Krankenhaustransparenzgesetz verabschiedet: Weg frei für den interaktiven Klinik-Atlas

Der Deutsche Bundestag hat am 19. Oktober 2023 das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz („Krankenhaustransparenzgesetz“) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/8904) beschlossen. Das Gesetz ist nach dem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach der erste Baustein „einer ganzen Batterie“ an Gesetzen der geplanten Krankenhausreform. Es bildet die Grundlage für das künftige Krankenhaus-Transparenzverzeichnis, das auch als interaktiver Klinik-Atlas bezeichnet wird. In ihm sollen Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in Deutschland veröffentlicht und bewertet werden. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten dauerhaft und allgemeinverständlich über das Leistungsangebot und die Behandlungsqualität von Krankenhäusern zu informieren, um bei der Krankenhauswahl eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Über den vorausgegangenen Gesetzesentwurf haben wir hier bereits berichtet. Das nun verabschiedete Gesetz enthält im Wesentlichen nachfolgende Regelungen:


Krankenhaus-Transparenzverzeichnis ab Mai 2024

Das Transparenzverzeichnis soll begleitend zum Gesetz zur Umsetzung der Krankenhausreform ab Mai 2024 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht und fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen aktualisiert werden. Folgende Informationen werden künftig bezogen auf den einzelnen Krankenhausstandort dargestellt und bewertet:

  • Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach
    • Fachabteilungen (bis 30. September 2024) und
    • Leistungsgruppen (ab 1. Oktober 2024),
  • Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe,
  • Zuordnung der Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen,
  • vorgehaltenes ärztliches und pflegerisches Personal im Verhältnis zum Leistungsumfang sowie die Zahl der beschäftigten Hebammen,
  • patientenrelevante Ergebnisse aus den Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  • aussagekräftige Qualitätssiegel und Zertifikate, die das Krankenhaus vorlegt,
  • die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Mindestmengen,
  • die Notfallstufen nach dem vom G-BA beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Bewertung der Daten anhand verständlicher Beschreibungen oder Einstufungen in Bewertungskategorien erfolgen kann, aber auch Vergleiche zwischen einzelnen Krankenhausstandorten möglich sein sollen.
 

Erweiterte Datenermittlungs- und Übermittlungspflichten von Krankenhäusern

Das Krankenhaustransparenzgesetz verpflichtet die Krankenhäuser die insoweit notwendigen ergänzenden Angaben künftig dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vierteljährlich, beginnend ab dem 15. Januar 2024, zu übermitteln. Sollten Krankenhäuser ihren Datenerfassungs- und Übermittlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, sind Vergütungsabschläge als Sanktionen vorgesehen. Einzelheiten hierzu haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenkassen zu vereinbaren.

Das InEK hat die Daten der Krankenhäuser in geeigneter Form auszuwerten. Auf Grundlage der übermittelten Daten ordnet es jedem Krankenhausstandort eine Versorgungsstufe (sog. Level) zu. Dabei kann das BMG auf Vorschlag des InEK festlegen, wann Leistungsgruppen mit geringer Leistungsmenge für die Einstufung des Standortes unberücksichtigt bleiben. Die vom InEK ausgewerteten Daten werden anschließend an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übermittelt, das diese für das Transparenzverzeichnis aufbereitet und dem BMG zur Veröffentlichung zur Verfügung stellt.
 

Prüfung möglicher Auswirkungen von Informationen zur personellen Ausstattung auf Qualität der Leistungserbringung

Ferner wird das IQTIG nun gesetzlich beauftragt zu überprüfen, welchen Einfluss die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal auf die Qualität der Versorgung hat. Bis zum Ende des Jahres 2024 hat das IQTIG daher dem BMG einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung vorzulegen, welche zusätzlichen Daten dafür erforderlich sind und bei welchen Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung besteht und welche Daten für die Auswertung dieses Zusammenhangs erforderlich sind.
 

Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität von Krankenhäusern

Im Weiteren sind dem Krankenhaustransparenzgesetz einzelne Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser zu entnehmen. So ist eine unterjährige Erhöhung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes zur Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen beim Pflegepersonal vorgesehen sowie eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes von 230 € auf 250 €. Auch ist künftig ein vorläufiger Mindererlösausgleich für die auf das Vereinbarungsjahr folgenden Jahre möglich.
 

Fazit

In welchem Umfang das Transparenzverzeichnis künftig von der Öffentlichkeit genutzt wird und ob der Informationszugang im Gesundheitswesen dadurch tatsächlich verbessert wird, bleibt abzuwarten. Die von Herrn Karl Lauterbach einberufene Expertengruppe, die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, stellt in ihrer siebenten Stellungnahme und Empfehlung jedenfalls fest, dass das Transparenzgesetz aufgrund mangelnder Qualitätsparameter keine hilfreiche Patienteninformation ermögliche. Im Gegenzug binden die Reglementierungen weitere Ressourcen in den Krankenhäusern und stellen damit eine zusätzliche Belastung dar.

Einen echten Mehrwert werden für die Bürger vermutlich nur die Informationen zu patientenrelevanten Ergebnissen aus Qualitätssicherungsmaßnahmen bieten können. Wie eine Aussage über die tatsächliche Ergebnisqualität eines Krankenhauses auf Grundlage der von den Krankenhäusern übermittelten Informationen möglich sein soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Vor allem erstaunt es aber, dass die Versorgungslevel im verabschiedeten Transparenzgesetz durch die Hintertür doch wieder ins Spiel kommen, obwohl sich die Bundesländer explizit gegen die Einteilung der Krankenhäuser in Level ausgesprochen haben und insoweit ausdrücklich zwischen Bund und Ländern vereinbart wurde, auf diese in der Krankenhausreform zu verzichten. Der Gesundheitsausschuss tritt dem entgegen, indem er versichert, die Nichtberücksichtigung bei der Level-Zuordnung habe keine vergütungsrechtliche oder krankenhausplanerische Wirkung.

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