Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen wirft in Beratung und Praxis regelmäßig Fragen auf. Ein Problemkreis ist das grundsätzliche Verbot der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war (sogenannte Vorbeschäftigung). Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsge

Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

 

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen wirft in Beratung und Praxis regelmäßig Fragen auf. Ein Problemkreis ist das grundsätzliche Verbot der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war (sogenannte Vorbeschäftigung). Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sieht keine Begrenzung dieses Verbotes vor, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 – 1 BvR 1375/14 – die Vorschrift insoweit eingeschränkt, als eine Vorbeschäftigung dann nicht zu einem Verbot einer sachgrundlosen Befristung führt, wenn sie entweder sehr lange zurückliegt, von sehr kurzer Dauer war oder es sich um eine „ganz anders geartete Tätigkeit“ handelte. Die letztgenannte Ausnahme war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 16. September 2020 – 7 AZR 552/19).

Der Fall

Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, war zwischen 2008 und 2010 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Bereich Planungs- und Baumanagement angestellt. Im Jahr 2011 beendete er ein weiteres Studium mit dem Abschluss „Verwaltungs-Betriebswirt“. Nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit in der Privatwirtschaft wurde er von dem beklagten Land im Jahr 2015 – auf zwei Jahre sachgrundlos befristet – als Referent im Referat „Betriebssicherheit“ wiederum angestellt. Gegen diese Befristung wehrte sich der Kläger durch drei Instanzen mit Erfolg. Das beklagte Land stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorbeschäftigung einerseits bereits sehr lange Zeit zurückgelegen und es sich andererseits um eine „ganz anders geartete Tätigkeit“ gehandelt habe. Erst das zweite Studium des Klägers habe diesem die für die Besetzung der Referentenstelle notwendigen Fähigkeiten vermittelt; er habe sich mithin zwischen den beiden Beschäftigungen beruflich neu orientiert.

Die Entscheidung

Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Die Vorbeschäftigung liege mit fünf Jahren nicht sehr lange zurück und die zweite Beschäftigung stelle keine „ganz anders geartete Tätigkeit“ dar. Eine „ganz anders geartete Tätigkeit“ im Zusammenhang mit einer Aus- und Weiterbildung wie beim Kläger läge nur dann vor, wenn die Aus- oder Weiterbildung „den Arbeitnehmer zur Erfüllung von Aufgaben befähigt, die zwar nicht einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Tätigkeit etwa in einer anderen Branche gleichkommen, aber der Erwerbsbiografie des Arbeitnehmers eine völlig andere Richtung geben“. Dies sei etwa bei einer Krankenschwester, die später als Ärztin beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt wird, gegeben. Bei dem Kläger sei dies jedoch gerade nicht der Fall, so dass die Befristung unwirksam war.

Fazit zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung

Die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung bleibt auch nach dieser Entscheidung mit erheblichen Unsicherheiten und vor allem Risiken für Arbeitgeber behaftet, wenn eine Vorbeschäftigung bestand. Gerade wenn „nur“ eine Weiterbildung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen liegt, ist eine sorgfältige Prüfung in jedem Einzelfall erforderlich. Der Gesetzgeber könnte diese Unsicherheiten weitgehend beseitigen, wenn in das Gesetz eine feste Frist aufgenommen würde, nach deren Ablauf eine Tätigkeit nicht mehr als Vorbeschäftigung gilt.

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