der Homeoffice-Vereinbarung eben nicht der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses berührt wird, sondern nur ein Bereich, der dem Direktionsrecht unterliegt. Das Gericht erkannte insofern auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers, weil die Zusatzvereinbarung von Anfang an nicht ausschließlich einen Einsatz im Homeoffice enthielt. Die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung war aus Sicht des LAG mithin rechtmäßig.

Die im Anschluss an den Ausspruch der Teilkündigung verbundene Weisung der Arbeitgeberin, dem Kläger eine bestimmte Tätigkeit an ihrem Geschäftssitz zuzuweisen, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
 

Fazit

Im vorliegend entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin zwei Vorteile auf ihrer Seite: Sie hatte die Zusatzvereinbarung mit einer expliziten Kündigungsmöglichkeit versehen und die Zusatzvereinbarung sah von Anfang an keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice vor. Zwar bleibt es auch nach dieser Entscheidung dabei, dass Teilkündigungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffen. Werden jedoch zwischen den Parteien Vereinbarungen getroffen, die nicht die vertraglich vorgesehene Arbeitsleistung berühren, sollte vorsorglich eine Kündigungsmöglichkeit mitvereinbart werden. In der Praxis ist es jedoch oftmals schwierig, den Kernbereich des Arbeitsvertrages, der einer Teilkündigung unzugänglich ist von den Regelungen abzugrenzen, die eine solche Gestaltung erlauben. Die Entscheidung des LAG Hamm bleibt damit eine Einzelfallentscheidung für den dort entschiedenen Sachverhalt.

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Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Niederlassungsleitung Münster

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