Steuerzinsen Urteil: Zinsen von jährlich 6 % sind verfassungswidrig – Gesetz muss ab 2019 geändert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. August 2021 den lang ersehnten Gerichtsbeschluss vom 8. Juli 2021 zur Frage der Angemessenheit von Zinsfestsetzungen veröffentlicht. Das Steuerzinsen Urteil besagt: Der pauschale Zinssatz von 6 % für nachträgliche Steuerzahlungen und -erstattungen ist seit 2014 nicht mehr marktgerecht, darf aber dennoch fünf weitere Jahre angewendet werden (1 BvR 223

Bundesverfassungsgericht kippt hohe Verzinsung von Steuernachzahlungen

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. August 2021 den lang ersehnten Gerichtsbeschluss vom 8. Juli 2021 zur Frage der Angemessenheit von Zinsfestsetzungen veröffentlicht. Das Steuerzinsen Urteil besagt: Der pauschale Zinssatz von 6 % für nachträgliche Steuerzahlungen und -erstattungen ist seit 2014 nicht mehr marktgerecht, darf aber dennoch fünf weitere Jahre angewendet werden (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Gegenstand der zwei Verfassungsbeschwerden waren hohe Zinsforderungen der Verwaltungen für die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Juli 2014. Lediglich ab dem 1. Januar 2014 wurde eine Verfassungswidrigkeit erkannt, die jedoch aufgrund einer großzügigen Übergangsregelung keine Aufhebung des entsprechenden Zinsbescheids zur Folge hat.

Das Steuerzinsen Urteil im Detail

Nach § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 AO werden Steuernachzahlungen oder -erstattungen mit 0,5 % pro Monat , also 6 % pro Jahr verzinst. Dies stellt nach dem Willen des Gesetzgebers keine zusätzliche Steuer oder Strafe dar, sondern soll Vorteile und Nachteile zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen ausgleichen. Gemäß den Ausführungen des Gerichts ist es aber erforderlich, dass vergleichbare Zinsen am Kapitalmarkt existieren. Dem Gesetzgeber wurde zwar eine grobe Typisierung, also eine vereinfachte Durchschnittsbildung, von Steuerzinsen zugebilligt. Spätestens seit dem 1. Januar 2014 konnten jedoch laut Gericht weder am Kapitalanlagemarkt noch am Kreditmarkt diese im Gesetz geregelten Zinsen erzielt werden. Es läge seitdem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Steuerzahlern mit und ohne Zinsfestsetzung vor.

Verzinsungszeiträume beginnen nach einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten nach Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres und enden mit der Steuerfälligkeit für die letzte Steuerzahlung. Dies kann nach Betriebsprüfungen etliche Jahre dauern. Die Belastung aus Zinsnachzahlungen für eine zum Beispiel zum 30. September 2021 fällige Steuerzahlung für das Veranlagungsjahr 2015 läge mit 54 Monaten seit dem 1. April 2017 bei immerhin 27 %.

Diese Regelung war bereits mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Eine uneingeschränkte Fortgeltung wurde selbst von der Fiskalverwaltung nicht mehr erwartet, so dass Zinsfestsetzungen spätestens seit 2018 mit einem Vorläufigkeitsvermerk erfolgten. Zinszahlungen konnten jedoch regelmäßig nur verhindert werden, indem Einsprüche eingelegt und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und genehmigt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auswirkungen ausführlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung trotz der Verfassungswidrigkeit zeitweise noch anzuwenden sei, und hat eine sogenannte Fortgeltungsanordnung für fünf Jahre von 2014 bis 2018 verfügt. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Verpflichtung aufgegeben, bis zum 31. Juli 2022 für eine verfassungsgemäße neue Steuerzinsen-Regelung zu sorgen.

Theoretisch hätte für das Gericht auch die Möglichkeit bestanden, für den Zeitraum von 2014 bis 2018 eine rückwirkende Gesetzesänderung anzufordern. Aufgrund der vom Gericht angenommenen fiskalischen Auswirkungen hat es hierauf aber verzichtet. Dementsprechend lassen erste Äußerungen von Finanzverwaltungen auch eine abwartende Haltung erkennen. Für die technische Umsetzung durch Aufhebung von Vorläufigkeitsvermerken, Erledigung von Rechtsbehelfen und Einziehung von fälligen Steuern bleiben den Verwaltungen zwei Jahre Zeit, unabhängig von der durch das Gericht aufgetragenen Frist zur Gesetzesänderung.

In der Praxis sind folgende drei Verzinsungszeiträume zu unterscheiden

  1. Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2013 sind verfassungsgemäß; Zinsen hierfür werden mit 6 % weiter erhoben.
  2. Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 werden aufgrund der Fortgeltungsanordnung unter Verwendung des eigentlich verfassungswidrigen Steuerzinses von 6 % ebenfalls entsprechend festgesetzt.
  3. Für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 sind rückwirkend keine Zinsfestsetzungen mehr zulässig.


Für die Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 werden die Vorläufigkeitsvermerke durch die Erledigung der oben genannten Verfahren faktisch gegenstandslos. Eingelegte Rechtsbehelfsverfahren entbehren damit einer rechtlichen Grundlage, Rechtsbehelfe werden zurückgewiesen. Die bisher gewährten Aussetzungen der Vollziehung entfallen, so dass die gegebenenfalls anteiligen Zinsen nachzuzahlen sind.

Für Bescheide, welche nach dem 1. Januar 2019 eine gegebenenfalls anteilige Verzinsung für Vorjahre enthalten, muss diese herausgerechnet werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist, was bei den Programmen der Finanzverwaltung derzeit noch der Fall ist, muss gegen die Zinsfestsetzungen gegebenenfalls  im Rechtsbehelfsweg vorgegangen werden. Hinsichtlich der Frage, ob gegen die verfassungswidrigen anteiligen Steuerzinsen ab 1. Januar 2019 Anträge auf Aussetzung der Vollziehung möglich sind, steht eine Äußerung der Finanzverwaltung bisher aus.

Dies gilt auch für Erstattungszinsen, so dass bereits ausgezahlte Zinsen zeitanteilig für Zeiträume ab 1. Januar 2019 wohl zurückzuzahlen sind. Nach expliziter Aussage des Gerichts ist die Höhe von Stundungs-, Prozess- , Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234 bis 237 AO nicht verfassungswidrig und weiter mit 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr festzusetzen.

Fazit

Voller Vertrauen auf die Softwareexperten weist das Gericht allen Beteiligten den Weg in eine arbeitsreiche Zukunft. Der nächsten Bundesregierung wird die Aufgabe der Änderung des Zinssatzes ab 2019 auferlegt. Der Verwaltung, den Steuerpflichtigen und Beratern wird es überlassen, für die Vergangenheit geeignete Rechenmethoden zur Abarbeitung zu entwickeln, wofür wir selbstverständlich gerne zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die großzügige Fortgeltungsanordnung von 2014 bis 2018 bleibt jedoch der bittere Nachgeschmack, dass fiskalische Interessen über verfassungsrechtlichen stehen.

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