Der Fall
Bereits im Sommer 2016 hatte ein Notvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Der dort gewählte Vorstand beantragte, ins Register eingetragen zu werden. Die Wahlen wurden von Vereinsmitgliedern angegriffen, durchliefen Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (Urteil 2019) und dem Landgericht Köln (Urteil 2021). Dieses entschied, die Berufung abweisend, dass die Amtszeit des umstrittenen Vorstandes bereits satzungsgemäß 2019 nach drei Jahren geendet sei und daher ein Feststellungsinteresse fehle. Daraufhin trug das Registergericht den Vorstand wie beantragt zwar am 23. März 2022 ein, verwies aber auf das Ende der Amtszeit und erlaubte dem Vorstand lediglich die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen des Vorstands. Einer der ursprünglichen Kritiker der Wahl beantragte nun die Löschung dieser letzten Eintragung und die Bestellung eines Notvorstandes – denn der noch eingetragenen Vorstand sei ja nicht mehr rechtens – was das Registergericht (möglicherweise etwas genervt) zurückwies und sich damit die Beschwerde einfing, die das OLG Köln dann beurteilen musste.
Die Entscheidung
Das OLG Köln wies die Beschwerde als unzulässig zurück – es fehle nämlich an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung. Nach § 59 Abs. 1 FamFG liegt eine materielle Beschwer nur vor, wenn der Beschluss den Betroffenen in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkung auf seine materielle Rechtsstellung hat. Dies sei nur der Fall, wenn das einzelne Vereinsmitglied in einem durch seine Mitgliedschaft begründeten Individualrecht unmittelbar beeinträchtigt wird. Zunächst einmal beeinträchtige die unrichtige, weil abgelaufene Eintragung als solche das einzelne Mitglied nach Auffassung des OLG Köln jedoch nicht unmittelbar in seinen Rechten. Die Eintragung sei nur deklaratorisch und nicht konstitutiv, und sie schütze nur Dritte, die sich auf die Richtigkeit der Eintragung berufen können. Dies wiederum beträfe dann nur den Verein – nicht seine Mitglieder in ihren individuellen Rechten. Da ferner eben nicht die seinerzeitige Wahl erfolgreich angefochten war, was Grund für die Löschung sein könnte (sondern Zeitablauf der Grund für das Amtsende ist), sei auch das Stimmrecht des Mitglieds nicht verletzt.
Das OLG Düsseldorf hatte dagegen 2016 entschieden, dass eine Beschwerdebefugnis der Mitglieder vorliegt, weil diese durch die unzutreffende Eintragung unmittelbar in ihren mitgliedschaftlichen Rechten beeinträchtigt würden.
Fazit
Beide Urteile haben – unabhängig vom hier eventuell unterstellten Lokalpatriotismus - durchaus ihre Begründungen; beide sind nachvollziehbar. Sie zeigen aber eins: Die Beurteilung ist sehr schwierig und kann je nach Einzelfall und/oder Wertung der Gerichte in die eine oder die andere Richtung ausschlagen. Gerade dem Kölner Verfahren waren aber viele Jahre des Streites, mehrere Prozesse und tatsächlich zum Schluss auch noch die Versagung der Verfahrenskostenhilfe vorangegangen. Zudem hat der entscheidende Senat trotz seines ablehnenden Beschlusses erneut die Prüfung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens angeregt. Es gibt also neben erheblichen Kosten keine vorhersehbaren und manchmal auch gar keine Gewinner in dem Verfahren. Es empfiehlt sich daher, solche vereinsrechtlichen Streitigkeiten frühzeitig durch Einbeziehung aller Beteiligten nach Möglichkeit doch einvernehmlich zu lösen.