Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Krankenhausabteilung im Planungsverfahren

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 13 A 3752/19 – über die Zulassung einer Berufung in einer Konkurrentenstreitigkeit über die Aufnahme einer Abteilung für Geriatrie entschieden. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 6. August 2019 – 11 K 2659/18 – die Entscheidung des Ministeriums bestätigt, dass das Kr

Hinreichend konkrete Pläne sind für die Aufnahme in den Krankenhausplan ausreichend.

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 13 A 3752/19 – über die Zulassung einer Berufung in einer Konkurrentenstreitigkeit über die Aufnahme einer Abteilung für Geriatrie entschieden. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 6. August 2019 – 11 K 2659/18 – die Entscheidung des Ministeriums bestätigt, dass das Krankenhaus X mit einer Fachabteilung für Geriatrie in den Krankenhausplan aufzunehmen sei und eben nicht das Krankenhaus Y. Die Planungsentscheidungen des Ministeriums seien rechtsfehlerfrei getroffen worden.

Gegen dieses Urteil ist das unterlegene Krankenhaus vorgegangen und hat insbesondere vorgetragen, dass das in den Krankenhausplan mit dem Fachbereich Geriatrie aufgenommene Krankenhaus nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit für geriatrische Behandlungen verfüge bzw. entsprechende Nachweise im Planungsverfahren nicht vorgelegt habe.

Reichen konkrete Konzepte als Nachweis aus?

Konkret wurde über den hinreichenden Nachweis über die Teilnahme an einem geriatrischen Versorgungsverbund gestritten. Das in den Krankenhausplan aufgenommene Haus hat bereits im Planungsverfahren konkrete Konzepte vorgelegt: Von den 30 potentiellen Mitgliedern des beabsichtigten Versorgungsverbundes Geriatrie, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt werden sollte, hatten 15 Mitglieder eine Absichtserklärung abgegeben. Zudem wurden die näheren beabsichtigten Maßnahmen zur Umsetzung des Versorgungsverbundes ausführlich im Rahmen einer Stellungnahme dargelegt. Nicht zuletzt hatte das im Übergangsplan aufgenommene Krankenhaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertiefend ausgeführt, dass im Haus eine Kooperation aller beteiligten Abteilungen bereits stattfinde.

Diesen Ausführungen hatte das klagende Haus nach Auffassung des OVG nichts entgegenzusetzen:

„Dass es, obgleich die Beigeladene unterschriebene Erklärungen über den beabsichtigten Beitritt in den Verein von diversen Kooperationspartnern (namentlich aufgeführte ambulante Pflegedienste, Einrichtungen über betreutes Wohnen, zahlreiche Arztpraxen, Apotheken und sonstige Einrichtungen (Physiotherapie, Logopädie, Sanitätshäuser, Caritasverband … betreffend einen Hausnotrufdienst, Essen auf Rädern und Tagesbegleitungen)) vorgelegt und weitere in Aussicht gestellt hatte, an fachlich geeigneten externen Kooperationspartnern gefehlt haben könnte, legt die Klägerin nicht in substantiierter Weise dar."

Hinreichend konkrete Pläne ausreichend

Das OVG hat bezogen auf die vom Krankenhaus nachzuweisende Leistungsfähigkeit an seiner Rechtsprechung festgehalten und nochmals darauf hingewiesen, dass es im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Fachabteilung ausreichend sei, hinreichend konkretisierte Pläne vorzulegen, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergebe. Ferner müsse der Krankenhausträger nachweisen, dass er die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden pflegerischen und ärztlichen Leistungen biete.

Dem liege insbesondere auch die Erwägung zugrunde, dass von einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht unter allen Umständen erwartet werden könne, wirtschaftliche Investitionen oder sonstige verbindliche Absprachen zu treffen, die sich als nutzlos erweisen, wenn die Planaufnahme scheitert. Soweit es als Planaufnahmevoraussetzung oder für die Auswahlentscheidung maßgeblich auf den erforderlichen Nachweis der Teilnahme an einem geriatrischen Versorgungsverbund ankommt, gelte nichts anderes. Nach Auffassung des OVG ist die Vorlage eines hinsichtlich seines Inhaltes und seiner Realisierbarkeit hinreichend konkreten und schlüssigen Konzepts, das Gewähr für die Dauerhaftigkeit der erforderlichen Leistung des geriatrischen Versorgungsverbundes bietet, ausreichend.

Das Gericht hat diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der vorliegenden Absichtserklärungen als erfüllt angesehen.

Praxis-Hinweis

Es ist nach wie vor nicht erforderlich, in einem Planverfahren abschließende Investitionen zu treffen, soweit mit hinreichender Ernsthaftigkeit belegbar vorgetragen werden kann, dass die entsprechenden Kooperationspartner bei Aufnahme in den Krankenhausplan zur Verfügung stehen. Diese Ausführungen müssen von einem detaillierten und stimmigen Gesamtkonzept getragen werden.

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