Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
Am 4. Mai 2022 hatte das Land Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht in den Bundesrat eingebracht. Das neue Gesetz soll bereits am 1. September 2022 in Kraft treten, so dass ein zügiges Gesetzgebungsverfahren im Bundestag erforderlich und nach aktuellem Stand auch wahrscheinlich ist.
Gesetz soll am 1. September 2022 in Kraft treten
Vor einigen Wochen haben wir hier über das bevorstehende Auslaufen der im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Sonderregelungen zu virtuellen Versammlungen (§ 5 GesRuaCOVBekG) zum 31. August 2022 berichtet.
Am 4. Mai 2022 hatte das Land Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht in den Bundesrat eingebracht. Dieser soll – anknüpfend an die coronabedingten Sonderregelungen – eine Möglichkeit für Vereine schaffen, Entscheidungen der Mitgliederversammlung in hybriden Versammlungen zu treffen. Der bayrische Entwurf ist auf breite Zustimmung gestoßen, so dass der Bundesrat einen leicht abgeänderten Entwurf (Gesetzesantrag) am 10. Juni 2022 an den Bundestag weitergeleitet hat.
Die vom Bundesrat vorgenommenen Modifizierungen des bayrischen Vorschlags betreffen im Wesentlichen die Art und Weise der technischen Durchführung. So sollen ausschließlich Mitgliederversammlungen mit Videokonferenztechnik durch das Gesetz privilegiert werden. Andere Formen der Telekommunikation (z.B. Telefonkonferenz) werden aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit mit Präsenzveranstaltungen nicht privilegiert.
Das neue Gesetz soll bereits am 1. September 2022 in Kraft treten, so dass ein zügiges Gesetzgebungsverfahren im Bundestag erforderlich und nach aktuellem Stand auch wahrscheinlich ist.
Der Gesetzesantrag des Bundesrates ist zu begrüßen. Die Belange der Mitglieder in der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich angemessen berücksichtigt. Nicht vom Gesetzesantrag umfasst werden, abweichend von den derzeit geltenden coronabedingten Sonderregelungen, die Versammlungen anderer Vereinsorgane und Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat etc.). Hier müsste der Satzungsgeber, unabhängig von dem vorliegenden Gesetzesvorhaben, tätig werden und durch eine individuelle Satzungsgestaltung eine weitergehende Öffnung für andere Technologien (z.B. Telefonkonferenz) ermöglichen.
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