Organhaftung für Unternehmenskartellbußen

Kartellrechtsverstöße stellen nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 27. Juli 2023 – 6 U 1/22 (Kart) – eine schuldhafte Pflichtverletzung des Leitungsorgans gegenüber der Gesellschaft dar. Der Berufung des beklagten Organs auf einen schuldausschließenden unvermeidbaren Rechtsirrtum erteilte das OLG in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall eine deutliche Absage. Gleichwohl lehnte das Gericht eine Haftung des Organs für gegen das Unternehmen verhängte Kartell-Geldbußen ab. Die Organhaftung sei aufgrund der Sanktionszwecke der kartellrechtlichen Bußgeldvorschriften teleologisch zu reduzieren.


Die Frage, ob ein Unternehmen seine Organe gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. 93 Abs. 2 Satz 1 AktG auf Erstattung von gegen das Unternehmen verhängten Kartellbußen in Anspruch nehmen kann, ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

Eine starke Meinung in der gesellschaftsrechtlichen Literatur spricht sich für die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit aus. Begründet wird diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass Unternehmensbußgelder zu einer Vermögensminderung bei dem betroffenen Unternehmen führen und somit einen zivilrechtlich zu ersetzenden Schaden darstellen. Allerdings wird auch von den Befürwortern eines solchen Binnenregresses der sogenannte Abschöpfungsteil der Geldbuße weitestgehend einhellig nicht als ersatzfähig angesehen, weil insoweit lediglich der durch den Kartellverstoß erlangte Vorteil beseitigt werde. Darüber hinaus werden auch von den Vertretern dieser Auffassung mit Blick auf die beachtliche Höhe von Kartellbußen, die dadurch zu einer Existenzvernichtung des Leitungsorgans führen können, verschiedene weitere Ansätze zur Haftungsbegrenzung entwickelt.

Andere Teile in Rechtsprechung und Literatur sehen die Kartellbußen auch betreffend den über die Gewinnabschöpfung hinausgehenden Ahndungsteil schon dem Grunde nach nicht als nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. 93 Abs. 2 AktG erstattungsfähig an, weil ansonsten der Sanktionszweck der Verbandsbuße unterlaufen würde. Der Zweck der Bußgeldregelung gebiete es, dass die Geldbuße den Unternehmensträger treffe und auch dort verbleibe, um diesen zu einer angemessenen Kontrolle seiner Organe anzuhalten. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Bußgeldrahmen liefe ins Leere, wenn die Gesellschaft es in der Hand hätte, die gegen sie verhängte Geldbuße auf das Leitungsorgan abzuwälzen. Dies würde das differenzierte Sanktionssystem des Kartellrechts entwerten und sowohl seinem spezial- als auch seinem generalpräventiven Zweck zuwiderlaufen.

Das OLG Düsseldorf hat der letzteren Auffassung den Vorzug gegeben. Zwar sei den Befürwortern des Binnenregresses zuzugestehen, dass die wortgetreue Anwendung zivil- und gesellschaftsrechtlicher Haftungsnormen eine unbeschränkte Einstandspflicht pflichtwidrig handelnder Organmitglieder hinsichtlich des ahndenden Teils der Geldbuße nahelege und ein solcher Regress aufgrund seiner Abschreckungswirkung geeignet erscheine, die Leitungspersonen zu mehr Sorgfalt anzuhalten. Der Sinn und Zweck der Bußgeldvorschriften spreche aber dafür, die Möglichkeit eines Binnenregresses abzulehnen, insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten der Verbandsgeldbuße, die neben der persönlichen Bebußung der Leitungsperson eine Verbandsbuße vorsieht. Dabei liege der für Verbandsbußen (Unternehmensbußen) geltende Bußgeldrahmen gravierend über dem, der auf natürliche Personen anzuwenden ist. Der am tatbezogenen Umsatz orientierte Rahmen für Verbandsbußen solle gerade das rechtlich verselbständigte Unternehmen treffen, was für die Annahme eines abschließenden Charakters der sanktionsrechtlichen Regelungen spreche.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und mangels einer bislang dazu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung hat das Gericht die Revision zugelassen.


Fazit

Die Ablehnung einer Haftung von Organen für Unternehmensbußgelder ist im Ergebnis nachvollziehbar und zu begrüßen. Mangels gefestigter Rechtsauffassung höchstrichterlicher Entscheidung kann derzeit indes noch nicht von einer hinreichenden Rechtssicherheit zur Frage der Haftung für Unternehmenskartellbußen ausgegangen werden. Klarstellend ist anzumerken, dass die Organhaftung für sonstige Schäden aufgrund des Kartellverstoßes, z. B. durch private Schadensersatzklagen gegen das Unternehmen, und die Risiken durch die Verhängung von Bußgeldern gegen das Organmitglied selbst von der Ablehnung der Haftung für Unternehmensgeldbußen unberührt bleiben.

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