Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, steht ihnen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu. Bei Arbeitnehmern, die im Schichtbetrieb regelmäßig auch nachts arbeiten, stellt sich hier die Frage, ob der Ersatzruhetag an einem Werktag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr gewährt werden muss oder ob auch ein individueller Ausgleichs

Bundesarbeitsgericht: Ersatzruhetag ist ein Kalendertag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, steht ihnen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu. Bei Arbeitnehmern, die im Schichtbetrieb regelmäßig auch nachts arbeiten, stellt sich hier die Frage, ob der Ersatzruhetag an einem Werktag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr gewährt werden muss oder ob auch ein individueller Ausgleichszeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden den Anforderungen des Gesetzes genügt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage nun in seinem Urteil vom 8. Dezember 2021 – 10 AZR 641/19 – beantwortet.

Der Fall

Die Beklagte ist ein Logistikdienstleister für die Lebensmittelindustrie. Der Kläger ist bei der Beklagten als LKW-Verlader in Vollzeit ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt. Er hat eine Fünf-Tage-Woche. Seinen Dienst nimmt der Kläger regelmäßig zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr auf. Sein Dienst endet zwischen 2:00 Uhr und 3:30 Uhr des Folgetages. In jeder Woche wird dem Kläger an einem wechselnden Werktag ein sogenannter „Rolltag“ gewährt. Er hat dann nach Schichtende bis zum Abend des darauffolgenden Werktages frei.

Das Schichtsystem hat einen regelmäßigen Einsatz des Klägers an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, zur Folge. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (MTV 2012) Anwendung. Der MTV 2012 sieht vor, dass die Feiertagsarbeit mit einem Zuschlag von 200 % zu vergüten ist. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei einem Einsatz an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag einen Ersatzruhetag an einem Werktag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu gewähren.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb nun ebenfalls erfolglos.

Entscheidung

Das BAG war der Ansicht, dass die Regelung im MTV 2012 den Arbeitnehmern lediglich einen Vergütungszuschlag für die Feiertagsarbeit zuspricht. Sie stellt keine Kompensation für den nicht gewährten Ersatzruhetag dar. Bei der Auslegung des § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG nach dem Willen des Gesetzgebers, dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der europäischen Richtlinie 2003/88/EG kam es zu dem Schluss, dass unter einem „Beschäftigungstag“ im Sinne des ArbZG ein Kalendertag zu verstehen sei und infolgedessen ein „Ersatzruhetag“ nicht ein beliebiger Zeitraum von 24 Stunden sein könne, sondern ebenfalls ein Kalendertag von 00:00 bis 24:00 Uhr. Die nach § 11 Abs. 4 ArbZG vorgeschriebene Verbindung des Ersatztages mit der Ruhezeit nach § 5 ArbZG solle nicht den Ersatzruhetag auf eine Zeitspanne von 24 Stunden begrenzen, sondern vielmehr eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 Stunden sicherstellen. Der „Rolltag“ entspricht also nicht den Vorgaben, weil der Arbeitnehmer am ersten Tag er bis mindestens 2:00 Uhr arbeitet und am Folgetag ab spätestens 19:00 Uhr.

Darüber hinaus stellt das BAG jedoch fest, dass in einer Fünf-Tage-Woche der Ersatzruhetag grundsätzlich auch auf einen ohnehin arbeitsfreien Werktag fallen kann. In einem Schichtplan muss der Ersatzruhetag auch nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden.

Fazit

Unabhängig von individuellen Schichtplänen hat jeder Arbeitnehmer, der an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeitet, einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag von 0:00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eine hiervon abweichende Regelung durch einen Tarifvertrag ist möglich, muss aber hinreichend klar zum Ausdruck kommen.

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