Grundlegende Stiftungsrechtsreform verabschiedet

Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt am 1. Juli 2023 eine grundlegende Stiftungsrechtsreform in Kraft. Ferner wird zum 1. Januar 2026 ein für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts verbindliches Stiftungsregister mit öffentlichem Glauben ein

Verbindliches Stiftungsregister ab 2026

 

Am 22. Juli 2021 wurde das Grundlegende Reform des Stiftungsrechts wird wahrscheinlich“) haben Bundestag und Bundesrat am 24. bzw. 25. Juni 2021 beschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 sind die zivilrechtlichen Regelungen des Stiftungsrechts abschließend in den §§ 80 bis 88 BGB enthalten. Sofern bis dahin die Stiftungsgesetze der Länder noch nicht an die neue Rechtslage angepasst worden sein sollten, verlieren sie hinsichtlich der zivilrechtlichen Regelungen dann ihre Wirkung. Ferner tritt zum 1. Januar 2026 das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) in Kraft, durch das für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts ein bundesweites, öffentlich einsehbares und mit Publizitätswirkung ausgestattetes digitales Stiftungsregister geschaffen wird.

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Änderungen im Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in relevanten Bereichen geändert. Während zunächst zur Stärkung des Grundsatzes der Vermögenserhaltung Umschichtungsgewinne des Grundstockvermögens grundsätzlich dem Kapitalerhaltungsgebot unterliegen sollten, soll dies künftig nur bei entsprechender Satzungsregelung der Fall sein. Dies kann für Stiftungen eine erhebliche Erweiterung der Möglichkeiten bedeuten, Mittel für die Verwirklichung der Stiftungszwecke bereitzustellen. Zudem kann im Wege einer Satzungsänderung der Haftungsrahmen der Mitglieder der Stiftungsorgane abgeändert werden. Modifiziert wurden durch die Stiftungsrechtsreform ferner die Voraussetzungen für Satzungsänderungen und die Zulegung bzw. Zusammenlegung. Um den rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Stiftungen die Möglichkeit zu geben, vor Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform ihre Stiftungssatzungen anzupassen, wurde das Inkrafttreten der zivilrechtlichen Regelungen um ein Jahr auf den 1. Juli 2023 verschoben; das Stiftungsregistergesetz tritt unverändert am 1. Januar 2026 in Kraft.

Auswirkungen der Stiftungsrechtsreform auf kirchliche Stiftungen

Bis zum Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform im Jahr 2023 verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Aufgrund der Fortgeltung der Regelungen über kirchliche Stiftungen gemäß § 88 BGB n. F. sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ergeben sich für die Vermögensverwaltung und das Organisationsrecht sowie die Aufsichts- und Genehmigungserfordernisse kirchlicher Stiftungen ersten Einschätzungen nach keine Änderungen. In der juristischen Literatur sind zur Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen im Bereich kirchlicher Stiftungen jedoch unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. Absehbar ist, dass auf der Grundlage der nunmehr verabschiedeten Stiftungsrechtsreform alle Stiftungsgesetze der Länder, kirchlichen Stiftungsordnungen und kirchlichen Stiftungsgesetze geändert werden. Diesbezüglich ist die Entwicklung sorgfältig zu beobachten und gegebenenfalls kurzfristig zu reagieren.

Fazit zur Stiftungsrechtsreform

Das ab 1. Juli 2023 geltende Stiftungsrecht eröffnet erweiterte Möglichkeiten von Satzungsänderungen und Strukturmaßnahmen bis hin zur erleichterten Möglichkeit der Zulegung und Zusammenlegung. Voraussetzung hierfür sind jedoch zum Teil ausdrückliche Satzungsregelungen. Gerade weil der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Änderungen des Stiftungszivilrechts mit der gegebenenfalls notwendigen Anpassung von Stiftungssatzungen an die neue Rechtslage begründet hat, ist nunmehr die kritische Überprüfung der Stiftungssatzungen rechtsfähiger bürgerlich-rechtlicher Stiftungen erforderlich.
 

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