Nachweispflichten im Rahmen der KHZG-Umsetzung

Das KHZG sieht eine jährliche Nachweisführung mit Blick auf die Erfüllung der im Gesetz definierten Fördermittelvoraussetzungen vor. Die Häuser und Träger, deren Anträge inzwischen positiv bewilligt wurden, trifft nun sehr zeitnah die im Gesetz verankerte Nachweispflicht.

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetzt (KHZG) und der damit verbundenen Bereitstellung von 3 Milliarden EUR durch den Bund, ergänzt um weitere 1,3 Milliarden EUR Kofinanzierung durch die Bundesländer bzw. Krankenhausträger, wurde im Jahr 2020 eines der größten Investitionsprogramme für das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegt. Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung der deutschen Krankenhauslandschaft hin zu möglichst digitalisierten Prozessen, sowohl im Sinne der Binnendigitalisierung als auch in Bezug auf den Informationsfluss mit externen Partnern und die Anbindung der elektronischen Patientenakte über die sogenannte Telematik-Infrastruktur.

Die Möglichkeit zur Beantragung einer Finanzierungsunterstützung haben viele Krankenhäuser und Verbünde genutzt, um in den gesetzlich definierten Fördertatbeständen Modernisierungen der IT- und applikationsbezogenen sowie der sicherheitsrelevanten Infrastruktur durch entsprechende Projekte umzusetzen. Die Anträge dazu mussten bis zum 31. Dezember 2021 beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) vorliegen und mit entsprechenden Vorlauffristen in den jeweiligen Bundesländern gestellt werden.

Doch hiermit ist es aus Sicht der Antragssteller nicht getan. Das KHZG sieht eine jährliche Nachweisführung mit Blick auf die Erfüllung der im Gesetz definierten Fördermittelvoraussetzungen vor. Die Häuser und Träger, deren Anträge inzwischen positiv bewilligt wurden, trifft nun sehr zeitnah die im Gesetz verankerte Nachweispflicht: Jeweils bis Ende April eines Jahres müssen die Bundesländer dem BAS die Basis für eine Evaluierung der gewährten Maßnahmen übermitteln. Da dies auf Seiten der Länder wiederum eines zeitlichen Vorlaufs bedarf, rücken die länderspezifischen Fristen hier naturgemäß zeitlich nach vorne. So hat zum, Beispiel Bayern eine Abgabefrist zum 20. Januar eines jeden Jahres ausgerufen, in Nordrhein-Westfalen gilt der 1. Februar. Zu diesen Stichtagen müssen die Nachweise bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorliegen.

Im Zuge dieser Nachweiserbringung sind, ungeachtet der länderspezifischen Regelungen, grundsätzlich folgende Angaben relevant

  • Sachbericht (u. a. Beginn, Maßnahmendauer, Abschluss, etwaige Abweichungen von den ursprünglichen Planungen),
  • zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und Ausgaben,
  • Nachweis eines berechtigten IT-Dienstleisters, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen („Nebenbestimmungen“) eingehalten worden sind.

Insbesondere der Nachweis zur Einhaltung bestimmter gesetzlicher Rahmenbedingungen sowie der zweckentsprechenden Verwendung bedürfen einer spezifischen Nachweisführung durch den Antragsteller sowie einer Bestätigung durch einen berechtigten IT-Dienstleister. Dies betrifft insbesondere folgende Aspekte der Förderrichtlinien:

  • Umsetzung der definierten fachlich-funktionalen Muss- und Kann-Anforderungen der jeweiligen Fördertatbestände,
  • durchgehende Berücksichtigung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik,
  • Einhaltung des Mindestanteils von 15 % der Projektkosten für IT-Sicherheitsthemen,
  • Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften,
  • Verwendung international anerkannter technischer, syntaktischer und semantischer Standards zur Herstellung einer durchgehenden einrichtungsinternen und einrichtungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste,
  • Übertragbarkeit bzw. Übertragung von generierten, für Patienten relevanten Dokumenten und Daten in die elektronische Patientenakte.

Im Rahmen der Prüfung und Bestätigung durch den berechtigten IT-Dienstleister bedarf es also durchaus umfassender Informationen und Nachweise, die nicht zuletzt an Ergebnisse und Meilensteine in der Vorhabenumsetzung anknüpfen. Im Hinblick auf die nunmehr anstehende Einreichungsfrist geben wir drei wesentliche Empfehlungen:

  1. Beauftragen Sie rechtzeitig einen sog. berechtigten IT-Dienstleister, der Ihnen die Bestätigung für Ihre Bewilligungsbehörde ausstellen kann.
  2. Sorgen Sie in den Umsetzungsprojekten für eine zielgerichtete Einsteuerung von Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – auch in Bezug auf vermeidliche „Nebenbedingungen“.
  3. Beginnen Sie frühzeitig mit der beleghaften Nachweisführung, damit auch Rückfragen umfassend und ohne zeitlichen Druck geklärt werden können.

Praxis-Hinweis

Mit Blick auf ein effektives und effizientes Vorgehen empfiehlt sich – insbesondere bei mehreren genehmigten und bereits begonnenen KHZG-Vorhaben – eine laufende, unterjährige Nachweisführung flankiert durch ein kontinuierliches Umsetzungscontrolling. Das Team der IT-Beratung der Solidaris hat sehr gute Erfahrung damit gemacht, die Nachweisführung gemeinsam in den laufenden Vorhaben bzw. Projekten zu besprechen und turnusmäßig, zum Beispiel quartalsweise, einer Qualitätssicherung zu unterziehen. So lassen sich ungewünschte Überraschungen auf der Zielgeraden zu einer fristgerechten Lieferung der Nachweise vermeiden.

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CISA, Leitung Geschäftsbereich IT-Beratung

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