Das neue Seelsorge-Patientendaten-Schutz-Gesetz

Der Bereich der Seelsorge in den katholischen Gesundheitseinrichtungen wird zunehmend komplexer. Das neue Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens (Seelsorge-PatDSG) soll mehr Rechtssicherheit bringen. Es ersetzt die bestehenden Regelungen der Bistümer zum Schutz von Patientendaten in katholischen Gesundheitseinrichtungen und b

Aktualisierte Regelungen zum Schutz von Patientendaten in katholischen Gesundheitseinrichtungen.

 

Der Bereich der Seelsorge in den katholischen Gesundheitseinrichtungen wird zunehmend komplexer. Das neue Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens (Seelsorge-PatDSG) soll mehr Rechtssicherheit bringen. Es ersetzt die bestehenden Regelungen der Bistümer zum Schutz von Patientendaten in katholischen Gesundheitseinrichtungen und beruht auf einem Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 23. November 2020.

Während die alten Regelungen zum Schutz von Patientendaten in katholischen Gesundheitseinrichtungen noch weitaus umfangreicher die Form und Zulässigkeit der Datenverarbeitung von Patientendaten regelten, beschränkt sich das Seelsorge-PatDSG ausschließlich auf die Datenverarbeitung im Rahmen der Seelsorge. Abgesehen davon ist das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) nunmehr als alleinige Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung von Patientendaten in Gesundheitseinrichtungen heranzuziehen.

Aufbau und Geltungsbereich

Das Gesetz ist in eine Präambel und insgesamt sieben Paragraphen gegliedert. Im Vergleich zu den alten Regelungen ist es damit deutlich kompakter und genießt als sogenannte besondere kirchliche Rechtsvorschrift Anwendungsvorrang gegenüber dem KDG im Hinblick auf die Datenverarbeitung im Rahmen der Seelsorge (vgl. § 1 Abs. 2). Es gilt für sämtliche nach dem Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in katholischer Trägerschaft.

Wesentliche Regelungen

Die wichtigste Neuerung ist die Einführung des Begriffs Krankenhausseelsorger, der von der Seelsorge im Krankenhaus zu unterscheiden ist. Rechtlich wird zwischen der sogenannten implementierten Krankenhausseelsorge (§ 3) und der nicht implementierten Seelsorge (§ 4) unterschieden. Anders als der Begriff Krankenhausseelsorger vermuten lässt, umfasst dieser auch die implementierte Krankenhausseelsorge in den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c und § 3 ist die implementierte Krankenhausseelsorge konzeptionell in der Einrichtung verankert und in das Behandlungsteam eingebunden. Das kann nach unserem Dafürhalten dann der Fall sein, wenn die Seelsorge in die Struktur und organisatorische Abläufe des Krankenhauses integriert ist, also nicht lediglich für Gespräche und Besuche in den Zimmern zur Verfügung steht, sondern den Patienten aktiv im Rahmen seiner Behandlung begleitet, zum Beispiel indem sie an Palliativkonferenzen u. Ä. teilnimmt.

Auswirkungen auf den Behandlungsvertrag

Sofern eine implementierte Krankenhausseelsorge vorliegt, ist dies nach § 3 in einem „näher ausgestalteten und fundierten Konzept“ niederzulegen und im Behandlungsvertrag zu erwähnen. Das Konzept soll eine umfassende Beschreibung der Einbindung der Krankenhausseelsorge in strukturelle und organisatorische Abläufe des Krankenhauses sowie eines Krankenhausseelsorgers in das Behandlungsteam enthalten und festlegen, auf welche Weise bei welchen Erkrankungen eine Einbindung stattfindet und ob bzw. welche Zugriffe auf Patientendaten (z. B. über die Krankenhausinformationssysteme) erfolgen dürfen. Wir nehmen an, dass sich die Bundeskonferenz der Diözesanbeauftragten der katholischen Krankenhausseelsorger mit der näheren Ausgestaltung der Konzepte befassen wird.

Umfangreiches Konzept über die Krankenhausseelsorge erforderlich

Dieses Konzept ist dann zur Einsicht auszulegen oder bereitzuhalten, beispielsweise in den Räumlichkeiten der stationären Aufnahme/Anmeldung oder im Internet. Eine Einwilligung des Patienten zur Teilnahme erfordert das Gesetz im Rahmen der implementierten Krankenhausseelsorge nicht. Im Gegenzug wäre aber auch keine Verweigerung möglich.

Anders verhält es sich bei der nicht implementierten Seelsorge nach § 4: Hier ist zumindest die Angabe der Konfession erforderlich, damit die Seelsorge überhaupt personenbezogene Daten verarbeiten darf. In diesem Falle dürfen aber ausschließlich Vorname und Name des Patienten, seine Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit, sein Aufenthaltsort in der katholischen Einrichtung und das Aufnahmedatum an die Seelsorge weitergegeben werden. Alternativ dürfen diese Daten selbstverständlich auch aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung im Behandlungsvertrag verarbeitet werden.

Im Rahmen der Offenlegung von Patientendaten gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten ändert sich die Rechtslage nicht, denn diese ist entsprechend § 5 nach wie vor nur zulässig, wenn der Patient konkret eingewilligt hat. Daneben wird klargestellt, dass allein die Angabe der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit nicht als Einwilligung zur Weitergabe an die Seelsorge der Kirchengemeinde genügt.

Praxis-Hinweis zum Seelsorge-PatDSG

Katholische Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen stehen nun vor der Herausforderung, ihr Seelsorgeangebot zu überprüfen. Sofern eine implementierte Krankenhausseelsorge vorliegt, ist der Behandlungsvertrag entsprechend zu ergänzen, ein fundiertes Konzept über die Krankenhausseelsorge zu erarbeiten und dem Patienten die Einsicht zu ermöglichen. Daher ist zunächst zu klären, in welchem Umfang die Seelsorge im Krankenhaus tätig ist und ob insbesondere eine Einbindung in strukturelle und organisatorische Abläufe gegeben ist. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der Prüfung bei Zweifelsfragen über den Umfang der Krankenhausseelsorge, aber auch im Rahmen der Formulierung eines Seelsorgekonzepts.

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