ESG-Reporting - finale Standards veröffentlicht

Durch die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (#CSRD) und der #Taxonomie-Verordnung sind große Kapitalgesellschaften in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft verpflichtet, bis 2025 eine umfassende #Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzubauen. Darüber hinaus werden Einrichtungsträger, die nach ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag einen Lagebericht aufzustellen haben, zukünftig ihre Berichterstattung ausweiten. Mittlerweile stehen die finalen Anforderungen fest.


CSRD-Vorgaben auf der Zielgeraden

Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Damit werden die Vorgaben zur Umsetzung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung (final) konkretisiert und in wenigen Monaten (nach der Veröffentlichung im Amtsblatt) verpflichtend.

Die ESRS in dieser ersten Gruppe sind sektorunabhängig, d. h. sie gelten für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, unabhängig davon, in welchem Sektor das Unternehmen tätig ist.

Im Vergleich zu den bisherigen Überlegungen aus dem November 2022 hat die EU Kommission einige Erleichterungen eingefügt, die in diesem Newsletter überschlägig dargestellt werden.   
 

Kernstück Wesentlichkeitsanalyse 

In den nächsten Monaten wird insbesondere die Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse stehen. Die Unternehmen müssen nach den finalen Vorgaben die sogenannte Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (vgl. Newsletter#6) durchführen und dokumentieren. Hierbei werden (fast) alle Angabepflichten und Datenpunkte innerhalb jedes Standards von dem Unternehmen einer Wesentlichkeitsbewertung unterzogen; die Belange der Stakeholder sind zu beachten (vgl. Newsletter#7). Nähere Ausnahmeregelungen werden im Standard ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ erläutert.

Die Standards sehen für zahlreiche Datenpunkte vor, dass die Unternehmen eine Tabelle der „nicht wesentlichen“ Angaben erstellt sowie bei bestimmten Aspekten eine detaillierte Erläuterung der jeweiligen Schlussfolgerung abgibt.

Gemäß den Standards müssen die betroffenen Unternehmen eine solide Bewertung der Wesentlichkeit durchführen, um sicherzustellen, dass alle Informationen angegeben werden, die erforderlich sind, um die Ziele und Anforderungen der CSRD zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sind weitere Leitlinien zur Wesentlichkeitsbewertung angekündigt worden.

Wichtig: die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse muss gut dokumentiert werden und für den Abschlussprüfer nachvollziehbar sein!
 

Praxishinweis: Liste der wesentlichen Themen

Im Hinblick auf die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse ist es zielführend, die im ESRS 1 aufgeführte Liste von Nachhaltigkeitsaspekten als Grundlage zu nutzen. Anhand der aufgeführten Themenliste können sich die Gesundheits- und Sozialeinrichtungen schnell einen ersten Überblick verschaffen.
 

Hierbei sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Wird ein bestimmter Nachhaltigkeitsaspekt aus dieser Liste im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit des Unternehmens als wesentlich bewertet, so erstattet das Unternehmen gemäß den entsprechenden Angabepflichten des jeweiligen themenbezogenen ESRS Bericht.
  • Das Unternehmen kann alle Angabepflichten in einem themenbezogenen Standard auslassen, wenn es zu der Einschätzung gelangt, dass das betreffende Thema nicht wesentlich ist. In diesem Fall ist eine kurze Erläuterung der Schlussfolgerung der Wesentlichkeitsanalyse zu empfehlen.
  • Die Verwendung dieser Liste ersetzt nicht das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Aspekte. Bei der Liste handelt es sich um ein Instrument zur Unterstützung der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen. Das Unternehmen muss bei der Ermittlung der wesentlichen Aspekte auch seine eigenen spezifischen Umstände berücksichtigen. 
  • Die Besprechungsergebnisse müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein. Es ist demnach darzustellen, wie die wesentlichen Informationen, Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und bewertet (u.a. anhand von Schwellenwerten) wurden.
     

Erleichterung durch schrittweise Einführung?

Die EU Kommission hat in der finalen Fassung unter anderem folgende „Erleichterungen“ eingeführt:

  • Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten müssen im Lagebericht 2025 keine Scope-3-Treibhausgasemissionen sowie Angaben aus dem Standard für die „eigene Belegschaft“ (ESRS S1) aufführen. In den Lageberichten 2025 und 2026 entfallen bestimmte Angabepflichten aus den Standards für die biologische Vielfalt (ESRS E4) und für die in der Wertschöpfungskette tätigen Beschäftigte (ESRS S2) sowie betroffene Gemeinschaften (ESRS S3) und Verbraucher (ESRS S4).
  • Im Lagebericht 2025 können alle Unternehmen von den folgenden Angaben absehen: erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit nicht klimabezogenen Umweltproblemen (Umweltverschmutzung, Wasser, biologische Vielfalt und Ressourcennutzung); bestimmte Datenpunkte in Bezug auf die eigene Belegschaft

Einen vollständigen Überblick der Wahlrechte gibt der ESRS 1 in der Anlage C (Liste der schrittweisen Angabepflichten).
 

Praxis-Hinweis 

Aufgrund der knappen Zeitschiene und der Komplexität einer CSRD-konformen Berichterstattung ist es ratsam, bereits 2023 die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse mit einem branchenerfahrenen Abschlussprüfer näher zu betrachten. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen Beachtung finden und adressiert werden. 

Die konkrete Ausgestaltung der Systeme und internen Prozesse zur Umsetzung einer richtlinien-konformen Nachhaltigkeitsberichterstattung bis 2025 erfordert ein strategisches Vorgehen. Etablierte Rahmenwerke bieten eine erste Hilfestellung bei der Erfüllung der Berichtspflichten sowie beim Aufbau einer validen und konsistenten ESG-Berichtsstruktur.

Die Analyse der in den Standards aufgeführten Nachhaltigkeitsaspekte bietet eine fundierte Grundlage zur Umsetzung der notwendigen Wesentlichkeitsanalyse. Anhand dieser Liste können die wesentlichen Themengebiete eingegrenzt und die notwendige Projektierung (Verantwortlichkeit für die Datenermittlung, Aufbau Berichtswesen, Einbindung in die Unternehmensstrategie etc.) gestartet werden. 

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