Mitarbeitercafeteria im Krankenhaus – kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der Mitarbeiterbeköstigung ist mittlerweile ein Standardthema der Betriebsprüfung im Krankenhaus. Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Verluste einer Mitarbeitercafeteria ist seit 2021 ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (V R 28/21, vgl. Solidaris Information 2/2021). Der 5. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster urteilte nun zu der Fragestellung, ob die Umsätze aus dem Betrieb einer Mitarbeitercafeteria bzw. -kantine in einem gemeinnützigen Krankenhaus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für Zweckbetriebe unterliegen (Urteil vom 23. März 2023 – 5 K 2867/20 U). In der am 1. Juni 2023 veröffentlichten Entscheidung hat das FG die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes verneint. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Der Fall

Im Streitfall klagte eine gemeinnützige Krankenhaus-GmbH, die in den von ihr betriebenen Krankenhäusern Mitarbeitercafeterien unterhielt und dort Speisen und Getränke zu im Rahmen der Sachbezugsverordnung subventionierten Preisen anbot. Die Mitarbeitercafeterien wurden getrennt von den Besuchercafeterien geführt und standen sämtlichen Mitarbeitern offen. Die Mitarbeitercafeterien wurden seitens der Klägerin in den Streitjahren 2012 bis 2016 dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugeordnet und dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterworfen. Das Finanzamt besteuerte dagegen diese Umsätze im Rahmen der Betriebsprüfung unter Bezugnahme auf ein BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2006 an die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31. Januar 2017 mit dem Regelsteuersatz. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Krankenhaus-GmbH Klage.

Nach Auffassung der Krankenhaus-GmbH dienten die Mitarbeiterkantinen ausschließlich dem Krankenhausbetrieb und seien somit dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, weil sie letztlich auch dem Wohle der Patienten zugutekämen. Insbesondere müssten die medizinischen Mitarbeiter auch in den Pausen ständig abrufbar sein. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeitercafeterien während der Corona-Pandemie – im Gegensatz zu den Besuchercafeterien – nicht hätten geschlossen werden müssen, spreche dafür, dass diese für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig seien. Ergänzend wurde argumentiert, dass durch die Abgeschlossenheit der Mitarbeitercafeterien kein Wettbewerb zu anderen Unternehmen bestehe und sie nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen unterhalten würden. Dies zeige sich auch in dem von der Betriebsprüfung geschätzten ausgeglichenen Ergebnis.

Die beklagte Finanzbehörde ordnete hingegen die Mitarbeiterbeköstigung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Die Subventionierung der Mitarbeiteressen stelle eine teilentgeltliche Sachzuwendung dar, die als Lohnbestandteil eine Betriebsausgabe im steuerbefreiten Krankenhauszweckbetrieb darstelle und insofern bei der Gewinnermittlung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der ortsüblichen Preise wieder zuzurechnen sei. In umsatzsteuerlicher Hinsicht handele es sich jedoch bei der Mitarbeiterbeköstigung um eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege.
 

Die Entscheidung

Das FG Münster wies die Klage der Krankenhaus-GmbH als unbegründet ab und erkannte die Anwendung des Regelsteuersatzes als rechtmäßig an. Aus Sicht des Finanzgerichts war weder die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG als ein eng mit der Krankenhausbehandlung verbundener Umsatz noch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für Speisenlieferungen einschlägig. (Dies war jedoch ohnehin nicht streitig.)

Das Finanzgericht sah aber auch nicht – wie von der Klägerin begehrt – die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG als gegeben an. Wie die Betriebsprüfung ordnete das Finanzgericht den Betrieb der Mitarbeiterkantinen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach §§ 14, 64 AO zu. Insbesondere sah es die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nach § 67 AO als nicht gegeben an, weil die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Patienten erbracht würden und die ständige Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sich nur auf einen Teil der Belegschaft beziehe, so dass kein ausreichender Zusammenhang zwischen Mitarbeiterbeköstigung und ärztlicher und pflegerischer Versorgung bestehe. Auch die Zuordnung zur Selbstversorgungseinrichtung gemäß § 68 Nr. 2 Buchst. b AO komme unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 – V R 46/06 – nicht in Frage. Die Mitarbeiter würden nicht nur gelegentlich zur besseren Auslastung verpflegt, so dass die Mitarbeitercafeteria durchaus in Wettbewerb zu Lieferdiensten, ortsnahen Imbissen oder Restaurants und der Verpflegung durch selbst mitgebrachte Speisen und Getränke träte. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO käme ebenfalls nicht in Frage.

Schließlich urteilte das Finanzgericht, dass – selbst bei Vorliegen eines Zweckbetriebes – die Einnahmen aus der Mitarbeiterbeköstigung vorrangig zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienten, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt würden, und daher die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 zweite Alternative ebenfalls nicht vorlägen.
 

Praxis-Hinweis

Das Finanzgericht hat in seiner Urteilsbegründung die Mitarbeitercafeterien dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet und unter anderem das regelmäßig vorgetragene Argument, der Betrieb einer Mitarbeitercafeteria sei für den Krankenhausbetrieb wegen der gebotenen ständigen Erreichbarkeit des medizinischen Personals zwingend erforderlich, nicht gelten lassen. Sofern also nicht mehr die pandemiebedingte Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie greift, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Zur Frage der ertragsteuerlichen Zuordnung der durch subventionierte Mitarbeiterpreise entstehenden Verluste musste sich das Finanzgericht nicht weiter äußern. Diese Thematik ist weiterhin beim BFH anhängig. Hinsichtlich der Umsatzsteuer zeigt sich an der Entscheidung des Finanzgerichts Münster einmal mehr, dass sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichtsbarkeit die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG restriktiv handhaben.

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Steuerberater, Geschäftsführender Partner (Stellv. Sprecher der Geschäftsführung)
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Steuerberaterin, Partnerin, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln

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