Kein ermäßigter Rundfunkbeitrag für die gemeinnützige GmbH

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 – 6 B 34.22 – entschieden, dass die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV, die ausschließlich gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und Stiftungen aufgrund ihrer Rechtsform eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag gewährt, nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit verletzt.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte gegen die Festsetzung nicht ermäßigter Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge geklagt und argumentiert, dass dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde ebenfalls abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Entlastungs- und Befreiungstatbeständen einen weitreichenden Gestaltungsspielraum habe. Er könne entscheiden, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags gefördert werden sollten und welche Ziele förderungswürdig seien. Die Privilegierungen in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkbeitragstaatsvertrages (RBStV) seien mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz gerechtfertigt, da der Gesetzgeber neben der Finanzierung der öffentlichen Aufgabe auch soziale Belange und Verhaltenssteuerung berücksichtigen dürfe.

Das Gericht argumentierte weiter, dass der Gesetzgeber im Interesse der übrigen Beitragspflichtigen eine Beitragsprivilegierung im Bereich gemeinnütziger Tätigkeiten beschränken dürfe, um „Mitnahmeeffekte“ oder nicht gerechtfertigte Inanspruchnahmen zu begrenzen. Das Berufungsgericht hatte Feststellungen zur Vielfalt der gemeinnützigen Organisationen unternommen und den Schluss gezogen, dass gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen eine höhere Gewähr für die Verfolgung sozialer Ziele zukommt als gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dabei sei insbesondere entscheidend, dass die gemeinnützige GmbH ein Mischkonstrukt ist, dass sich zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientierten Sektor bewegt. Somit könne die gGmbH sowohl die Vorteile der typischen GmbH als auch die Steuervorteile nutzen. Dieses Wahlrecht sei bei den eingetragenen Vereinen und Stiftungen nicht gegeben. Vielmehr unterliege gerade die Stiftung nicht nur der Kontrolle der Finanzämter hinsichtlich der Verwendung der Mittel, sondern darüber hinaus der Kontrolle im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde. Unter Berücksichtigung der bestehenden Flexibilität der gGmbH sei es gerechtfertigt, die gGmbH nicht in den Schutzbereich des Ermäßigungstatbestands des § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV mit einzubeziehen, jedenfalls nicht allein aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit.


Praxis-Hinweis

Diese aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht kaum nachzuvollziehende Entscheidung ist rechtskräftig, auch wenn weiterhin fraglich sein dürfte, ob die dargelegten Gründe mit Blick auf das Gemeinnützigkeitsrecht vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätten.

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