Keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bei verwertbaren Rechtspositionen
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14. Juni 2023 – L 2 SO 142/23 – im Rahmen von ungedeckten Heimkosten die Bewilligung von Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) abgelehnt, da der Wert des Wohnrechts als Nießbrauch im Rahmen einer Veräußerung der Immobilie zu berücksichtigen und der Bewohner demnach nicht vermögenslos sei. Dem Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) folgend wurde keine Sozialleistung gewährt. Die Einrichtung bleibt somit zumindest zunächst auf den Kosten sitzen.
Der Kläger, geboren 1928, ist verwitwet und leidet an Demenz. Er ist seit 2019 in einem Pflegeheim untergebracht. Es bestehen ungedeckte Heimkosten. Der Kläger besaß einen Nießbrauch an einer Immobilie, die 2020 von seinem Sohn verkauft wurde. Der Nießbrauch wurde vom Bewohner nach dem Einzug in das Pflegeheim nicht mehr in Anspruch genommen. Der Kläger beantragte Hilfe zur Pflege, die vom Beklagten (Träger der Sozialhilfe) abgelehnt wurde, da der Kläger Ansprüche aus dem Nießbrauchsrecht habe.
Kernargumente des Klägers waren, dass er das Nießbrauchsrecht nie geltend gemacht habe und es ihm auch nicht eingeräumt wurde. Zudem stelle allein das weitere Bewohnen einer vermächtnisweisen zugewandten Wohnung keine Annahme eines Vermächtnisses dar.
Der Beklagte argumentierte, dass der Kläger bereits Mittel zur Begleichung der Pflegeheimkosten zur Verfügung habe, da er einen geldwerten Anspruch aus dem Nießbrauchsrecht gegen den Sohn besitze.
Das Landessozialgericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat, da er verwertbares Vermögen besitzt. Er hat einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Sohn, da der wirksame Anspruch auf Vermächtniserfüllung durch den Verkauf untergegangen ist.
Praxis-Hinweis
Für Pflegeheime und vergleichbare Einrichtungen empfiehlt es sich, sich bei Aufnahme von Pflegebedürftigen einen Überblick über deren finanzielle Situation und mögliche Vermögenswerte zu verschaffen. Hierzu können auch Rechte wie z. B. ein ungenutzter Nießbrauch gehören. Werden diese Rechte nicht vermögenswirksam ausgeübt, kann der Sozialhilfeträger die Leistung verweigern. Zugleich empfiehlt sich eine systematische Überprüfung ungedeckter Heimkosten und die Prüfung möglicher rechtlicher Absicherungen. Gerne unterstützen wir Sie, um sicherzustellen, dass alle möglichen Ansprüche geltend gemacht werden.
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