Anerkennung der Außengesellschaft durch den Gesetzgeber
Das MoPeG (amtliche Abkürzung für Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) ist am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, tritt jedoch erst am 1. Januar 2024 in Kraft. Es verändert 136 Verordnungen und Gesetze mit dem Ziel, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirklichkeit anzupassen. Im Zentrum steht die Differenzierung zwischen Innenperspektive (Verhältnis der Gesellschafter untereinander) und Außenperspektive (Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten) bei der BGB-Gesellschaft. Der historische Gesetzgeber hatte das Außenverhältnis lediglich bei den Personen-Handelsgesellschaften (oHG und KG) geregelt, welche jedoch insbesondere den Angehörigen freier Berufe verschlossen waren. Diese konnten sich ausschließlich in BGB-Gesellschaften zusammenschließen, was zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit und wirtschaftlich schmerzhaften Erfahrungen Einzelner führte.
Der Dirigent holt das Orchester ein
Mit Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2024 wird die Regelungslücke auf den Tag genau für 124 Jahre im Gesetz geklafft haben. Ihre Brisanz hatte der Bundesgerichtshof durch Anerkennung der Rechtsfähigkeit 2001 und durch Anerkennung der Grundbuchfähigkeit 2009 entschärft. Zudem verringerte eine parallele Entwicklung, welche es Freiberuflern ermöglichte, sich alternativ in Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften zusammenzuschließen, die Bedeutung der GbR für die Praxis. Insoweit wirkt das MoPeG (genau wie das Moped) etwas aus der Zeit gefallen. Die eigentliche Modernisierung der GbR fand ohne den Gesetzgeber statt. Insoweit dirigiert der Dirigent dem Orchester hinterher.
Rechtsfähigkeit nur noch mittels Eintragung
Rechtsfähig ist künftig nur noch die eingetragene GbR. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Gesellschafter. Anzumelden sind Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, bestimmte Angaben zu den Gesellschaftern sowie die Vertretungsbefugnisse. Die Gesellschafter haben zu versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Neben der Rechtsfähigkeit bewirkt die Eintragung Subjektpublizität sowie Rechtssicherheit in Bezug auf die Identität und Vertretung der Gesellschaft. In der Literatur wird zudem über eine infolgedessen verbesserte Kreditwürdigkeit spekuliert. Unentschlossene Gesellschafter versucht der Gesetzgeber mit dem Zuckerl freier Sitzwahl („Vertragssitz“) zur Anmeldung zu bewegen.
Weiterhin keine Rechtform für gemeinnütziges Engagement
Die BGB-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft. Die Eintragung macht sie rechtsfähig, aber nicht zur Körperschaft, auch nicht im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Ihre Anerkennung als gemeinnützig scheidet weiterhin aus.
Trojanisches Pferd
Kraft ihrer Eintragung wird die Gesellschaft nicht nur zur eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts („eGbR“), sondern auch zur eingetragenen Personengesellschaft und damit transparenzpflichtig im Sinne des Geldwäschegesetzes (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die eGbR muss demnach ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und an das Transparenzregister melden. Ferner muss sie ihre Meldungen jederzeit auf dem aktuellen Stand halten und dies durch interne Prozesse sicherstellen (Compliance Management System). Gesellschafter eingetragener GbR, die mehr als 25 % der Anteile bzw. Stimmrechte kontrollieren, unterliegen als natürliche Person den Pflichten wirtschaftlich Berechtigter und als Körperschaft oder Personengesellschaft den Auskunftspflichten. Der Aufwand kann beträchtliche Ausmaße annehmen. Bei Säumnis drohen drakonische Bußgelder.
Während die heutige GbR je nach den Umständen des Einzelfalls ebenso schnell aufgelöst und gelöscht werden kann, wie sie gegründet wurde, und den Gesellschaftern beide Vorgänge nicht einmal bewusst sein müssen, gilt dies ab dem 1. Januar 2024 nur noch für die nicht eingetragene GbR. Die eGbR kann nur noch nach den allgemeinen Vorschriften und damit förmlich aufgelöst und gelöscht werden.
Bei wirtschaftlicher Betätigung faktisch kein Wahlrecht
Im Kontext wirtschaftlicher Betätigung ist die Anmeldung vorgezeichnet: Der Erwerb von in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten wie beispielsweise des Eigentums an einem Grundstück im Grundbuch oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft steht ab dem Jahreswechsel nur noch eingetragenen (rechtsfähigen) GbR offen. Änderungen im Grundbuch, die eine GbR betreffen, sollen dann nur noch nach deren Eintragung im Gesellschaftsregister vorgenommen werden. Auch die künftig mögliche Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes ist der eGbR vorbehalten, und die gemeinsame Berufsausübung, etwa der gemeinsame Betrieb einer Apotheke, setzt ab Januar eine eGbR (oder eine offene Handelsgesellschaft) voraus. Eine GbR kommt für den Betrieb einer Apotheke nicht mehr in Betracht.
Praxis-Hinweis
Wer die Gesellschaft zur Eintragung anmeldet, holt sich viel Regulierung ins Haus. In der Regel wird ein Wahlrecht faktisch nicht bestehen. Die Solidaris unterstützt Sie gern sowohl bei der Abwägung einer Eintragung als auch bei der Erfüllung der Transparenzpflichten.