Inländische Steuerpflicht eines ins Ausland entsandten deutschen Priesters

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einer kürzlich veröffentlichten und mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 11. März 2021 –12 K 1517/17 AO) zu klären, ob für Dienstbezüge eines von einem deutschen Bistum ins Ausland entsandten Priesters zu Recht Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde.

 

Finanzgericht klärt, inwieweit Lohnsteuer einbehalten werden darf

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einer kürzlich veröffentlichten und mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 11. März 2021 –12 K 1517/17 AO) zu klären, ob für Dienstbezüge eines von einem deutschen Bistum ins Ausland entsandten Priesters zu Recht Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde.

Der Fall

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger und römisch-katholischer Priester, war im Auftrag seines Bistums in eine ausländische Gemeinde entsandt worden und dort für mehrere Jahre als Gemeindepfarrer tätig gewesen. In dieser Zeit unterhielt der Kläger in Deutschland keinen Wohnsitz und gab auch keine Einkommensteuererklärungen ab. Unterdessen behielt das Bistum als Anstellungskörperschaft im Entsendezeitraum Lohnsteuer von den Dienstbezügen des Klägers ein und führte die entsprechenden Beträge an das zuständige Finanzamt ab. Ein früheres Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Auslandsstaat war zuvor außer Kraft getreten.

Nachdem seine Einsprüche gegen die Lohnsteueranmeldungen als unzulässig zurückgewiesen worden waren und das Finanzamt auch eine Erstattung der abgeführten Steuerabzugsbeträge abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger sein Erstattungsbegehren beim FG Düsseldorf weiter.

Dort vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen inländischen Lohnsteuerabzug (§§ 38 ff. EStG) im Entsendezeitraum nicht vorgelegen hätten – weder unter dem Aspekt der unbeschränkten noch unter dem Aspekt der beschränkten Steuerpflicht. Er habe in dieser Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und sei daher nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Auch die Voraussetzungen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG sah der Kläger als nicht erfüllt an. Diese Norm knüpfe maßgeblich daran an, dass deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz und ohne einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland – wie der Kläger im streitigen Zeitraum – zu einer inländischen juristischen Person in einem Dienstverhältnis stehen und ihren Arbeitslohn aus einer „inländischen öffentlichen Kasse“ beziehen. Die Kasse des Bistums als inländischer juristischer Person des öffentlichen Rechts sei indes nicht als eine solche inländische öffentliche Kasse anzusehen, da das Bistum weder staatlicher Aufsicht unterstehe noch sein Finanzgebaren der Kontrolle durch die öffentliche Hand unterliege.

Aus demselben Grund sei er auch nicht beschränkt steuerpflichtig wegen Erzielung inländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Denn auch das setze voraus, dass der Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werde (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG).

Die Entscheidung

Das FG Düsseldorf folgte dem nicht und stellte mit Blick auf das in § 1 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG normierte Kassenstaatsprinzip zunächst klar: Eine „inländische öffentliche Kasse“ ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (einschließlich einer ausländischen Zahlstelle). Das Bistum ist unstreitig eine solche juristische Person des öffentlichen Rechts, da die Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts besonderer Art anerkannt sind (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV).

Letztlich resultiert das Vorliegen einer inländischen öffentlichen Kasse nach Ansicht des FG unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus des Bistums. Einer darüber hinausgehenden Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens des Bistums durch die öffentliche Hand bedürfe es dazu nicht. Diesen weiteren Aspekten komme nur Bedeutung für Fälle zu, in denen die Zahlungen aus der Kasse einer Institution stammten, die – anders als das Bistum – selbst nicht als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts einzustufen sei.

Folglich hatte das Bistum nach Ansicht des FG zu Recht von den Bezügen des Klägers im Entsendezeitraum Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Dabei konnte offen bleiben, ob der Kläger sämtliche Voraussetzungen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG erfüllte. Da er die Zahlungen mit Rücksicht auf ein seinerzeit gegenwärtiges Dienstverhältnis aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten hatte, war er jedenfalls mit seinen inländischen Einkünften aus seiner nichtselbständigen Priestertätigkeit im Ausland beschränkt steuerpflichtig.

Fazit

Die Entscheidung des FG Düsseldorf verdient im Ergebnis Zustimmung. Sie schafft weitere Rechtssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in Deutschland, die Gehaltszahlungen an ins Ausland entsandte Mitarbeiter aus ihren inländischen Kassen auch weiterhin dem Lohnsteuerabzug gemäß §§ 38 ff. EStG unterwerfen müssen, sofern – wie im Streitfall – kein vorrangiges DBA mit dem betreffenden ausländischen Staat existiert, welches diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist.
 

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