Das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz

Mit Beginn des Jahres ist das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Ein erster Überblick zeigt, dass es interessante Möglichkeiten eröffnet aber auch beratungsintensive Anforderungen an Unternehmen stellt.

 

Im Stadium einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ermöglicht das neue Gesetz, ausgewählte Verbindlichkeiten im Rahmen eines Restruk

Bietet die neue Gesetzgebung frühzeitige Chancen zur Unternehmenssanierung?

 

Mit Beginn des Jahres ist das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Ein erster Überblick zeigt, dass es interessante Möglichkeiten eröffnet aber auch beratungsintensive Anforderungen an Unternehmen stellt.

Was ermöglicht das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz?

Im Stadium einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ermöglicht das neue Gesetz, ausgewählte Verbindlichkeiten im Rahmen eines Restrukturierungsplanes anzupassen. Hierunter können Stundungen, Forderungsverzichte, Kapitalschnitte und eine weiterführend veränderte Finanzierungsstruktur fallen. Das Verfahren ermöglicht dabei auch gegen den Willen einzelner Gläubiger eine Lösung herbeizuführen. Eine Stabilisierungsanordnung kann in Krisensituationen zusätzliche Ruhe schaffen.

Wann und warum könnte dieses Verfahren von Interesse sein?

Das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz gibt einen Impuls zur frühzeitigen „außergerichtlichen Sanierung“, also eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Frühzeitig heißt, dass sich das Unternehmen in einer Liquiditätskrise befindet. Konkret muss es sich in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit befinden. Nach aktueller Einschätzung wird das Verfahren insbesondere bei einer finanzwirtschaftlichen Sanierung Unterstützung bieten. Eine tiefgreifende Unterstützung bei der operativen Sanierung ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich.

Was kann bzw. wird zu einem solchen Verfahren gehören? 

  1. Der Restrukturierungsplan – Kern des Restrukturierungsverfahrens
    Im Restrukturierungsverfahren muss ein Restrukturierungsplan erstellt werden. Ein „darstellender Teil“ muss alle notwendigen Informationen von Krisenursachen bis Sanierungsmaßnahmen abbilden. Hierzu gehört eine Vergleichsrechnung mit der Darstellung der Auswirkungen des Planes. Es wird unter anderem die Aufführung der Vermögenswerte in unterschiedlichen Szenarien notwendig. Daneben muss ein „gestaltender Teil“ Eingeständnisse und die veränderte Rechtsstellung der Planbeteiligten aufzeigen. Nach Fertigstellung und Vorlage des Restrukturierungsplanes stimmen die Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan ab. Auch wenn es Planverweigerer gibt, besteht die Möglichkeit, den Sanierungsplan durchzusetzen. Spätestens an dieser Stelle muss das Restrukturierungsgericht zur Bestätigung des Planes einbezogen werden.
  2. Der Restrukturierungsbeauftragte – Hüter der Interessen
    Er soll in den meisten Anwendungsfällen die Überwachung des Restrukturierungsplanes übernehmen. Damit wird er der Hüter der Interessen der Gläubiger. Gleichzeitig soll er aber auch das Interesse des Fortbestehens des zu sanierenden Unternehmens im Auge behalten.
  3. Der Restrukturierungsmoderator – Berichterstatter und Unterstützer
    Er soll in einer früheren Phase des Sanierungsvorhabens zwischen den Interessen der Gläubiger und des Schuldners vermitteln. Der Restrukturierungsmoderator berichtet dem Gericht über Ziel und Fortgang der Verhandlungen. Ziel ist die gemeinsame Einigung im Rahmen eines Sanierungsvergleiches.  
  4. Die Stabilisierungsanordnung
    Um ungünstige Einwirkungen durch Gläubiger zu vermeiden, kann von der Stabilisierungsanordnung Gebrauch gemacht werden. Sie dient dem Schutz und der Stabilität während der Restrukturierungsphase zur Verwirklichung des Restrukturierungszieles. Es besteht die Option einer zeitlich begrenzten Untersagung von Zwangsvollstreckungen.  

Was braucht es zur erfolgreichen Sanierung im neuen Restrukturierungsverfahren? 

Einen großen Anteil am Erfolg eines Restrukturierungsverfahrens wird die frühzeitige vertrauliche Kommunikation mit Gläubigern und eine fundierte Ausarbeitung des Restrukturierungsplanes haben.

Unterdessen werden in den meisten Fällen die Erarbeitung operativer Verbesserungsmaßnahmen inklusive eines ausführlichen Konzeptpapiers und die zielgerichtete strategische Neuausrichtung ebenso erforderlich wie eine durchdachte Sanierung der Passiva. Eine professionelle und insbesondere frühzeitige Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes wird weiterhin für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der erste entscheidende Schritt sein.

Fazit zum Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz

Um bestmöglich auf die geforderten Ansprüche eines Restrukturierungsverfahrens vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich, bereits frühzeitig Experten einzubinden. Schon der Antrag eines solchen Verfahrens kann eine Hürde darstellen. Im ersten Schritt wird die Prüfung der neuen Handlungsmöglichkeiten, der Erfolgsaussichten sowie der dahinterstehenden Aufwendungen zur Durchsetzung eines solchen Verfahrens im Vordergrund der Gespräche stehen.  

Alleine die Steuerung der inhaltlichen Schwerpunkte des Restrukturierungsplanes wird für die Unternehmensführung eine große Zusatzbelastung darstellen. Ohne multidisziplinäre aufgestellte externe Unterstützung wird es kaum möglich sein, alle technischen, finanzplanerischen sowie rechtlichen Anforderungen an das Restrukturierungsverfahren neben dem Tagesgeschäft zu erfüllen.

Weiterführende Informationen

Eine ausführlichere Betrachtung des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz nehmen wir in der Februar-Ausgabe unserer Solidaris Information vor. Registrieren Sie sich für unseren Newsletter und erhalten Sie diese sowie weitere spannende Artikel direkt per E-Mail.

 

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