E-Sport kann gemeinnützig sein

Ob und, wenn ja, wie E-Sport, also das wettbewerbsmäßige Spielen von Computer- und Videospielen, zukünftig als gemeinnütziger Zweck in der Abgabenordnung verankert wird, ist derzeit unklar. Doch es gibt Zwischenlösungen, wie ein Blick nach Hamburg zeigt.

 

Sport ist gemäß §§ 52 Abs. 2 Nr. 21, 67a AO ein Satzungszweck, der als gemeinnützige Tätigkeit anerkannt werden kann. Unter Spo

Ein Blick nach Hamburg zeigt Möglichkeiten auf.

 

Ob und, wenn ja, wie E-Sport, also das wettbewerbsmäßige Spielen von Computer- und Videospielen, zukünftig als gemeinnütziger Zweck in der Abgabenordnung verankert wird, ist derzeit unklar. Doch es gibt Zwischenlösungen, wie ein Blick nach Hamburg zeigt.

E-Sport gilt nicht als Sport

Sport ist gemäß §§ 52 Abs. 2 Nr. 21, 67a AO ein Satzungszweck, der als gemeinnützige Tätigkeit anerkannt werden kann. Unter Sport wird in der Regel eine körperliche Betätigung erfasst. Ausnahme ist der in der Abgabenordnung ausdrücklich erwähnte Satzungszweck des Schachsportes. Dieser ist an sich jedoch kein Sport, sondern gilt lediglich als solcher. Mangels körperlicher Betätigung wird auch E-Sport nicht unter Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO gefasst. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sah zwar vor, dass auch E-Sport als gemeinnützig anzuerkennen sei. Seitdem ist jedoch umstritten, ob und in welchem Umfang eine Gemeinnützigkeit zugelassen werden soll.

Unterschieden wird zwischen dem sogenannten eGaming (virtuellen Sportarten) und elektronischen Sportsimulationen (zum Beispiel dem Videospiel FIFA). Neben den reinen E-Sport-Vereinen nutzen auch gemeinnützige Sportvereine ergänzend zu ihrem Sportangebot den E-Sport, um ihre Sportler taktisch zu schulen. Mittlerweile unterstützen große Sportverbände wie der Deutsche Olympische Sportbund und der Deutsche Fußballbund die Anerkennung elektronischer Sportartensimulationen sowohl als professionellen Sport als auch als gemeinnützigen Zweck.

Ein Beispiel aus Hamburg zeigt: E-Sport kann als gemeinnützig anerkannt werden

Nach überwiegender Auffassung ist E-Sport kein Sport und kann auch nicht wie Schach oder Turnierbridge als solcher gelten. Um die Gemeinnützigkeit bestehender Sportvereine nicht zu gefährden, wenn sie zur taktischen Förderung E-Sport anbieten, haben diese Vereine auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage Lösungen gesucht. So ist zum Bespiel der Hamburger Sportbund e. V. auf die Finanzbehörde und die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration in Hamburg zugegangen, um Möglichkeiten zu finden, seinen Status als gemeinnützige Organisation zu erhalten und gleichzeitig die Sportler durch E-Sport taktisch schulen zu können. Rechtliche Überlegung und Ansatzpunkt war, dass E-Sport spielerischen Charakter hat.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 hat die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration in Absprache mit der Finanzbehörde einen rechtlich möglichen Weg aufgezeigt. Unter folgenden Voraussetzungen gefährdet E-Sport im „Hamburger Modell“ daher bei Hamburger Sportvereinen deren Gemeinnützigkeit nicht:

  • Die Förderung der Jugendhilfe ist als gemeinnütziger Zweck festgelegt.
  • Entsprechend dem gemeinnützigen Satzungszweck zählen Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu den Leistungen der Jugendhilfe.

Ob auch Behörden in anderen Bundesländern dieser Begründung folgen, ist stets im Einzelnen abzuklären.

Behörden bei Anerkennung von eGaming zurückhaltender

In einzelnen Bundesländern sind mit einer ähnlichen Argumentation auch reine E-Sport-Vereine als gemeinnützig anerkannt, deren Zweck die Förderung der Jugendhilfe ist und die diesen Zweck entsprechend umsetzen. Im Gegensatz zu den Sportvereinen ist die Anerkennungspraxis der Finanzbehörden bei reinen E-Sport-Vereinen aus dem Bereich eGaming jedoch deutlich zurückhaltender. Erster anerkannter Verein war der Verein Leipzig eSports e. V. Weitere Anerkennungen folgten. Besondere Sorgfalt ist in diesen Fällen auf die Satzungsgestaltung zu legen. Und: Die tatsächliche Geschäftsführung eines solchen E-Sport-Vereins muss sich der Förderung der Jugendhilfe widmen. E-Sport muss hinter der Jugendhilfe zurückstehen.

Fazit zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von E-Sport

Förderung der Jugendhilfe lautet der Satzungszweck, mit dem in einigen Bundesländern sowohl für gemeinnützige Sportvereine die Möglichkeit besteht, E-Sport zu betreiben, als auch E-Sport-Vereine als gemeinnützig anerkannt werden können. Gemeinnützig bleiben heißt hier, den Satzungszweck Jugendhilfe im Alltag umzusetzen.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß