Transparenzregister: Handlungsbedarf für GmbHs (Update 04.04.2022)

Mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet die Übergangsfrist, bis zu welcher sämtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auch gemeinnützige, ihre wirtschaftlich Berechtigten ermittelt und im Transparenzregister eingetragen haben müssen (siehe unten). Handlungsbedarf besteht nun also auch für diejenigen, die bis zum 31. Juli 2021 von der Meldefiktion profitiert haben.

 

Frist für Eintragung in Transparenzregister endet am 30. Juni 2022

Mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet die Übergangsfrist, bis zu welcher sämtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auch gemeinnützige, ihre wirtschaftlich Berechtigten ermittelt und im Transparenzregister eingetragen haben müssen (siehe unten). Handlungsbedarf besteht nun also auch für diejenigen, die bis zum 31. Juli 2021 von der Meldefiktion profitiert haben. Wer ein Darlehen aufnehmen oder ein Grundstücksgeschäft abschließen möchte, sieht sich in der Praxis schon jetzt oft mit Verzögerungen konfrontiert, wenn die Eintragung nach Auffassung des Notars oder der Bank unzureichend ist.

Meldungen sind ausschließlich über die Website des Transparenzregisters (transparenzregister.de) vorzunehmen. Sie erfolgen über eine Maske, deren eigentlicher Zweck darin bestehen dürfte, die Leidensfähigkeit der Nutzer zu messen.

Die Pflicht zur Eintragung kann nur erfüllt werden, wenn die wirtschaftlich Berechtigten und ihre eintragungspflichtigen Daten bekannt sind. Daher sind wirtschaftlich Berechtigte dazu verpflichtet, den meldepflichtigen Einheiten die entsprechenden Angaben sowie jede Änderung unverzüglich mitzuteilen. Hat eine Einheit keine Angaben erhalten, gerät sie selbst in die Pflicht, ihre Anteilseigner um entsprechende Auskünfte zu ersuchen. Das Ersuchen ist zu dokumentieren, beispielsweise durch den Versand einer entsprechenden E-Mail. Der Anteilseigner ist zur Auskunft verpflichtet. Verstöße gegen alle diese Pflichten einschließlich der Dokumentationspflicht sind jeweils gesondert bußgeldbewehrt. Ein als einheitlicher Vorgang wahrgenommenes Versäumnis kann daher mehrere Bußgeldbescheide zulasten der wirtschaftlich Berechtigten, der meldepflichtigen Gesellschaft sowie etwaigen zwischengeschalteten Einheiten nach sich ziehen.

Praxis-Hinweis

Wir unterstützen Sie sowohl bei der Etablierung vorbeugender Prozesse als auch bei der laufenden Ermittlung und Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister. Die nächste Frist steht indes schon vor der Tür: Eingetragene Vereine wird dasselbe Schicksal zum 31. Dezember 2022 treffen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

 

14.09.2021

Änderung zum 1. August 2021 - Mitteilungsfiktion entfällt

Mit Wirkung zum 1. August 2021 hat der Gesetzgeber das Geldwäschegesetz (GwG) geändert. Die Folgen sind erwartungsgemäß weitreichend (siehe Artikel "Transparenzregister: Handlungsbedarf für Beteiligungen von Stiftungen") insbesondere durch die erweiterte Meldepflicht beim Transparenzregister. Durch den Entfall der Mitteilungsfiktion gilt die Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden, auch dann nicht mehr als erfüllt, wenn dessen Daten in aktueller Fassung aus einem anderen Register elektronisch abrufbar sind. Der dadurch erzeugte Handlungsbedarf kann kaum überschätzt werden. Er betrifft insbesondere sämtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bisher keine Meldung abgeben mussten, und eingetragene Vereine.


Das Transparenzregister soll Auskunft darüber geben, welche natürlichen Personen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung sind. Ziel ist es, der Verschleierung von Geldströmen durch komplexe gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entgegenzuwirken und ersichtlich zu machen, auf das Interesse welcher natürlichen Personen sich das Handeln einer Vereinigung letztlich zurückführen lässt.

Für wen gilt die erweiterte Meldepflicht beim Transparenzregister?

Meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und Trusts, ferner die – aus Sicht des Stifters – eigennützigen nichtrechtsfähigen Stiftungen sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen strukturell oder funktionell entsprechen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind weiterhin von der Meldepflicht beim Transparenzregister ausgenommen.

