Steuerliche Einordnung von Spenden in Kryptowährungen

Kryptowährungen wie unter anderem der Bitcoin, die auch als Kryptoassets oder virtuelle Währungen bezeichnet werden, erfreuen sich nach wie vor einer wachsenden Beliebtheit. Für gemeinnützige Körperschaften stellt sich damit immer häufiger die Frage, wie Spenden in digitaler Währung steuerlich einzuordnen sind und welche Handlungsoptionen bzw. -obliegenheiten sich daraus ergeben.

 

Das gilt es bei Kryptowährungen zu beachten

Kryptowährungen wie unter anderem der Bitcoin, die auch als Kryptoassets oder virtuelle Währungen bezeichnet werden, erfreuen sich nach wie vor einer wachsenden Beliebtheit. Für gemeinnützige Körperschaften stellt sich damit immer häufiger die Frage, wie Spenden in digitaler Währung steuerlich einzuordnen sind und welche Handlungsoptionen bzw. -obliegenheiten sich daraus ergeben.

Kryptowährungen lassen sich als ein digitales, dezentral organisiertes Zahlungssystem beschreiben, mit dem sich Transaktionen durchführen lassen, die nicht der Kontrolle von Behörden oder Banken unterliegen. Alle digitalen Währungen haben dabei das sogenannte „Blockchain-Prinzip“ gemeinsam. Wird eine Transaktion mittels der entsprechenden Kryptowährung durchgeführt, entsteht ein verschlüsselter Datensatz, der der bestehenden Kette an Datensätzen aus vorherigen Transaktionen hinzugefügt wird. Alle jemals ausgeführten Überweisungen sind so, wenn auch verschlüsselt, transparent einsehbar und zugänglich.

Gespeichert werden digitale Währungen in einer sogenannten „Wallet“ (digitalen Geldbörse), die es ihren Besitzern ermöglicht, Einheiten der entsprechenden Kryptowährung zu senden oder zu empfangen. Diese kann entweder als Hardware (vergleichbar mit einem USB-Stick) oder als Laufwerk auf dem Computer vorliegen und ist eine grundlegende ­Voraussetzung für den Umgang mit Kryptowährungen.
 

Bilanzierung und steuerlicher Wertansatz

Nach allgemeiner Auffassung sind Kryptoassets verkehrsfähig sowie selbständig bewertbar und damit als bilanzierungspflichtige Wirtschaftsgüter im Sinne des HGB einzuordnen. Werden Kryptowährungen gespendet, entspricht dies einer Sachspende, wodurch sich Spendenempfänger und -geber die Frage nach der Bewertung der Spendenhöhe stellen müssen. Hierfür ist, gerade im Umgang mit Kryptowährungen, entscheidend, ob Informationen zur Spendenherkunft vorliegen.

Werden Kryptoassets aus dem Betriebsvermögen entnommen und gespendet, so ist vom Spendenempfänger der Entnahmewert als Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG anzusetzen (zzgl. der Umsatzsteuer). Alternativ ist bei einer Spende aus dem Betriebsvermögen auch der Ansatz in Höhe des Buchwertes möglich (sog. Buchwertprivileg). Die Bewertung der Zuwendungshöhe obliegt bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen stets dem Zuwendenden.

Anderes gilt, wenn die gespendeten Vermögensgegenstände aus dem Privatvermögen des Spenders stammen. Hierbei ist zu differenzieren, wie lange der Zuwendende die digitale Währung gehalten hat, was bei Kryptowährungen aus technischen Gründen häufig schwer nachzuvollziehen ist. Liegt zwischen Anschaffung und Spende weniger als ein Jahr, liegt eine steuerbare Veräußerung vor. Anzusetzen sind in diesem Falle die ursprünglichen eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Liegt die Haltedauer über einem Jahr, so ist der sogenannte gemeine Wert nach dem Bewertungsgesetz und damit der Betrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Spende bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Damit wird deutlich, dass Spendenempfänger von Kryptoassets stets gehalten sind, genaue Erkundigungen beim Spender einzuholen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer Haftung des Empfängers für ein grob fahrlässiges Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung nach § 10b Abs. 4 EStG. Angesichts dieser Haftungsrisiken ist die Veröffentlichung des Adresscodes der organisationseigenen Wallet, zum Beispiel auf der Website des potenziellen Spendenempfängers, kritisch zu betrachten.

