Strikte Obergrenze für Elternbeiträge in Kitas unwirksam

Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende strikte Obergrenze von 90 Euro für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 – 5 C 6.22 – entschieden.

Eine Kita-Betreiberin, die als Trägerin der freien Jugendhilfe drei zweisprachige Kindertagesstätten mit einem höheren Personalschlüssel als üblich betreibt, fühlte sich durch die Zuzahlungsgrenze benachteiligt. Sie argumentierte, dass der höhere finanzielle Aufwand für ihr Bildungskonzept nur durch zusätzliche Elternbeiträge gedeckt werden könne. Nachdem ihr die Betriebskostenerstattung gekürzt worden war, klagte sie und erhielt schließlich in der letzten Instanz beim Bundesverwaltungsgericht Recht.

Dieses erklärte die Obergrenze für unverhältnismäßig und stellte fest: Eine strikte Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern sei mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG - in Verbindung mit den §§ 3 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII). Die freien Träger dürfen demnach in ihrem pädagogischen Angebot auch über das hinausgehen, was öffentliche Jugendhilfeträger für erforderlich halten. Das Gericht erkannte an, dass die Obergrenze einen legitimen Zweck verfolgte, fand sie aber unangemessen, da sie die Trägerpluralität nicht berücksichtigte.


Praxis-Hinweis

Das Urteil impliziert, dass freie Träger zur Realisierung ihrer pädagogischen Ziele auf eigene Einnahmen angewiesen sein können, die über die öffentliche Förderung hinausgehen. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, da sie die Balance zwischen der wirtschaftlichen Freiheit der Träger und dem Bestreben, den Zugang zu Bildungseinrichtungen ökonomisch niederschwellig zu halten, neu definiert. Darüber hinaus könnte dieses Urteil auch Präzedenzfälle für Schulen schaffen, insbesondere wenn es um spezielle Bildungsangebote und die damit verbundenen Kosten geht.

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