Wer muss beim Transparenzregister gemeldet werden?

Gemeldet werden müssen die Einheit und ihre so genannten wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des GwG sind diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung letztlich steht, oder auf deren Veranlassung hin eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Zu deren Bestimmung stellt das GwG auf Beteiligungsgrößen, den Umfang von Vertretungsbefugnissen sowie privatrechtliche Abreden wie Stimmbindungsvereinbarungen ab. Bei rechtsfähigen Stiftungen privaten Rechts und vergleichbaren Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird, zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten die Mitglieder des Vorstands, Verwalter, Treugeber oder Protektoren sowie Destinatäre bzw. die solche Funktionsinhaber zumindest mittelbar beherrschenden natürlichen Personen.

Meldepflichtige Daten

Beim Transparenzregister gemeldet werden müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten.

Fiktion entfällt

Soweit sich die an das Transparenzregister zu meldenden personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Staatsangehörigkeiten bereits aus bestimmten anderen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister elektronisch abrufen ließen, galt die Pflicht zur Meldung nach der bisherigen Rechtslage als erfüllt. Diese Fiktion ist durch die Neufassung mit Wirkung ab dem 1. August 2021 entfallen, so dass nunmehr insbesondere juristische Personen des Privatrechts handeln müssen.

Trügerische Automatik für Vereine

Für eingetragene Vereine erfolgt der Eintrag der wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister automatisch anhand der Daten des Vereinsregisters. Eingetragen werden die Mitglieder des Vorstandes. Dabei wird eine deutsche Staatsangehörigkeit und als Wohnsitzland Deutschland angenommen. Diese Annahmen werden dem Verein so zugerechnet, als habe er sie als Tatsachen gemeldet. Der Verein muss mithin prüfen, ob diese Annahmen zutreffen, und gegebenenfalls die richtigen Daten beim Transparenzregister melden bzw. die vorhandenen ergänzen. Anderenfalls riskiert er empfindliche Bußgelder wegen fehlerhafter Angaben.

Handlungsbedarf für Vereine besteht ferner dann, wenn eine natürliche Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Stimmen in der Mitgliederversammlung kontrolliert oder auf ähnliche Weise Kontrolle ausübt, zum Beispiel weil auf ein körperschaftlich verfasstes Mitglied mehr als 25 % der mitgliedschaftlichen Stimmrechte entfallen und dieses Mitglied von einer natürlichen Person kontrolliert wird oder weil der Verein über nur drei Mitglieder mit gleichen Stimmrechten verfügt. Diese Person ist dann abweichend vom Normalfall (ebenfalls) wirtschaftlich Berechtigter. Handlungsbedarf besteht außerdem, wenn Änderungen beim Vorstand nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurden.

Meldet der Verein dem Transparenzregister Daten von wirtschaftlich Berechtigten, so wird der automatische Abgleich unterbrochen, bis der Verein dem Transparenzregister mitteilt, dass die manuell gemeldeten Daten zum wirtschaftlich Berechtigten nicht mehr gelten sollen.

Kostenbeteiligung

Bis zur Aktivierung des Zuwendungsempfängerregisters am 1. Januar 2024 (§ 60b AO) wird Beitragsfreiheit für steuerbegünstigte Körperschaften weiterhin nur auf Antrag gewährt. Der Nachweis über die Steuerbegünstigung muss allerdings nicht mehr erbracht werden, wenn der registerführenden Stelle die Steuerbegünstigung im Antrag versichert und Vollmacht zur Einholung einer Bestätigung beim Finanzamt erteilt wird.

Praxis-Hinweis Meldepflicht Transparenzregister

Handlungsbedarf verursacht die Transparenzregister-Meldepflicht insbesondere bei diejenigen privatrechtlichen Körperschaften, die bisher von der Meldefiktion profitierten. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Übergangsfristen, innerhalb welcher die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen die Angaben bis zum 30. Juni 2022 vornehmen. Auch die Bußgeldvorschriften sind je nach Rechtsform ausgesetzt, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung bis zum 30. Juni 2023. Bestand schon nach bisheriger Rechtslage die Meldepflicht, greifen die Übergangsregelungen nicht. In Zukunft könnte das geplante Basisregister immerhin bestimmte Meldungen kraft automatischen Abgleichs überflüssig machen. Gerne beraten wir Sie zur aktuellen Meldepflicht beim Transparenzregister und zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und nehmen Eintragungen für Sie vor.

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