PUEG – die weiteren Schritte

Am 1. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Viele Regelungen gelten bereits seit diesem Stichtag, so etwa die Anhebung des Beitragssatzes um 0,35 Prozentpunkte bei gleichzeitiger Differenzierung nach der Kinderzahl. Viele Neuregelungen des PUEG wirken aber erst in der Zukunft. Wir zeigen auf, welche weiteren Änderungen auf die Betroffenen zukommen.


Entwicklung der Leistungen

Anhebung der Leistungsbeträge

Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 % an. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 % angehoben. Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 % an (ambulant, voll- und teilstationär). Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt die Daten vorliegen, orientiert (ambulant, voll- und teilstationär).
 

Anhebung der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI

Zum 1. Januar 2024 werden die Leistungszuschläge für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Sie betragen dann

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten 15 % (derzeit 5 %),
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten 30 % (derzeit 25 %),
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten 50 % (derzeit 45 %) und
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten 75 % (derzeit 70 %)

 

des von den Pflegebedürftigen zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
 

Kurzzeit- und Verhinderungspflege – gemeinsamer Jahresbetrag

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst (§ 42a SGB XI – neu). Dann steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Aufgrund des unterjährigen Stichtags werden sich im Jahr 2025 Abgrenzungsfragen stellen. Hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.
 

Unterstützung pflegender Angehöriger: Pflegeunterstützungsgeld

Ab dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird in Fällen des § 2 PflegeZG gezahlt, wenn die Entgeltfortzahlung nicht greift. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Nischenleistung, die nach unserer Wahrnehmung selten in Anspruch genommen wird.
 

Bessere Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte

Mit der Einführung des PUEG hat der Gesetzgeber das Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf bis 2030 verlängert. Das Förderprogramm bezweckt, die Pflegekräfte dabei zu unterstützen, den hohen Anforderungen an die Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf gerecht zu werden. Vorgesehen ist, dass Entlastungsmaßnahmen von Pflegeeinrichtungen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflegekräfte über den Ausgleichsfond der Pflegeversicherung gefördert werden. Damit wird das Förderprogramm um weitere sechs Jahre über 2024 hinaus verlängert. Der Gesetzgeber verspricht sich durch die Fortsetzung des Förderprogramms eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte. Dies soll auch ein Anreiz für Menschen sein, die berufliche Laufbahn in der Pflege zu suchen, und ein Abwandern in die Leiharbeit verhindern.
 

Springerpools

Als wesentliche Änderung sieht das PUEG eine Ergänzung der Landesrahmenverträge vor. Die Landesrahmenvertragspartner werden in § 75 SGB XI beauftragt, die bestehenden Landesrahmenverträge zu ergänzen. Anerkanntes Ziel ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ambulanten Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen kurzfristig ermöglichen, Personalpools und Personalausfallkonzepte zu etablieren. Die Zulassung von derartigen Springerkonzepten soll dazu führen, die Anzahl der Leiharbeitnehmer auf ein Minimum zu reduzieren und gleichzeitig die hauptamtlichen Pflegekräfte spürbar und zügig zu entlasten.

Seit dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatzvereinbarungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen Pflege- und Betreuungspersonal bis zur Höhe der in § 113c Abs. 1 SGB XI festgelegten Personalanhaltswerte vereinbart werden. Damit können bis zu sechs Vollzeitkräfte zusätzlich vereinbart werden. Soweit ein sachlicher Grund vorliegt, besteht auch die Möglichkeit, weiteres Personal zu vereinbaren.
 

Flexi-Zulagen und Leiharbeit

An Mitarbeiter, die kurzfristig einen Dienst übernehmen, können Zulagen gezahlt werden. Dies gilt sowohl für das Stammpersonal als auch für Mitarbeiter, die im Rahmen von Springerpools tätig werden. Damit finden solche Zuschläge nach dem PUEG eine wirtschaftliche Rechtfertigung und können insoweit anerkannt werden. Die Kosten für Leiharbeit hingegen können grundsätzlich nur bis zu der Höhe als wirtschaftlich anerkannt werden, die auch für direkt bei der Pflegeeinrichtung beschäftigte Pflegekräfte anerkannt werden. Die darüber hinausgehenden Kosten finden keine Anerkennung.
 

Weiterqualifizierung von Pflegehilfskräften

Das PUEG ermöglicht es, dass Pflegehilfskräfte ohne Berufsausbildung, die sich berufsbegleitend in einer ein- oder zweijährigen Ausbildung zur Pflegehilfs- oder -assistenzkraft oder Pflegefachperson weiterqualifizieren, bereits während der berufsbegleitenden Weiterbildung beim Stellenschlüssel für den angestrebten Berufsabschluss berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für ausländische Pflegekräfte während des Anerkennungslehrgangs. Damit soll sichergestellt werden, dass zügig mehr Personal eingestellt und somit das Pflegepersonal besser entlastet werden kann.
 

Praxis-Hinweis

Nicht alles, was sich die Koalition anfangs vorgenommen hatte (s. Koalitionsvertrag, S. 80 f.), wurde geschafft: Weder die Verlagerung der Kosten der Behandlungspflege in die GKV noch die Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus der Tages- und Nachtpflege sowie insbesondere der solitären Kurzzeitpflege wurde angegangen. Ein Trauerspiel ist und bleibt der Versuch, die personelle Situation in der Pflege zu verbessern: Der Koalitionsvertrag sah vor, in der stationären Langzeitpflege den Ausbau der Personalbemessungsverfahren zu beschleunigen. Stattdessen wurde den Ländern die Kompetenz eingeräumt, rahmenvertraglich vom Personalbemessungssystem nach § 113c SGB XI abzuweichen, und die Länder machen von dieser Möglichkeit auf breiter Front Gebrauch. Der Bund sieht diesem Treiben tatenlos zu. Auch hatte man sich insbesondere für die stationäre Langzeitpflege vorgenommen, die Gehaltslücke zur Krankenpflege zu schließen, doch auch hier ist keinerlei Aktivität zu erkennen. Der Ankündigung von (umfassenderen) Steuerbefreiungen von Zuschlägen ist ebenfalls keine Umsetzung gefolgt. So bleibt das Fazit zum PUEG gemischt: Einiges wurde pflichtgemäß abgearbeitet, doch auf einen wirklich großen Wurf darf man wohl erst in der folgenden Legislaturperiode hoffen.

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