Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in Pflegeeinrichtungen in NRW

Nachdem im vergangenen Herbst vermehrt Pflegeeinrichtungen aufgefordert wurden, sich rechtzeitig für einen flächendeckenden Stromausfall zu wappnen und dafür notwendige Investitionen aus Eigenmitteln zu finanzieren, hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) mit Erlass vom 6. Dezember 2022 die Refinanzierung der kurzfristigen Beschaffung von Notstromaggregaten über die gesondert berechenbaren Investitionskosten geregelt (wir verweisen auf unseren Artikel vom 21. Dezember 2022).


Refinanzierung des Aufbaus der Notstromversorgung von Pflegeeinrichtungen nimmt fahrt auf

Nach ersten Antragstellungen von Einrichtungen bei den Landschaftsverbänden kamen Gerüchte auf, dass die Refinanzierung von Notstromaggregaten nun anders geregelt werden sollte. Deshalb wurden durch die Landschaftsverbände noch keine entsprechenden Bescheide erlassen.
Nun hat das MAGS mit der Pflege-Notstrom-Richtlinie vom 28. März 2023 die Refinanzierung von Aufwendungen, die für den Aufbau einer Notstromversorgung in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, anfallen, neu geregelt.

 

Nach dieser Richtlinie gewährt das Land NRW Zuwendungen für
 

  1. Maßnahmen zum Aufbau einer Notstromversorgung, wozu insbesondere die Anschaffung von Geräten/Anlagen einschließlich erforderlicher baulicher Maßnahmen zählen, sofern diese geeignet sind, den Ausfall der Stromversorgung für mindestens 72 Stunden zu überbrücken.
  2. die notwendigen Personal- und Sachkosten der Landschaftsverbände.
     

Die Förderung wird insbesondere an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
 

  • Die antragstellende Einrichtung verfügt bislang nicht über eine ausreichende Notstromversorgung, um einen Notbetrieb zur Pflege und Versorgung der Pflege- und Betreuungsbedürftigen für einen Zeitraum von mindestens 72 Stunden zu überbrücken.
  • Eine Fachfirma bestätigt in schriftlicher Form, dass die Maßnahme geeignet ist, eine Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden sicherzustellen. 
  • Die Maßnahme muss in dem Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 begonnen, abgeschlossen und auch bezahlt werden.
     


Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann Festbetragsfinanzierung gewährt werden

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Einrichtung eine Förderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Diese beträgt für die unter 1. genannten Maßnahmen maximal 25.000,00 EUR, höchstens aber 75 % der Gesamtkosten der Maßnahme, soweit es sich um vollststionäre Pflegeeinrichtungen oder eine Einrichtung der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI handelt. Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen beläuft sich die Förderung auf maximal 10.000,00 EUR, höchstens aber 75 % der Gesamtkosten der Maßnahme. Bei Anschaffung von Geräten/Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 5 Jahre, bei baulichen Maßnahmen 10 Jahre.

Die Refinanzierung der unter 2. genannten Personal- und Sachkosten erfolgt nicht für die Einrichtungen, sondern für die Landschaftsverbände, die für die Gewährung der Mittel bestätigen müssen, dass sie die ihnen nach der Richtlinie obliegenden Tätigkeiten durchgeführt haben. Maximal erhält jeder Landschaftsverband 200.000 EUR.
 

Es besteht zunächst kein Rechtsanspruch der Einrichtungen auf Förderung

Hinsichtlich des Verfahrensablaufs stellt die Richtlinie grundsätzlich klar, dass die Einrichtungen keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung haben. Zunächst müssen die beiden Landschaftsverbände für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Einrichtungen einen Antrag beim MAGS stellen, um pauschale Fördersummen zu erhalten. Die so erhaltenen Mittel zahlen die Landschaftsverbände nach den zuvor genannten Regelungen zur Zuwendungshöhe an die antragstellenden Einrichtungen aus. Die Einrichtungen müssen mit ihrem Antrag bzw. gesondert bis spätestens zum 30. September 2023 die oben genannte Bestätigung zur Leistungsfähigkeit der Anlage sowie eine Auftragsbestätigung zur Maßnahme einer Fachfirma vorlegen. Aus der Auftragsbestätigung müssen die detailliert aufgeschlüsselten Kosten und die Gesamtsumme der Maßnahme ersichtlich sein. Bis zum 30. März 2024 ist ein Verwendungsnachweis beim Landschaftsverband einzureichen. Ergibt sich hieraus, dass die tatsächlichen Kosten geringer ausgefallen sind als bei der Zuwendungsgewährung angenommen, erfolgt eine Rückzahlung, wenn sich eine Unterschreitung von mehr als 250,00 EUR ergibt.
 

Fazit


Zusammenfassend erscheint die neu erlassene Richtlinie für Einrichtungen der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besitzen, eine zusätzliche, willkommene Refinanzierungsquelle darzustellen, die dazu beiträgt, die zunehmenden finanziellen Sorgen der Einrichtungen zu mildern. Allerdings lässt die Richtlinie völlig offen, wie mit Aufwendungen, die durch die Deckelung der Förderung auf 75 % der Gesamtkosten bzw. einen Höchstbetrag eben nicht durch diese Regelung refinanziert werden, umzugehen ist. Ob für diese Aufwendungen dann der Erlass vom 6. Dezember 2022 greift und somit dann eine 100%ige Förderung erreicht werden kann, erscheint zumindest fragwürdig. Denn in der neu erlassenen Richtlinie wird in Bezug auf eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen des Verwendungsnachweises ausgeführt, dass ein Überschreiten des ursprünglichen Auftragswerts unschädlich ist, soweit der Einrichtung ein Eigenanteil verbleibt. Damit dürfte eine vollständige Refinanzierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung ausgeschlossen sein. Das ist gegenüber dem Erlass vom 6. Dezember 2022 ein Nachteil für die betroffenen Einrichtungen. 

Zudem sind aufgrund des Anwendungszeitraums für die Förderung nach der Pflege-Notstrom-Richtlinie die Einrichtungen im Nachteil, die bereits im Jahr 2022 entsprechende Maßnahmen umgesetzt haben. Hier müsste dann unseres Erachtens allerdings der Erlass vom 6. Dezember 2022 Anwendung finden, so dass hier eine vollständige Refinanzierung möglich ist. Das wäre dann allerdings eine Benachteiligung von Einrichtungen, die erst im Jahr 2023 mit entsprechenden Maßnahmen begonnen haben. Die Reaktionen auf diese Auswirkungen der neuen Pflege-Notstrom-Richtlinie bleiben daher abzuwarten.

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Teamleitung, Leitung KompetenzTeam Altenhilfe
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Wirtschaftsprüfer, Partner, Niederlassungsleitung Münster
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