Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung ab 1. Februar 2024

Seit 2010 erarbeitet die Pflegekommission Mindestbedingungen für die Arbeit in der Pflegebranche. § 10 AEntG definiert, welche Betriebe darunter fallen. Dies sind zum Beispiel stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste, nicht aber Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann (muss nicht) die Kommissionsempfehlungen gemäß § 11 Abs. 1 AEntG im Verordnungswege umsetzen. Bisher ist das BMAS den Kommissionsempfehlungen stets gefolgt. Dies ist auch diesmal zu erwarten: Die derzeit geltende fünfte Verordnung gilt nur noch bis zum 31. Januar 2024, die sechste Verordnung steht in den Startlöchern. Ein Entwurf wurde am 2. Oktober 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es fehlt nur noch der formale Erlassakt durch das BMAS. Damit wird im Dezember 2023, spätestens Januar 2024 zu rechnen sein.


Befristung der Verordnung

Die Pflegearbeitsbedingungenverordnungen (PflegeArbbV) gelten stets befristet. Die sechste Verordnung wird vom 1. Februar 2024 bis zum 30. Juni 2026 gelten.


Mindestentgelt

Die Verordnung übernimmt zum 1. Februar 2024 zunächst die Mindestentgelte, die noch mit der 5. PflegeArbbV zum 1. Dezember 2023 angepasst werden. Sodann sieht die 6. PflegeArbbV Erhöhungen in zwei Schritten vor, zum 1. Mai 2024 und zum 1. Juli 2025.

Welche Berufe innerhalb eines Pflegebetriebes betroffen sind, ist wie bisher in § 1 der Verordnung geregelt und unverändert geblieben. Ausgenommen sind zum einen Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und zum anderen Arbeitnehmer, die nicht im engeren Sinn mit der Pflege und Betreuung befasst sind (katalogartige Aufzählung in § 1 Abs. 3).

Die Erhöhungsschritte sehen wie folgt aus:

 

 

1.12.2023

1.5.2024

1.7.2025

Ungelernte Pflegehilfskräfte

14,15 €

15,50 €

16,10 €

Einjährig ausgebildete Pflegehilfskräfte

15,25 €

16,50 €

17,35 €

Pflegefachkräfte

18,25 €

19,50 €

20,50 €

 

5. PflegeArbbV

6. PflegeArbbV

 

Fälligkeit des Entgelts

Die Regelungen zur Fälligkeit des Entgelts bleiben gegenüber der 5. PflegeArbbV unverändert. Nach § 3 der Verordnung ist das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war.


Ausschlussfrist für das Mindestentgelt

Der Anspruch auf Mindestentgelt verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Fälligkeit in Textform geltend gemacht wird.


Mehrurlaub

Der Anspruch auf Mehrurlaub bleibt auf dem Niveau der 5. PflegeArbbV. § 4 der Verordnung sieht je Kalenderjahr neun Tage Mehrurlaub gegenüber dem BUrlG vor (bezogen auf die durchschnittliche Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage).

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