Errichtung der Pflegekammer NRW

Die Errichtung der Pflegekammer NRW ist schon seit einem Jahr beschlossene Sache. Rechtsgrundlage sind die §§ 115 ff. des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG). Die Regelungen sind am 14. Juli 2020 in Kraft getreten und verlangen, dass innerhalb von 40 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes in Nordrhein-Westfalen eine Pflegekammer zu errichten ist. Die Sache eilt also, denn das Gese

Errichtungsausschuss fordert Pflegeeinrichtungen zur Datenübermittlung auf

 

Die Errichtung der Pflegekammer NRW ist schon seit einem Jahr beschlossene Sache. Rechtsgrundlage sind die §§ 115 ff. des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG). Die Regelungen sind am 14. Juli 2020 in Kraft getreten und verlangen, dass innerhalb von 40 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes in Nordrhein-Westfalen eine Pflegekammer zu errichten ist. Die Sache eilt also, denn das Gesetz schreibt vor, dass die konstituierende Kammerversammlung spätestens am 1. April 2022 zusammentreten muss.

Das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat daher im September 2020 aus dem Kreis der Berufsangehörigen in Nordrhein-Westfalen 38 Personen in einen Ausschuss zur Errichtung der Pflegekammer NRW berufen. Die Aufgabe des Errichtungsausschusses besteht darin, die konstituierende Kammerversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

Schreiben des Errichtungsausschusses an Pflegeeinrichtungen in NRW

Der Errichtungsausschuss hat inzwischen seine Tätigkeit aufgenommen und schreibt derzeit alle Pflegeeinrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen mit der Aufforderung an, binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt des Aufforderungsschreibens die folgenden Daten der beschäftigten Pflegefachpersonen an den Errichtungsausschuss elektronisch zu übermitteln:

  • Vor- und Familienname, frühere Namen
  • Geschlecht, Geburtsdatum
  • Dienst- und Privatanschrift sowie – sofern vorhanden – die dienstliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 HeilBerG

Pflegefachpersonen sind nach § 1 Nr. 3 HeilBerG alle Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger.

Ferner sind die Einrichtungen gehalten, alle bei ihnen tätigen Pflegefachpersonen über die an den Errichtungsausschuss der NRW Pflegekammer übermittelten Daten in Kenntnis zu setzen. In einem weiteren Schritt werden die Pflegefachpersonen vom Errichtungsausschuss angeschrieben, um die Registrierung abzuschließen. Nur registrierte Mitglieder können sich an der Wahl der Kammerversammlung beteiligen oder sich zur Wahl aufstellen lassen.

Praxis-Hinweis zur Pflegekammer NRW

Es empfiehlt sich, das Schreiben des Errichtungsausschusses nicht unbeantwortet zu lassen und innerhalb der gesetzten Frist sämtliche in der jeweiligen Einrichtung beschäftigten Pflegefachpersonen zu melden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht kann nämlich nach vorheriger schriftlicher Androhung ein empfindliches Zwangsgeld von bis zu 50.000 € festgesetzt werden. Wenn die Meldung nicht innerhalb der Frist erledigt werden kann, sollte der Errichtungsausschuss um eine Fristverlängerung gebeten werden.

Ausblick

Die Pflegekammer NRW ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und soll die beruflichen Interessen aller Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen vertreten. Letztlich werden die Pflegefachpersonen nach erfolgter Registrierung Zwangsmitglieder der Pflegekammer. Sobald sich die Pflegekammer NRW konstituiert hat, ist mit dem Erlass der ersten Beitragsbescheide zu rechnen.

Situation in Niedersachsen

In Niedersachsen, wo sich die Pflegekammer bereits in ihrer ersten Kammerversammlung am 8. August 2018 konstituiert hat, ist die Mitgliedschaft in der Pflegekammer inzwischen beitragsfrei. Mitglieder, die in den Jahren 2018 und 2019 zu einer Beitragszahlung herangezogen worden sind, haben ihre Beiträge vollständig zurückerhalten. Für 2020 wurde erst gar kein Beitrag erhoben. Auch 2021 müssen die Mitglieder keine Beiträge bezahlen, sofern entsprechende Mittel vom Land Niedersachsen bereitgestellt werden. ­Inzwischen hat der niedersächsische Landtag die Auflösung der Pflegekammer beschlossen, nachdem im Rahmen einer Online-Befragung die große Mehrheit der teilnehmenden Pflegekräfte gegen den Fortbestand der Kammer gestimmt hatte. Die Auflösung soll zum 30. November 2021 erfolgen. Danach erledigt das Land in seiner Funktion als Rechtsnachfolger die noch verbliebenen Aufgaben.

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