Kein Mindestlohn bei Vorpraktikum

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21 – zu der Frage Stellung genommen, ob Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für ein Studium absolviert werden müssen, mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind.

 

Bundesarbeitsgericht sorgt für wichtige Klarstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21 – zu der Frage Stellung genommen, ob Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für ein Studium absolviert werden müssen, mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind.

Die Klägerin beabsichtigte, an einer privaten, aber staatlich anerkannten Universität Medizin zu studieren. Deren Studienordnung sah vor, dass vor Aufnahme des Studiums ein sechsmonatiges Krankenpflegepraktikum abzuleisten ist, welches die Klägerin bei der Beklagten, einer rheinland-pfälzischen Krankenhaus-GmbH, absolvierte. Eine schriftliche Vereinbarung trafen die Beteiligten hierüber nicht.

Nach Ende des Praktikums machte die Klägerin Vergütungsansprüche, Entgeltfortzahlungsansprüche und Urlaubsabgeltung jeweils auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns, insgesamt rund 10.000 € brutto, geltend. Die Klägerin war der Auffassung, dass ein „Vorpraktikum“ nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) falle, nach der Pflichtpraktika nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.

Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und schließlich auch das Bundesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Zwar sind Praktikanten grundsätzlich im Sinne des MiLoG Arbeitnehmern gleichgestellt, um „Scheinpraktika“ zu verhindern. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Praktikum zum Beispiel im Rahmen einer hochschulrechtlichen Bestimmung abgeleistet werden muss (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG). Nach Auffassung des BAG fällt auch das streitgegenständliche „Vorpraktikum“ unter diese Regelung. Deren Sinn sei es, hinreichende Kapazitäten von Praktikumsplätzen sicherzustellen, um obligatorische Praxisphasen im Rahmen von Ausbildungen zu ermöglichen. Das Gericht stellte insofern darauf ab, dass unter den Begriff der „hochschulrechtlichen Bestimmung“ nicht nur Studien- oder Prüfungsordnungen fallen, sondern auch Zulassungsordnungen, die die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschreiben.

Damit die Ausnahme vom Mindestlohn Anwendung findet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine entsprechende Vereinbarung zwischen Praktikumsgeber und Praktikant,
  • eine aus der Ausbildungsbestimmung folgende objektive Verpflichtung des Praktikanten zur Durchführung des Praktikums sowie
  • eine dieser Bestimmung entsprechende tatsächliche Durchführung.

Diese Punkte sah das Gericht als gegeben an. Obwohl keine schriftliche Vereinbarung vorlag, ging das Gericht von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien aus, das Praktikum als Pflichtpraktikum durchzuführen. Hierbei soll es auf den Willen der Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung ankommen – es kann also auch ein Pflichtpraktikum vorliegen, wenn der Praktikant das beabsichtigte Studium tatsächlich nicht aufnimmt. Dass es sich im Streitfall um eine private Hochschule handelte, ist unbeachtlich, weil die Hochschule staatlich anerkannt ist. Das Praktikum selbst wurde entsprechend der vorgegebenen Dauer und im entsprechenden Fachbereich (Krankenpflege) abgeleistet. Die Klägerin hatte mithin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach dem MiLoG und auch nicht auf weitergehende Ansprüche, etwa Entgeltfortzahlung.

Fazit

Die Entscheidung ist keine Überraschung, aber überaus praxisrelevant. Ein Praktikum unterfällt nicht dem Mindestlohn, selbst wenn es nur zur Vorbereitung auf ein Studium dient. Praktikumsgeber sind dennoch gut beraten, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, aus der sich eindeutig ergibt, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt.

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