Keine Befristung bei herausgehobener Position

Auch herausgehobene Positionen in der Hierarchie eines Unternehmens rechtfertigen nicht ohne weiteres eine weiter gehende Befristung, als es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 Sa 241 öD/20 – entschieden.

 

Der Kläger war bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die ein Klinik

LAG Schleswig-Holstein begrenzt befristete Arbeitsverträge für Führungskräfte

Auch herausgehobene Positionen in der Hierarchie eines Unternehmens rechtfertigen nicht ohne weiteres eine weiter gehende Befristung, als es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 Sa 241 öD/20 – entschieden.

Der konkrete Fall

Der Kläger war bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die ein Klinikum mit mehreren, rechtlich unselbständigen Untereinheiten und rund 12.000 Angestellten betreibt, zuletzt als kaufmännischer Direktor beschäftigt. Er erzielte ein Jahresgehalt von ca. 170.000 €, hatte eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten und war bei seiner Zeiteinteilung frei. Die Position war unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt, der Kläger war mithin kein Organ des Klinikums. Zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Personal war der Kläger nicht befugt. Sein Arbeitsvertrag war zunächst von 2013 bis 2018 befristet, im Jahr 2015 wurde die Befristung durch einen Annexvertrag bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Das beklagte Klinikum lehnte eine Verlängerung des Arbeitsvertrages über diesen Zeitpunkt hinaus ab, woraufhin der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung vom Arbeitsgericht Kiel feststellen lassen wollte. Dieses wies die Klage ab und folgte den Argumenten des Klinikums, welches vortrug, dass der Kläger in seiner Position mit einem GmbH-Geschäftsführer vergleichbar sei. Er sei in seinem Bereich Disziplinarvorgesetzter und übe damit arbeitgeberähnliche Funktionen aus. Dies werde auch durch seine hohe Vergütung deutlich. Daneben müssten in seiner Position Innovationen umgesetzt werden, so dass auch im öffentlichen Dienst erweiterte Befristungsmöglichkeiten gegeben sein müssten. Es handele sich um eine „Eigenart der Arbeitsleistung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG und damit einen Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrages.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein zur Befristung bei herausgehobener Position

Das LAG änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ab und gab der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich die „Eigenart der Arbeitsleistung“ nicht allein aufgrund der herausgehobenen Stellung des Klägers ergebe, weil es solche Positionen in allen Unternehmen in vergleichbarer Größe gebe. Im Unterschied zu einem GmbH-Geschäftsführer könne der Kläger das Klinikum nicht nach außen vertreten und auch keine selbständigen Personalentscheidungen treffen. Daneben sei der Kläger in der Hierarchie des Unternehmens an generelle Anordnungen und Einzelanweisungen des Vorstandes gebunden. Da der Kläger eine reine Verwaltungstätigkeit ausübe und kein wissenschaftlicher Mitarbeiter sei, könne sich das Klinikum auch nicht zur Begründung der Befristung auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes berufen. Das Interesse des Klägers an einer unbefristeten Beschäftigung überwiege daher das Interesse des Klinikums an einer Befristung.

Fazit zur Befristung bei herausgehobener Position

Gerade in großen Einrichtungen ist es sinnvoll und üblich, unterhalb der Organebene von Geschäftsführung oder Vorstand weitere Hierarchieebenen einzuziehen. Die Entscheidung des LAG begrenzt jedoch den Wunsch vieler Unternehmen, durch befristete Arbeitsverträge bei der Besetzung dieser Stellen flexibel zu bleiben. Es handelt sich bei diesen Führungskräften in der Regel um „gewöhnliche" Arbeitnehmer, die deutlich stärker arbeitsrechtlich geschützt sind als Organmitglieder.

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