Mitbestimmungsrecht: Private Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob der Arbeitgeber die private Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit ohne die Beteiligung des Betriebsrats verbieten kann (Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 1 ABR 24/22).
Der Fall
Die Arbeitgeberin eines Industrieunternehmens, bei dem es an einigen Arbeitsplätzen unter anderem wegen der Umrüstung von Maschinen zu Arbeitsunterbrechung kommt, verbot ihren Mitarbeitern während dieser Zeit die private Nutzung ihrer Smartphones. Sie wies ihre Mitarbeiter durch eine im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation auf das Verbot hin. Für die Zuwiderhandlung drohte die Arbeitgeberin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass die einseitige Anordnung des Verbotes sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletze. Das Verbot betreffe seiner Ansicht nach das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter im Betrieb. Außerdem kollidiere die private Handynutzung während der Zeiten, in denen keine Arbeit anfalle, nicht mit den vertraglichen Pflichten der Mitarbeiter. Der Betriebsrat ging schließlich gerichtlich gegen das Verbot vor.
Die Entscheidung
Das BAG wies die Anträge des Betriebsrats als unbegründet ab und urteilte, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Wirkt sich eine Anordnung sowohl auf das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter als auch auf die Ordnung des Betriebes aus, so ist für die Einordnung der Maßnahme und das damit einhergehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der überwiegende Regelungszweck der Anordnung maßgebend. Dies ist für den Einzelfall unter objektiven Maßstäben zu beurteilen. In dem vorliegenden Fall zielte die Weisung nach Ansicht des BAG darauf ab, ein zügiges und konzentriertes Arbeiten sicherzustellen und die vielfältigen Ablenkungen durch Smartphones zu unterbinden. Das Verbot konkretisiere damit zwar nicht die zu verrichtende Tätigkeit, stelle jedoch ihre Verwirklichung sicher. Es betrifft damit das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Daran ändert nichts, dass den Mitarbeitern die Nutzung von Smartphones während der Zeiten, in denen keine Arbeit anfalle, verboten wurde. Auch während dieser Zeiten könne die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Direktionsrechts die Arbeitsleistung abfordern und die Mitarbeiter mit Nebentätigkeiten betrauen oder erwarten, dass sie diesen selbständig nachgehen.
Auf die Frage, ob eine Nutzung von Smartphones sozialadäquat und ein entsprechendes Nutzungsverbot das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verletze, komme es nicht an. Die bloße – etwaige – Rechtswidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung begründet weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch lässt sie dieses entfallen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen.
Praxis-Hinweis
Zeiten, in denen (z. B. wegen der Umrüstung Betriebsmitteln, Stromausfall oder Internetproblemen) keine Arbeit anfällt, zählen zur Arbeitszeit. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter in dieser Zeit anderweitig beschäftigen. Dahingehende Anweisungen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Sollen für diese Fälle allgemeine Regelungen getroffen werden, kann es sich abhängig von ihrem Regelungszweck um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten handeln. Bei der Einordnung Ihrer Maßnahmen helfen wir Ihnen gerne weiter.
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