Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde § 12 UStG um einen neuen Absatz 3 zur Anwendung eines Nullsteuersatzes ergänzt, der am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 – III C 2 -S 7220/22/10002 :010 – wurde erläuternd auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst und insbesondere um einen Abschnitt 12.18 „Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen“ ergänzt.

Nach der gesetzgeberischen Intention soll der Nullsteuersatz insbesondere für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einen Beitrag zur Entbürokratisierung leisten. Daneben sieht die Neuregelung aber auch einen Anwendungsbereich für die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden vor.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind als öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, solche anzusehen, die für steuerfreie Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 UStG sowie für Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten genutzt werden. Soweit das betreffende Gebäude sowohl für die obengenannten begünstigten Zwecke als auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird, sollen die Voraussetzungen für ein begünstigtes Gebäude regelmäßig erfüllt sein.
 

0 Prozent Steuern für Photovoltaikanlagen

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage, einschließlich der für den Betrieb der Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten darüber hinaus auch als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird. Die Grenze von 30 kW ist einheitenbezogen zu prüfen.

Neben der Lieferung unterliegen ebenfalls die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Installation dem Nullsteuersatz, solange es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten i. S. d. § 12 Absatz 3 Nr. 1 UStG handelt.

Bei Lieferung eines Gegenstands zum Nullsteuersatzes, bei dessen Erwerb eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, stellt dies keine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG dar, so dass es zu keiner Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommt.

Für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend und nicht der Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Rechnungsstellung.

Bei Erwerb einer PV-Anlage ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes ist mangels Steueranfalls somit grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG nicht mehr vor, so dass keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei privater Nutzung erfolgt. Das Gleiche gilt für die vollständige Entnahme des gesamten Gegenstandes, sofern zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, sowie für die unentgeltliche Zuwendung einer PV-Anlage bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023. Diese unentgeltliche Wertabgabe unterliegt nach § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz. Zu beachten ist, dass eine Teilentnahme nicht möglich ist.

Im Übrigen stellt die spätere Entnahme eine unentgeltliche Wertabgabe dar, sofern beim Erwerb des Gegenstandes ganz oder teilweise eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorlag. Auch der dezentral verbrauchte Strom unterliegt dann weiterhin der Wertabgabenbesteuerung.

Grundsätzlich hat der leistende Unternehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes nachzuweisen. Der Nachweis kann bereits dadurch erbracht werden, dass zum Beispiel der Erwerber gegenüber dem leistenden Unternehmer erklärt, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von einem begünstigten Gebäude betrieben wird.

Ergänzend wird festgehalten, dass der Verkauf oder die unentgeltliche Übereignung einer PV-Anlage durch einen umsatzsteuerlichen Unternehmer, welcher die Anlage zuvor betrieben hat, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG erfüllt und somit als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu werten ist.

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