Staatliche Beleihung steht Steuerbegünstigung nicht entgegen

Mit seinem Urteil vom 21. April 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb begründet.

 

Organisation und Durchführung der Jägerprüfung begründet allgemeinen Zweckbetrieb

Mit seinem Urteil vom 21. April 2022 – V R 26/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb begründet.

Der Fall

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der unter anderem den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie den Tierschutz fördert. Diese Zwecke sollen unter anderem durch die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder erreicht werden. Das zuständige Landesministerium übertrug dem Verein im Wege der Beleihung die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung. Für die Prüfung erhob der Verein Gebühren nach dem Gebührengesetz des Bundeslandes sowie der Gebührenordnung des Ministeriums. Außerdem erhielt der Verein für die Maßnahmen Zuwendungen vom Ministerium. Die vereinnahmten Gebühren und Zuwendungen ordnete der Verein seinem steuerfreien Zweckbetrieb zu, während er beispielsweise das Abhalten von Kursen in der Jagdschule als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandelte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch die Übernahme und Durchführung der Jägerprüfung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers gehöre, unterlag mit dieser Sichtweise jedoch vor dem Finanzgericht.

Die Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung erfülle die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO. Zunächst einmal diene der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins in seiner Gesamtrichtung dazu, dessen steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Jäger seien zur Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten notwendig, und ohne die Tätigkeit des Vereins in Form der Organisation und Abnahme der Jägerprüfung gäbe es in absehbarer Zeit keine Jäger mehr. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Verein mit dem Zweckbetrieb nur mittelbar seine steuerbegünstigten Zwecke verwirkliche und erst die Jäger selbst den Naturschutz unmittelbar verwirklichten. Denn der Verein schaffe mit der Abnahme der Jägerprüfungen erst die Voraussetzungen dafür, dass überhaupt förderungswürdige Tätigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege geleistet werden könnten. Hierdurch diene der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins untrennbar der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke.

Der Zweckbetriebseigenschaft stehe auch nicht entgegen, dass der Verein diese Aufgaben aufgrund einer Beleihung wahrnehme. Die Qualifikation als Zweckbetrieb setze nicht voraus, dass dieser allein aufgrund der Satzung betrieben werde.

Außerdem könnten die steuerbegünstigten Zwecke auch nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Organisation und Durchführung der Jägerprüfungen erreicht werden (§ 65 Nr. 2 AO). Denn eine andere Möglichkeit zur ordnungsgemäßen und sachkundigen Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke der Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände durch Jäger als die vorherige Ablegung der Jägerprüfung gebe es nicht. Die Prüfung künftiger Jäger sei für die Erreichung dieses Vereinszwecks folglich unentbehrlich.

Mangels Organisation und Abnahme der Jägerprüfung durch nicht begünstigte Personen waren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 65 Nr. 3 AO im Streitfall auszuschließen. In der Steuerbefreiung des Vereins für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung sei im Übrigen keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe zu sehen.

Fazit

Durch den BFH wurde nunmehr geklärt, dass die Übernahme hoheitlicher Tätigkeiten durch gemeinnützige Körperschaften aufgrund staatlicher Beleihung deren Steuerbegünstigung nicht entgegensteht. Entscheidend für die Qualifikation als Zweckbetrieb ist, dass die jeweilige Tätigkeit vom Satzungszweck getragen wird. Eine gemeinnützige Körperschaft kann zugleich mit ihrem Satzungszweck und öffentlich-rechtlich tätig werden und ihre Verpflichtungen gegenüber der beleihenden Körperschaft erfüllen. Damit ist das Urteil auch im Zusammenhang mit anderen Fällen der staatlichen Beleihung interessant. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurde zum Beispiel die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO geregelt. Hier sieht der Gesetzgeber zukünftig weitere Anwendungsfelder staatlicher Beleihung.

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