Befristung der Verordnung
Die Pflegearbeitsbedingungenverordnungen (PflegeArbbV) gelten stets befristet. Die sechste Verordnung wird vom 1. Februar 2024 bis zum 30. Juni 2026 gelten.
Mindestentgelt
Die Verordnung übernimmt zum 1. Februar 2024 zunächst die Mindestentgelte, die noch mit der 5. PflegeArbbV zum 1. Dezember 2023 angepasst werden. Sodann sieht die 6. PflegeArbbV Erhöhungen in zwei Schritten vor, zum 1. Mai 2024 und zum 1. Juli 2025.
Welche Berufe innerhalb eines Pflegebetriebes betroffen sind, ist wie bisher in § 1 der Verordnung geregelt und unverändert geblieben. Ausgenommen sind zum einen Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und zum anderen Arbeitnehmer, die nicht im engeren Sinn mit der Pflege und Betreuung befasst sind (katalogartige Aufzählung in § 1 Abs. 3).
Die Erhöhungsschritte sehen wie folgt aus:
| 1.12.2023 | 1.5.2024 | 1.7.2025 |
Ungelernte Pflegehilfskräfte | 14,15 € | 15,50 € | 16,10 € |
Einjährig ausgebildete Pflegehilfskräfte | 15,25 € | 16,50 € | 17,35 € |
Pflegefachkräfte | 18,25 € | 19,50 € | 20,50 € |
| 5. PflegeArbbV | 6. PflegeArbbV |
Fälligkeit des Entgelts
Die Regelungen zur Fälligkeit des Entgelts bleiben gegenüber der 5. PflegeArbbV unverändert. Nach § 3 der Verordnung ist das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war.
Ausschlussfrist für das Mindestentgelt
Der Anspruch auf Mindestentgelt verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Fälligkeit in Textform geltend gemacht wird.
Mehrurlaub
Der Anspruch auf Mehrurlaub bleibt auf dem Niveau der 5. PflegeArbbV. § 4 der Verordnung sieht je Kalenderjahr neun Tage Mehrurlaub gegenüber dem BUrlG vor (bezogen auf die durchschnittliche Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage).