Nachhaltigkeitsbericht 2025 – schon gestartet?

Am 5. Januar 2023 ist die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Reporting Directive – CSRD) in Kraft getreten. Darüber hinaus wurden am 31. Juli 2023 die europäischen Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) als delegierter Rechtsakt von der EU-Kommission veröffentlicht. Zuletzt wurden weitere Vorgaben der europäischen Arbeitsgruppe EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) zur Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse bzw. eine Liste der ESRS-Datenpunkte veröffentlicht.


In diesem Zusammenhang ist zu beobachten, dass die Anzahl der Veröffentlichungen und Beratungsangebote – rund um die Einführung der CSRD – stark ansteigt. Fraglich ist hierbei, ob die Adressaten in den Gesundheits- und Sozialeinrichtungen branchenspezifische Begleitung finden. Die aktuellen Beratungsgespräche und Diskussionen in unseren Fachveranstaltungen verdeutlichen wiederum, dass die meisten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen noch keine konkreten Umsetzungsschritte vorgenommen haben.

Im vorliegenden Beitrag wird der aktuelle Handlungsdruck aufgezeigt und entsprechende Schritte skizziert. Prüfen Sie rechtzeitig, wo Sie gerade stehen und welche Schritte noch notwendig sind.  


Wer muss einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Nach den Vorgaben der EU-Kommission wird die CSRD ab 2025 für alle großen Kapitalgesellschaften verpflichtend. Damit müssen auch große GmbH mit Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Eingliederungshilfen einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht aufnehmen und von einem externen Prüfer prüfen lassen. Auch Einrichtungsträger, die nach ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag einen Lagebericht aufzustellen haben, werden zukünftig ihre Berichterstattung ausweiten müssen. Aktuelle Anfragen zeigen, dass die kreditgebenden Banken und Fördermittelgeber die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien einfordern und finanziell bewerten (z. B. durch günstigere Finanzierungsbedingungen). 


Hinweis:

Große Kapitalgesellschaften und Vereine bzw. Stiftungen mit einer entsprechenden Satzungsvorgabe müssen Anfang 2026 einen vollständigen Lagebericht mit einer Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der CSRD und der Taxonomie-Verordnung prüfbereit vorlegen. Ein unvollständiger Lagebericht betrifft unmittelbar das Prüfungsergebnis!
 

Ausgangspunkt Wesentlichkeitsanalyse

Nach den aktuellen Vorgaben der ESRS stellt die Wesentlichkeitsanalyse den Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Die Durchführung einer Bewertung der Wesentlichkeit ist demnach erforderlich, damit das Unternehmen die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermitteln kann. Im Umkehrschluss gilt: unwesentliche Themen können in der Berichterstattung weggelassen werden (soweit nicht wiederum eine Pflichtangabe gemäß ESRS 2 vorliegt).


Die Wesentlichkeitsanalyse erfolgt in vier Schritten:

  1. Stakeholder (z.B. Patienten, Mitarbeiter) identifizieren und ihre Interessen ermitteln
  2. Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und die Menschen bewerten
  3. Finanzielle Auswirkungen von ESG-Aspekten bewerten
  4. Zusammenfassung der Ergebnisse in einer Wesentlichkeitsmatrix

In einem weiteren Schritt werden die grundlegenden Erkenntnisse der Wesentlichkeitsanalyse zusammengefasst und konkrete Maßnahmen sowie klare Umsetzungsziele für die identifizierten ESG-Themen abgeleitet. Im Fokus der aktuellen Nachhaltigkeitsberichte stehen beispielsweise die Themen Patientensicherheit, Mitarbeiterzufriedenheit, CO2- Emissionsreduzierung, Abfall- und Wasserverbrauchsreduktion sowie Compliance und Digitalisierung. 


Hinweis:

Spätestens im Rahmen der Abschlussprüfung (31.12.2025) wird die Dokumentation der Wesentlichkeitsanalyse angefordert!


Festlegung der wesentlichen Datenpunkte

Im Zusammenhang mit der Wesentlichkeitsanalyse wird idealerweise pro Berichtsstandard ermittelt, welche Datenpunkte für den zukünftigen Lagebericht relevant sind. Die EFRAG hat hierzu am 25. Oktober 2023 einen Implementierungsleitfaden und eine umfassende Exceltabelle veröffentlicht.

Anhand dieser Liste kann unternehmensindividuell eine Struktur zur Organisation der Datenanforderung erstellt werden. Die entsprechenden Offenlegungspflichten und notwendigen Datenpunkte lassen sich so an die einzelnen Fachbereiche (Finanzbuchhaltung, Personal, Gebäudemanagement etc.) adressieren und steuern.

Hinweis:

Die EFRAG-Arbeitsmappe deckt alle (wesentlichen) Offenlegungsanforderungen ab und ermöglicht ein strukturelles Vorgehen. Damit können entsprechende „ESG-Arbeitspakete“ an die einzelnen Fachabteilungen adressiert werden.  


Verantwortung und Schwerpunkte festlegen

Die Sicherstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung 2025 liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Die Geschäftsführung muss daher rechtzeitig eine stabile und fundierte Projektierung sicherstellen. Im Rahmen unserer Seminare betonen wir hierbei folgende Schritte und Fallstricke.

Unter Beachtung der Wesentlichkeitsmatrix und der hieraus resultierenden Anforderungen müssen in einem weiteren Schritt der finanzielle Handlungsrahmen des Trägers sowie der relevante Zeithorizont für die einzelnen Aktionspläne (z. B. Investition in klimaneutrale Immobilien, energieeffiziente Heizungsanlagen) überschlägig betrachtet werden.

Autor
Autor

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß