Insolvenzsicherungspflicht für Pensionszusagen über die Pensionskasse der Caritas VVaG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pensionskasse der Caritas VVaG (PKC) mit Bescheid vom 19. September 2018 die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts gemäß § 304 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) per Bescheid widerrufen. Die PKC konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen. Der vorgelegte Finanzierungsplan zur Beseitigung

Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrufen

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pensionskasse der Caritas VVaG (PKC) mit Bescheid vom 19. September 2018 die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts gemäß § 304 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) per Bescheid widerrufen. Die PKC konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen. Der vorgelegte Finanzierungsplan zur Beseitigung der Unterdeckung war aus Sicht der BaFin nicht ausreichend. Der Bescheid ist mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bestandskräftig geworden. Die PKC darf keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen. Es dürfen lediglich noch die bestehenden Vertragsverhältnisse „abgewickelt“ werden. Aufgrund dessen befindet sich die PKC seit Jahresbeginn in Liquidation.

Arbeitgeber, die ihren (ehemaligen) Mitarbeitern Versorgungszusagen über die PKC erteilt und aufgrund ihrer Subsidiärhaftung infolge der Sanierung derselben Rückstellungen gebildet haben, müssen weiterhin für die Rentenkürzungen ihrer (ehemaligen) Mitarbeiter aufkommen und zusätzlich ab 1. Januar 2021 Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) leisten. Vor diesem Hintergrund mussten Arbeitgeber, sofern sie bis dato nicht Mitglied im PSVaG waren, ihrer Anzeigepflicht in Bezug auf ihre insolvenzsicherungspflichtigen Versorgungszusagen über die PKC bis zum 31. März 2021 nachkommen.

Neue Insolvenzsicherungspflicht für Versorgungszusagen über Pensionskassen

Hintergrund ist, dass im Rahmen des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ mit Datum vom 23. Juni 2020 eine Änderung des Betriebsrentengesetzes vorgenommen wurde. Wesentliche Änderung ist die Einführung der Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen über Pensionskassen.

Bisher mussten nur Versorgungszusagen im Wege von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen, Pensionsfondszusagen und unter bestimmten Voraussetzungen Direktversicherungszusagen über den PSVaG gegen eine Insolvenz abgesichert werden. Mit dem vorstehend genannten Gesetz werden nun auch bestimmte Pensionskassen wie die PKC in den Insolvenzschutz einbezogen.

Von dem Insolvenzschutz sind jedoch nur Versorgungsverpflichtungen erfasst, die auf einer arbeitsrechtlichen Grundlage bestehen. So sind zum Beispiel Ordensangehörige, die auf Basis eines Gestellungsvertrages an einer Schule unterrichten und aufgrund ihrer Ordensmitgliedschaft, mithin aufgrund religiöser Motivation tätig werden, keine Arbeitnehmer. Sofern für die Ordensangehörigen dennoch eine Beteiligung bei der PKC besteht, sollte zunächst im Einzelfall der zugrundeliegende Vertrag zwischen dem Ordensrechtsträger und der PKC überprüft werden. Pensionsansprüche, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers mittels eigener Beiträge erworben worden sind, sind nicht von dem Insolvenzschutz erfasst.

Einrichtungen der verfassten Kirche unterliegen nicht der Insolvenzsicherungspflicht

Trotz Beitragszahlungen an den PSVaG muss weiterhin der Arbeitgeber für die Leistungskürzungen eintreten. Eine Eintrittspflicht des PSVaG kommt nur in Betracht, wenn der (ehemalige) Arbeitgeber insolvent ist (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Die Beitragspflicht besteht gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG jedoch nicht „für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist“. Der PSVaG selbst geht davon aus, dass „Einrichtungen der verfassten Kirche“ nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass jegliche andere privatrechtliche Organisationsform, etwa eine GmbH, ein Verein oder eine Stiftung, nicht beitragsbefreit ist.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob öffentlich-rechtliche kirchliche Körperschaften (z. B. öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftungen oder Ordensgemeinschaften in der Rechtsform der KöR), die nicht verfasste Kirche sind, insolvenzfähig sind und insofern auch von der Beitragspflicht zum PSVaG betroffen wären. Bei solchen Körperschaften, die ihrem Zweck nach ausreichend eng mit dem Kernauftrag der verfassten Kirche verflochten sind, könnte man auf der Basis einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von einer fehlenden Insolvenzfähigkeit ausgehen.

Praxis-Hinweis

Bei Fragen im Hinblick auf die Ihnen ggf. obliegende Beitragspflicht zum PSVaG bzw. der Frage, ob Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen, kommen Sie gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen weiter.

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