Neues Urteil zum ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 5. April 2023 – V R 14/22 – zu den Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG geäußert.


Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz für Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften, die diese im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringen, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (1.  Alt.), oder die Körperschaft mit diesen Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach §§ 66 bis 68 AO selbst verwirklicht (2. Alt.).

Die Selbstverwirklichung durch die Zweckbetriebsleistung setze voraus, so der BFH, dass die Leistung vom konkreten Satzungszweck der Körperschaft erfasst werde. Hierbei sei neben dem Satzungszweck auch der Name der Körperschaft zu berücksichtigen. Liegt ein solcher Fall nicht vor, sei zu prüfen, ob die Leistungen in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Zusätzliche Einnahmen liegen immer dann vor, wenn die Körperschaft die Einnahmen mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres Satzungszwecks nicht unerlässlich sind. Ob sie hieraus Gewinne erziele und ob ihr die Einnahmen verblieben, sei hierbei unerheblich.

Für die Frage, ob Umsätze mit Wettbewerbscharakter vorliegen, sei entscheidend, ob mit den Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern getreten werde, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz am Markt anbieten. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlich gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur insoweit anzuwenden, als er höchstens zu einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führe.
 

Praxis-Hinweis

Die Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist ein häufig anzutreffendes Streitthema in Betriebsprüfungen. Dieses ist aufgrund der unterschiedlichen Regelungen auf nationaler und auf EU-Ebene und der unterschiedlichen Meinungen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung oft nur schwer einschätzbar. Um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten entsprechende Fälle im Vorfeld sorgfältig geprüft und gegebenenfalls mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Auch die vertragliche Vereinbarung von Steuerklauseln sollte geprüft werden.

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