Abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten kann Schutz durch Betriebsschließungsversicherung ausschließen

Zwei Jahre nach Beginn der Covid-19-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Januar 2022 ein erstes Grundsatzurteil – IV ZR 144/21 – zu Ansprüchen aus sogenannten Betriebsschließungsversicherungen gefällt. Im Vorfeld wurden bundesweit Entscheidungen von mehr als 100 verschiedenen Landgerichten und 18 Oberlandesgerichten in ähnlichen Konstellationen getroffen.

 

BGH fällt erstes Grundsatzurteil zu Versicherungsansprüchen aufgrund der Coronapandemie

Zwei Jahre nach Beginn der Covid-19-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Januar 2022 ein erstes Grundsatzurteil – IV ZR 144/21 – zu Ansprüchen aus sogenannten Betriebsschließungsversicherungen gefällt. Im Vorfeld wurden bundesweit Entscheidungen von mehr als 100 verschiedenen Landgerichten und 18 Oberlandesgerichten in ähnlichen Konstellationen getroffen. In für juristische Verhältnisse kürzester Zeit erschloss die Zivilgerichtsbarkeit damit ein zuvor kaum judiziertes Teilrechtsgebiet.

Der Fall

Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob einem Unternehmer (Gastronom) Zahlungsansprüche gegen seinen (Sach-)Versicherer wegen Schäden zustehen, die er aufgrund einer staatlichen Schießungsanordnung in der ersten Welle der Corona-Pandemie (ab dem 18. März 2020) erlitten hatte. Kern des Verfahrens war die Auslegung des Versicherungsvertrags nebst „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008“ (im Folgenden: Zusatzbedingungen).

Die Entscheidung

Der BGH bekräftigte – wenn auch nicht mit allen Argumenten – die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und versagte dem Unternehmer einen Zahlungsanspruch gegen seinen Versicherer. Im Wesentlichen lehnte der BGH den Anspruch aufgrund der fehlenden Einbeziehung der Krankheit COVID-19 oder des SARS-CoV-2-Virus in den konkreten Versicherungsvertrag ab. Das Vertragswerk bezog sich auf das Infektionsschutzgesetz, enthielt jedoch mit Blick auf die Versicherung von Schäden wegen Betriebsschließungsanordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz zusätzlich – und dies ist der entscheidende Punkt – eine „namentliche“ Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger, für welche Versicherungsschutz bestehen sollte. Die Krankheit COVID-19 und das SARS-CoV-2-Virus wurden weder in der damaligen Fassung des Infektionsschutzgesetzes noch im Versicherungsvertrag explizit aufgeführt.

Der klagende Unternehmer konnte das Gericht mit seiner Rechtsauffassung, es handele sich im Versicherungsvertrag lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von „versicherten“ Krankheitserregern, nicht überzeugen. Vielmehr stellte der BGH fest, dass Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden müssen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Hierbei sei das berechtigte Interesse des Versicherers anzuerkennen, das versicherte Risiko vor Vertragsschluss versicherungsmathematisch berechnen und die Prämienhöhe hiernach bestimmen zu können. Nach Auffassung des BGH hätte dies bei Betrachtung der konkreten Bedingungen zu der Auffassung führen müssen, dass die Liste versicherter Krankheiten abschließend gemeint war, da sprachliche Anhaltspunkte für eine lediglich beispielhafte Aufzählung (z. B. „insbesondere“) fehlten.

Da es sich nach Ansicht des BGH bei den Zusatzbedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wurden diese einer gesetzlichen Inhaltskontrolle unterzogen. Rechtsverstöße wurden dabei nicht festgestellt. Insbesondere seien die Anforderungen an das Transparenzgebot gewahrt, weil die Formulierungen ausreichend klar gefasst wurden. Auch liege kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, da kein gesetzlich geschütztes Leitbild für den Vertragstyp bestehe, gegen das der Vertrag verstoßen könnte.

Der BGH kam unter Zugrundelegung des gesamten Versicherungsvertrags zu dem Ergebnis, dass kein Versicherungsschutz und damit auch keine Zahlungsansprüche des Unternehmers bestanden.

Fazit

Die nun vorliegende höchstrichterliche Entscheidung erhöht die Rechtssicherheit in Sachen Betriebsschließungsversicherungen. Eine unreflektierte Anwendung des Urteils auf alle offenen Fälle verbietet sich jedoch aus mehreren Gründen: Grundlage für jede rechtliche Beurteilung bleibt das gesamte Vertragswerk. Auch der zeitliche Rahmen eines Sachverhaltes kann bedeutsam sein, da das Infektionsschutzgesetz im Laufe der Pandemie angepasst wurde und nun auch Bestimmungen zur Krankheit COVID-19 und zum SARS-CoV-2-Virus enthält.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß