Bundesfinanzhof verneint Förderung der Allgemeinheit
Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 – V R 31/19 – bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Versagung der Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule.
Laut Gesellschaftsvertrag des Schulträgers, einer GmbH, verfolgte dieser gemeinnützige Zwecke. Diese sollten insbesondere durch den Betrieb einer internationalen Schule verwirklicht werden. Für die Beschulung wurde im Streitjahr pro Schüler ein jährliches Schulgeld zwischen 11.000 € und 17.000 € zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 400 € sowie einmalig anfallender Einschreibegebühren in Höhe von 3.000 € bis 7.000 € erhoben. Für einige Schüler vergab die Schule abhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern und ihren individuellen Leistungen Stipendien, durch welche das Schulgeld zu 50 % oder 100 % übernommen wurde. Die Zahl der Stipendiaten belief sich auf etwa 10 % der Gesamtschülerschaft.
Für das Streitjahr setzte das zuständige Finanzamt die Körperschaftsteuer in Höhe von 0 € fest und erläuterte, dass die Gesellschaft nicht gemeinnützig wäre. Die hiergegen gerichtete Klage der GmbH hatte beim vorinstanzlichen Finanzgericht keinen Erfolg, der BFH bestätigte dessen Urteil.
Trotz der Besteuerungshöhe von 0 € war die Klage zulässig. Selbstverständlich liegt allein in der Versagung der begehrten Anerkennung als gemeinnützig eine Beschwernis. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war folgender Gesichtspunkt: Jede „gemeinnützige“ Tätigkeit setzt gemäß § 52 Abs. 1 AO voraus, dass diese „die Allgemeinheit“ fördert. Von einer Förderung der Allgemeinheit könne nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zu den Leistungen der Körperschaft habe, die Mitglieder oder Nutznießer sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellten. Ein Entgelt für die Leistungen der Einrichtung stehe ihrer Gemeinnützigkeit nicht per se entgegen. Der Träger einer Privatschule fördere aber nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. In der Sache werden die Gerichte konkreter: Es stehe der Gemeinnützigkeit entgegen, dass die Gesamtschülerschaft infolge der Schulkosten vor allem aus Kindern wohlhabender Eltern besteht. Grundsätzlich könne eine Förderung der Allgemeinheit sich aus der Vergabe von Stipendien und der dadurch erfolgenden Öffnung für weitere gesellschaftliche Kreise ergeben. Die so geförderten Personen müssten einen Anteil von 10 % der Gesamtschülerschaft aber deutlich überschreiten.
Unerheblich war insbesondere, dass der Schulträger keine Förderung erhielt, und wohl auch, dass die Finanzierung eines Schulbetriebs nur durch Schulgelder möglich ist, deren Höhe sich ein „Durchschnittshaushalt“ nicht leisten kann. Dies führt nicht dazu, dass Gemeinnützigkeit dann bei Erhebung auskömmlicher Gebühren angenommen werden muss. Entscheidend ist allein, ob die Einrichtung die Allgemeinheit faktisch in ausreichendem Umfang fördert.
Fazit
Auch wenn die Leistungen einer Einrichtung zum Katalog anerkannter gemeinnütziger Zwecke passen, sichert ihre Erbringung doch nicht die Anerkennung als gemeinnützig. Erforderlich ist stets, dass die Allgemeinheit ausreichenden Zugang erhält, was auch eine Preisfrage sein kann.