Gaspreisbremse: KWK/BHKW-Betreiber sollten nachmelden – Verlust der Entlastungszahlungen droht

Durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) werden Letztverbraucher bei den Gaskosten entlastet. Allerdings wurden in diesem Gesetz äußerst knappe Meldefristen für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Blockheizkraftwerken (KWK/BHKW) verankert. Insbesondere war bis zum 1. März 2023 den Gasversorgern der Gasverbrauch, der in der Vergangenheit auf die Erzeugung von an Dritte gelieferte Wärme und an Dritte gelieferten Strom entfiel, zu melden. Wer dies versäumt hat, verliert nach derzeitiger Rechtslage den Anspruch auf Entlastung, gezahlte Beträge sind zurückzuzahlen. Eine geplante Gesetzesnovelle könnte dies noch abmildern.


Meldung der Netto-Drittverbräuche hatte ausnahmslos zu erfolgen


Die Gasversorger gewähren Letztverbrauchern seit dem 1. März 2023 einen vorläufig ausgezahlten monatlichen Entlastungsbetrag (§ 8 EWPBG). Maßgeblich für die Berechnung der Entlastung ist der Jahresgasverbrauch, der nach § 10 EWPBG zu ermitteln ist. Damit vom KWK-Anlagenbetreiber an Dritte gelieferte Wärme oder Strom nicht unbillig subventioniert wird, sieht § 10 Abs. 4 EWPBG eine Meldepflicht für diese Mengen vor. Die Gasversorger haben dann entsprechende Abschläge von der Jahresgasmenge vorzunehmen. Hierfür mussten alle KWK-Anlagenbetreiber bis zum 1. März 2023 ihre Netto-Drittverbräuche melden – und zwar auch dann, wenn solche nicht vorliegen („Nullerklärungen“)! Bei nicht fristgerechter Meldung beträgt das Entlastungskontigent null, und damit sind sämtliche Entlastungszahlungen hinfällig (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EWPBG).


Betreibern droht 100-%-Rückforderung


Folge wäre nach derzeitiger Gesetzeslage eine 100%ige Rückforderung bereits gezahlter Entlastungsbeträge. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat diese Problematik mittlerweile erkannt, da eine Vielzahl an Anlagenbetreibern die Frist – aus schlichter Unkenntnis – nicht eingehalten haben.
 

Gesetzesnovelle könnte Säumigen teilweise helfen


Das BMWK hat angekündigt, in einer geplanten Novelle zum EWPBG Säumigen die Möglichkeit zur Nachmeldung einzuräumen. Allerdings, so die Haltung des BMWK (Stand 31. März 2023), sollen erst ab dem Zeitpunkt der Nachmeldung die Entlastungsbeträge gewährt werden. Für die Monate, in denen die Meldung noch nicht vorlag, entfiele der Erstattungsanspruch, bereits erhaltene Beträge wären an die Gasversorger zurückzuzahlen.
 

Praxis-Hinweis


Was also tun? Die Gesetzesnovelle ist bislang nicht auf dem Weg, die Frist bis zum 1. März 2023 mit ihrer vollen Härte ist derzeitige Gesetzeslage. Dennoch sollten Betreiber, deren Anlagen im Marktstammdatenregister eingetragen sind oder deren Versorger wissen, dass KWK-Anlagen betrieben werden, vorsichtshalber schon jetzt eine Nachmeldung abgeben, um entsprechende Rückzahlungsrisiken zu minimieren. Dies gilt auch für Nullerklärungen. Die in vielen Fällen nicht eingehaltene Frist und der Verlust sämtlicher Entlastungansprüche würde für viele Anlagenbetreiber eine erhebliche Härte darstellen. Wie eine politische Lösung final aussehen wird, ist unklar. Eine Nachmeldung könnte jedoch drohende Rückzahlungen minimieren.

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