Krankenhausgestaltungsgesetz NRW bringt mit geplanter vierter Novelle Stärkung des Patientenschutzes und der Krankenhausaufsicht

Am 28. Oktober 2021 hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen erneut einen Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG NRW) beschlossen.

 

Festschreibung einer Mitwirkungspflicht der Krankenhäuser für künftige pandemische Lagen und vergleichbare GefahrensituationenStärkung von Patientenrechten Konkretisierung der Maßnahmen und Eingriffsbefugnisse der Krank

Im Fokus: die Gewährleistung der stationären Versorgung der Bevölkerung im Gefährdungsfall

 

Am 28. Oktober 2021 hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen erneut einen Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG NRW) beschlossen.

Wichtigste Neuerungen im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW

  • Festschreibung einer Mitwirkungspflicht der Krankenhäuser für künftige pandemische Lagen und vergleichbare Gefahrensituationen
  • Stärkung von Patientenrechten
  • Konkretisierung der Maßnahmen und Eingriffsbefugnisse der Krankenhausaufsicht


Den Erkenntnissen und Erfahrungen aus der Corona-Pandemie Rechnung tragend, sieht § 10 Abs. 3 KHGG NRW-E den Erlass einer Rechtsverordnung vor, in der Regelungen zur Aufrechterhaltung der stationären Versorgung im Gefährdungsfall getroffen werden können. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Behandlungskapazitäten, die Verschiebung von elektiven Eingriffen oder strukturelle Vorgaben. Darüber hinaus ist die Möglichkeit zur Erweiterung von Routinemeldepflichten, etwa über den Intensivbettenbestand und das Personal für Intensivstationen, auf der Grundlage einer Rechtsverordnung geplant.

Zur Stärkung der Patientenrechte soll gemäß § 3 Abs. 2 KHGG NRW-E das Besuchsrecht von Patienten gesetzlich verankert werden. Begründet wird dies unter anderem mit dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung sowie mit der Bedeutung von sozialen Kontakten für den Genesungsprozess. Darüber hinaus ist in § 5 KHGG NRW-E eine Verpflichtung der Krankenhausträger zur Bestellung eines ehrenamtlichen unabhängigen Patientenfürsprechers vorgesehen, der weder Beschäftigter noch Organmitglied des Krankenhausträgers sein darf und der die Interessen des Patienten durch die Prüfung von Anregungen, Bitten und Beschwerden auf deren ausdrücklichen Wunsch wahrnehmen soll.

Mit Blick auf mögliche Sanktionierungen sind die Neuregelungen zu den Eingriffsbefugnissen der Aufsichtsbehörde als Rechtsaufsicht zu beachten. In § 11 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW-E werden zunächst die gesundheitsrechtlichen Vorschriften, auf die sich die Aufsichtsbefugnisse erstrecken, näher definiert. Darunter sind die Vorschriften über den Vorrang von Notfallpatienten, das Entlassungsmanagement, die Aufklärungs- und Informationspflichten, die Sicherung der Krankenhaushygiene und das Transplantationsgesetz. In § 11 Abs. 3 KHGG NRW-E werden dann die vorgesehenen Befugnisse zur anlassbezogenen Untersuchung und Ergreifung von Maßnahmen zur Abhilfe – vorausgesetzt es gibt Anhaltspunkte für etwaige Verstoße – konkretisiert. Als mögliche Maßnahmen zur Untersuchung werden zum Beispiel Vor-Ort-Begehungen und die Akteneinsicht genannt. Zur Abhilfe können Auflagen und Rügen erteilt werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Fazit

Ob und inwieweit die in der geplanten Krankenhausgestaltungsgesetz-Novelle vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel – die Gewährleistung der stationären Versorgung der Bevölkerung im Gefährdungsfall – zu erreichen, bleibt abzuwarten – nicht zuletzt angesichts des wirtschaftlichen Drucks, dem die Krankenhäuser durch die sonstigen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen ausgesetzt sind. Die Stärkung der Patientenrechte ist aus Patientensicht sicher zu begrüßen, bedeutet aber zusätzlichen organisatorischen Aufwand für die Krankenhausträger. Die Konkretisierung der Eingriffsbefugnisse der Krankenhausaufsicht lässt eine strengere und gezieltere Prüfpraxis in der Zukunft erwarten.

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