Das Lobbyregistergesetz ist da - Eintragungspflicht beachten

Die Kontrolle der Lobbyarbeit wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert. Erneut in den Fokus geriet dieses Thema Ende 2020 durch die Affäre um den CDU-Abgeordneten Philipp Amthor und die „Maskenskandale“. Daraufhin wurde am 25. März 2021 vom Bundestag das Lobbyregistergesetz verabschiedet.

 

Hintergründe und Anwendungsdetails zum neuen Lobbyregistergesetz

Die Kontrolle der Lobbyarbeit wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert. Erneut in den Fokus geriet dieses Thema Ende 2020 durch die Affäre um den CDU-Abgeordneten Philipp Amthor und die „Maskenskandale“. Daraufhin wurde am 25. März 2021 vom Bundestag das Lobbyregistergesetz verabschiedet, das Interessenvertreter verpflichtet, sich in ein öffentliches Verzeichnis (Lobbyregister) eintragen zu lassen.

Begriff Lobbyarbeit / Anwendungsbereich

Das Lobbyregistergesetz betrifft die Interessenvertretung auf Bundesebene gegenüber Mitgliedern, Organen und Fraktionen des Bundestags und der Bundesregierung. Der Bundesregierung werden Mitarbeiter der Bundesministerien bis auf Ebene des Unterabteilungsleiters gleichgestellt.

Als Interessenvertretung wird jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren und mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess definiert. Der weit gefasste Begriff des Interessenvertreters umfasst natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige Organisationen (Netzwerke, Plattformen und andere Formen kollektiver Tätigkeiten).

Die (unverzügliche) Registrierungspflicht im neuen Lobbyregister besteht, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Die Interessenvertretung wird regelmäßig betrieben oder
  • ist auf Dauer angelegt oder
  • wird geschäftsmäßig für Dritte wahrgenommen oder
  • innerhalb der letzten drei Monate wurden mehr als 50 Interessenvertretungskontakte aufgenommen.

Wichtige Ausnahmen im Lobbyregistergesetz

Als Korrektiv zur grundsätzlich umfassenden Registrierungspflicht sind im Lobbyregistergesetz zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, sodass viele Tätigkeiten (derzeit!) aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen. Die katalogartig aufgeführten Ausnahmen unterscheiden sich, je nachdem, ob die Interessenvertretung auf Ebene des Bundestages oder der Bundesregierung/Bundesministerien stattfinden soll. Eine annähernd vollständige Darstellung ist aus Platzgründen an dieser Stelle nicht möglich, weshalb nur einige Beispiele genannt werden sollen:

Wer als natürliche Person ausschließlich persönliche (auch unternehmerische) Interessen formuliert, ist von der Eintragungspflicht befreit. Gleiches gilt für Personen, die ein öffentliches Amt bzw. Mandat wahrnehmen oder als Kirche oder andere Glaubens- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden. Bei den Ausnahmetatbeständen steckt, wie so oft, der Teufel im Detail: So löst z.B. das Vorbringen von Anliegen mit ausschließlich lokalem Charakter (maximal zwei Wahlkreise) gegenüber einem Bundestagsabgeordneten keine Eintragungspflicht aus. Das gleiche Verhalten gegenüber einem Abteilungsleiter im Bundesministerium hingegen schon. Äußerungen im Rahmen von öffentlichen Ausschüssen oder Anhörungen im Bundestag lösen keine Eintragungspflicht aus.

Freiwillige Eintragung in das Lobbyregister möglich

Wer zur Eintragung in das neue Lobbyregister nicht verpflichtet ist, kann diese freiwillig bewirken. Allerdings ist in diesem Falle dafür Sorge zu tragen, dass die veröffentlichten Daten aktuell gehalten werden, da auch nicht richtige Eintragungen bußgeldbewehrt sind.

Inhalt des Lobbyregisters

Neben bestimmten Pflichtangaben (Rechtsform, Sitz etc.) sind auch Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Schenkungen Dritter im neuen Lobbyregister offenzulegen. Ebenso sind finanzielle Aufwendungen für die Interessenvertretung und die Zahl der Mitarbeiter mitteilungspflichtig.   

Zwar können einzelne Angaben verweigert werden, jedoch wird auch die „Verweigerung“ in das Register eingetragen. Neben der möglicherweise ungünstigen Außenwirkung eines solchen Eintrags besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass Vertreter der verweigernden Einrichtung mit Zugangsbeschränkungen belegt werden oder ihnen die Teilnahme an Anhörungen versagt wird.

Verhaltenskodex

Das Lobbyregistergesetz überlässt die Entwicklung und beständige Anpassung eines verbindlichen Verhaltenskodex dem Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft. Die neun Grundsätze des „Verhaltenskodex für Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“ konkretisieren die gesetzlich umrissenen Anforderungen an eine integre Interessenvertretung (Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität) und werden mit der Eintragung in das Lobbyregister vom Interessenvertreter akzeptiert. Dies gilt auch bei freiwilliger Eintragung.

Inkrafttreten des Lobbyregistergesetzes / Übergangsregelung

Die Eintragungspflicht in das Lobbyregister besteht seit dem 01. Januar 2022. Der Gesetzgeber gewährt eine Übergangszeit und erkennt Eintragungen bis Ende Februar 2022 als rechtzeitig („unverzüglich“) an. Ab dem 01. März 2022 ist mit Sanktionen zu rechnen.

Sanktionen

Verstöße gegen die Pflicht zur (vollständigen, richtigen, rechtzeitigen) Eintragung / Aktualisierung in das Lobbyregister können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 EURO / 20.000 EURO bei Fahrlässigkeit) geahndet werden. Weiter sieht das Gesetz die Möglichkeit von Zugangsbeschränkungen zum Bundestagsgebäude oder den Ausschluss von Anhörungen vor.

Verschärfungstendenz

Noch bevor das Lobbyregistergesetz in Kraft getreten ist, wurden Ende 2021 Rufe nach einer Verschärfung des Lobbyregistergesetzes lauter. Neben einer verpflichtenden Kontaktangabe in Ministerien bis auf Referentenebene wird auch die Einführung eines „legislativen Fußabdrucks“ noch in dieser Legislaturperiode vorgeschlagen. Die Privilegien für Kirchen, Gewerkschaften und Kommunalverbände werden ebenfalls streitig diskutiert.

Handlungsbedarf

Nicht nur auf Bundesebene kann Handlungsbedarf bestehen. Zum Teil existieren vergleichbare Gesetze (mit unterschiedlichen Bezeichnungen) auf Landesebene, sodass sich ein föderaler Flickenteppich gebildet hat. Bei Kontaktaufnahme mit Landtagen und Landesministerien empfiehlt es sich, die aktuelle Gesetzeslage im Blick zu behalten. Das Thema Lobbyregister auf Bundes- und Landesebene sollte sich daher im Katalog der Monitoring-Aufgaben jeder Organisation befinden. Das gilt wegen der aktuell festzustellenden Diskussion hinsichtlich weiterer Verschärfungen umso mehr.

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