Erster Aufschlag für ein Gesetz zur Krankenhausreform regelt Qualitätsstandards

Am 22. September 2023 hat das BMG einen 36-seitigen Arbeitsentwurf für ein Gesetz vorgelegt, das Regelungen zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen beinhalten soll. Das geplante Gesetz trägt den fast schon epischen Namen „Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz“, kurz: KHVVG. Der Entwurf enthält insbesondere weitreichende Neuregelungen für die Qualitätssicherung. Diesen Punkt, der eines der wesentlichen Ziele der Reform ist, greifen wir im Folgenden kurz auf und geben einen ersten Einblick in die hierzu geplanten Regelungen.


Bundeseinheitliche Mindestanforderungen für Erhalt eines Versorgungsauftrages

Nach den Reformplänen soll sich – nach dem Vorbild in NRW – die Vergütung nach den Leistungsgruppen bemessen, die ein Krankenhaus von der jeweiligen Planungsbehörde des Landes zugewiesen bekommen hat. Die Leistungsgruppen sollen die bislang geltende Fachabteilungsstruktur ersetzen und eine zielgenauere Krankenhausplanung ermöglichen. Nur wenn die Krankenhäuser die bundeseinheitlich festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, dürfen sie die entsprechenden Leistungen im Rahmen ihres Versorgungsauftrages anbieten. Für jede Leistungsgruppe sind Qualitätskriterien in vier Bereichen festzulegen: Erbringung verwandter Leistungsgruppen – am Standort oder in Kooperation -, sachliche und personellen Ausstattung sowie den sonstigen Struktur- und Prozesskriterien. Dadurch sollen Qualitätsstandards gesichert werden. Die Leistungsgruppen und Qualitätskriterien soll das BMG mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung festgelegt werden.

Medizinische Dienste prüfen Erfüllung der Qualitätskriterien

Daneben beschreibt der Arbeitsentwurf das Prüfszenario des Medizinischen Dienstes (MD), der künftig prüfen soll, ob die Qualitätskriterien vorliegen und ob die Mindestanforderungen der einzelnen Leistungsgruppen (dauerhaft) eingehalten werden. Die Zertifizierungen von Leistungsgruppen durch den MD sollen längstens zwei Jahre gelten. Bemerkenswert ist, dass das BMG durch die Implementierung von einheitlichen Qualitätskriterien von einer „Entbürokratisierung des Systems“ ausgeht. Durch die Festlegung von Anforderungen, die an die Leistungserbringung gestellt werden, könnten aufwändige Überprüfungen perspektivisch verzichtbar werden. „Denn während heute durch einen hohen Aufwand jede einzelne Leistung im Krankenhaus dokumentiert werden muss, soll zukünftig durch die Strukturprüfungen der Qualitätsvorgaben der Leistungsgruppen auf komplexe Einzeldokumentation verzichtet werden.“ Dieses löbliche Ansinnen würde an einen Systemsturz grenzen. Die Erfahrung lässt daran zweifeln, dass künftig tatsächlich auf eine komplexe Einzeldokumentation verzichtet werden kann. Die Krankenkassen bzw. der von ihnen eingeschaltete MD dürfte der Erste sein, der im Rahmen von Einzelfallabrechnungsprüfungen die Dokumentation als unzureichend bemängelt.

Ausblick

Zurzeit liegt der aktuelle Arbeitsentwurf bei den vier maßgeblich beteiligten Ländern zur Prüfung. Erst wenn man sich dort einig geworden ist, wird sich im nächsten Schritt die große Bund-Länder-Runde mit dem Entwurf befassen. Währenddessen wird am Entwurf weitergearbeitet, sodass es weitere Aktualisierungen geben wird. Bis das KHVVG letztlich in Kraft tritt, wird noch viel Wasser den Rhein runterfließen. Wir beobachten die Weiterentwicklung des Gesetzesvorhabens und berichten, sobald die aktuell bestehenden Lücken nach und nach gefüllt wurden.

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