Aufgrund der durch die Blockchain-Technologie gewährleisteten Anonymität von Transaktionen liegen die erwähnten notwendigen Informationen lediglich in verschlüsselter Form vor. Damit werden die beschriebenen steuer- und haftungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Spendenherkunft und die Haltedauer auf Seiten des Spendengebers. Weiterhin ist bei anonymen Spenden das Ausstellen einer Spendenbescheinigung ausgeschlossen, was auch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit seitens des Spendengebers verhindert. Eine praxisorientierte Lösungsmöglichkeit kann hier ein grundsätzlicher Hinweis (z.B. auf der Website) auf die Akzeptanz von Kryptowährungen als Spende unter vorheriger Angabe aller erforderlichen Informationen sein.
 

Besteuerung beim Spendenempfänger

Umsatzsteuerliche Betrachtung

Kryptowährungen stellen grundsätzlich kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Demnach wäre die Veräußerung bzw. der Tausch in Euro originär nicht gemäß § 4 Nr. 8b UStG von der Umsatzsteuer befreit. In seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-264/14 – hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass Bitcoins und andere virtuelle Währungen im Falle eines Umtausches den gesetzlichen Währungen gleichgestellt werden können. Eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8b UStG ist die Folge.
 

Ertragsteuerliche Betrachtung

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob eine Veräußerung von Kryptoassets, zum Beispiel zum Zweck eines Tausches in Euro, ertragsteuerliche Konsequenzen für gemeinnützige Körperschaften mit sich bringt. Steuerfrei sind Spenden aus dem Privatvermögen, die vom Spender nachweislich mehr als ein Jahr gehalten wurden. Die Steuerfreiheit wird der Empfängerkörperschaft gewissermaßen zugerechnet. Bei allen übrigen Spenden ist zu differenzieren, ob die Veräußerung der Sphäre der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung oder aber derjenigen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO zuzuordnen ist.


Hierzu äußert sich das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. Juni 2021, das nach wie vor lediglich in einer Entwurfsfassung vorliegt. Demnach können mit Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 – X R 1/97) die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden. Nach Auffassung des BFH stellt das bloße An- und Verkaufen – auch in wiederholtem Umfang – keinen Tatbestand für das Überschreiten der Grenzen der Vermögensverwaltung dar. Vielmehr liege eine Gewerblichkeit erst bei einer „Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung“ im Gegensatz zu einer bloßen „Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten“ vor. Entscheidend sei, ob der Steuerpflichtige zum Beispiel wie ein Händler auftrete, wofür neben dem Umfang der Geschäfte und dem Unterhalten eines Büros berufliche Kenntnisse sprechen können, die es ermöglichen, Kursdifferenzen „bankentypisch“ auszunutzen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Kriterien, so der BFH.

Unabhängig von den vom BMF aufgestellten Kriterien sprechen einige Argumente dafür, Kryptoassets länger als ein Jahr nach Erwerb zu halten. Eine entsprechende Anwendbarkeit der bei privaten Veräußerungsgeschäften relevanten Haltensfrist von einem Jahr erscheint nicht fernliegend. So ist die Steuerfreiheit von privaten Grundstücksgeschäften nach gewichtiger Rechtsauffassung ebenfalls auf die Abgrenzung von Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Gemeinnützigkeitsrecht übertragbar. Andererseits ist von gemeinnützigen Körperschaften zu berücksichtigen, dass nur wirtschaftlich sinnvolle Vermögensanlagen mit einem begrenzbaren Ausfallrisiko aufrechterhalten werden dürfen. Da die Wertentwicklungen von Kryptowährungen in der Vergangenheit teilweise extremen Schwankungen unterworfen waren, sollte daher im Einzelfall abgewogen werden, ob digitale Währungen eher gehalten oder veräußert werden.
 

Praxis-Hinweis

Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gGmbHs können durchaus aufgeschlossen gegenüber Spenden in Form von Kryptowährungen sein. Bei einem Aufruf zu anonymen Spenden durch eine Veröffentlichung der Adressdaten der digitalen Geldbörse und der damit einhergehenden Annahme anonymer Spenden ist allerdings Vorsicht geboten. Vor einer Annahme sollten Informationen über die Herkunft der Spende und den Spendengeber eingeholt werden. Gute Argumente sprechen dafür, die Veräußerung erhaltener Spenden der steuerbegünstigten Sphäre der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dennoch verbleibt hier die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung bei einer umfänglicheren Veräußerung eine gewerbliche Betätigung unterstellt. Sofern größere Spenden von Kryptowährungen erfolgen, ist es deshalb zu empfehlen, eine Abstimmung mit den Finanzbehörden vorzunehmen und gegebenenfalls eine verbindliche Auskunft einzuholen.

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