Bundesfinanzministerium übernimmt Rechtsprechung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit "Enge Grenzen politischer Betätigung gemeinnütziger Organisationen"). Darin ging es vor allem um die Frage des zulässigen Umfangs politischer Tätigkeiten durch eine gemeinnützige Körperschaft sowie im Kern um die Abgrenzung zwischen politischer Betätigung und gemeinnütziger Tätigkeit insgesamt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 12. Januar 2022 – IV A 3 - S 0062/21/10007 :001 – die Rechtsprechung des BFH übernommen und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) entsprechend geändert.
Politische Betätigung
Aus dem sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Förderung der Volksbildung) und Nr. 24 AO (allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens) ergebenden Begriff der politischen Betätigung resultiert kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck (Nr. 9 des AEAO zu § 52 AO).
Eine Förderung des demokratischen Staatswesens liegt vor, wenn sich die Körperschaft umfassend mit demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv sowie neutral würdigt. Eine Förderung der Volksbildung ist gegeben, sofern der Zweck der Körperschaft die politische Bildung ist und dieser Zweck die Schaffung sowie die Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins in geistiger Offenheit verfolgt. Wird politische Bildung hingegen eingesetzt, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne der eigenen Auffassung zu beeinflussen, liegt keine steuerbegünstigte Tätigkeit vor. Eine solche Beeinflussung soll beispielsweise bei einseitiger Agitation oder unkritischer Indoktrination vorliegen. An dieser Stelle versäumt das BMF, den Begriff der geistigen Offenheit näher zu definieren. Bei der Verbreitung von Unwahrheiten oder einer gezielten Manipulation dürfte diese jedoch offensichtlich nicht gegeben sein.
Politik ist kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck
Mit der Änderung findet auch das sogenannte ATTAC-Urteil des BFH (Urteil vom 10. Januar 2019 – V R 60/17) Einzug in den AEAO. Demnach stellen politische Zwecke, wie etwa die Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung, die Gestaltung der öffentlichen Meinung oder die Förderung politischer Parteien, keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck i. S. d. § 52 AO dar. Parteipolitische Betätigungen sind darüber hinaus grundsätzlich nicht mit der Gemeinnützigkeit vereinbar (Nr. 16 des AEAO zu § 52 AO).
Politische Betätigungen als Mittel zur Zweckverwirklichung
Gleichwohl ist es einer gemeinnützigen Körperschaft erlaubt, auf die politische Meinungs- und Willensbildung sowie auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, sofern dies der Verfolgung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke dient und gleichzeitig parteipolitisch neutral bleibt. Der Begriff der parteipolitischen Neutralität wird jedoch nicht weiter erläutert. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung diese Einschränkung interpretiert. Darüber hinaus muss die Beschäftigung mit politischen Vorgängen auf einen Rahmen beschränkt bleiben, der für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist. Eine Präzisierung, wann die Grenze des Erforderlichen überschritten wird, erfolgt im BMF-Schreiben indes nicht. Die Nennung von entsprechenden Beispielen politischer Äußerungen und die Einordnung, ob diese zulässig oder unzulässig sind, hätte für die praktische Arbeit weitere Klarheit bringen können.
Sofern ein nach § 52 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit oder Politikern nähergebracht werden soll, stellt eine kritische öffentliche Information und Diskussion über dieses Anliegen eine Förderung der Allgemeinheit dar. So sind zum Beispiel das Einbringen von Fachwissen in parlamentarischen Verfahren (nach Aufforderung) und die gelegentliche Veröffentlichung von Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen im Rahmen der eigenen steuerbegünstigten Zwecke unschädlich. Solche Tätigkeiten müssen allerdings gegenüber der unmittelbaren Förderung der steuerbegünstigen Zwecke in den Hintergrund treten. Zudem darf die Tagespolitik bei der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen. Auch an dieser Stelle definiert das BMF nicht näher, wann die politischen Tätigkeiten in den Vordergrund rücken. Zudem ist der Begriff der Tagespolitik nicht näher abgegrenzt. Ob ein politisches Thema Teil der gegenwärtigen Tagespolitik ist, ist somit im Einzelfall genau zu prüfen.
Politische Betätigungen außerhalb der Satzungszwecke
Auch vereinzelte Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen sind im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Nr. 6 des AEAO zu § 63 AO gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Dies ist insofern zu begrüßen, als einem Verein beispielsweise nicht gleich der Entzug der Gemeinnützigkeit droht, falls er sich gegen Rassismus positioniert oder zum Klimaschutz aufruft. Neben dem Problem der fehlenden Abgrenzung des Begriffs der Tagespolitik stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wann die Grenze des Vereinzelten überschritten wird. Steuerbegünstigte Körperschaften sollten derartige Stellungnahmen daher nur in sehr geringem Umfang veröffentlichen, um nicht doch die eigene Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Fazit
Das BMF hat mit der Änderung des AEAO einige Unklarheiten in Bezug auf die politische Betätigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit beseitigt. So darf sehr wohl auf die politische Meinungsbildung Einfluss genommen werden, sofern dies der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke dienlich ist. Allerdings verpasst das BMF an einigen Punkten die Möglichkeit, durch die klare Definition von Begrifflichkeiten und die genauere Abgrenzung vom zulässigen Umfang politischer Tätigkeiten mehr Sicherheit für gemeinnützige Körperschaften zu schaffen. Auch zukünftig werden die politischen Äußerungen immer im Einzelfall zu beurteilen sein. Wann der Rahmen der zulässigen politischen Betätigung überschritten ist, lässt sich auch anhand der Neuregelung im AEAO nicht eindeutig feststellen.