Ermäßigter Umsatzsteuersatz im Zweckbetrieb

Mit Urteil vom 23. Juli 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bei einem Integrationsbetrieb nicht zur Anwendung kommt. Dieses Urteil hat sowohl bei den betroffenen Einrichtungen als auch in der Fachliteratur erhebliche Kritik hervorgerufen, ist nun aber nicht mehr angreifbar.

 

Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil aus dem Jahr 2019 wurde zurückgezogen

Mit Urteil vom 23. Juli 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bei einem Integrationsbetrieb nicht zur Anwendung kommt. Dieses Urteil hat sowohl bei den betroffenen Einrichtungen als auch in der Fachliteratur erhebliche Kritik hervorgerufen, ist nun aber nicht mehr angreifbar.

In dem Urteilsfall wurde von einem Verein ein Bistro betrieben, in welchem Menschen mit Behinderungen beschäftigt waren. Dieses wurde von der zuständigen Behörde als Integrationsbetrieb und ertragsteuerlich als Zweckbetrieb anerkannt. Da die Leistungen des Bistros jedoch den Besuchern desselben zugutekamen und nicht den Menschen mit Behinderungen, versagte der BFH aus Wettbewerbsgründen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.

Gegen dieses Urteil wurde eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Begründet wurde diese Verfassungsbeschwerde mit dem Argument, dass in diesem Verfahren zwingend der Europäische Gerichtshof hätte angerufen werden müssen, da es um die Auslegung einer in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verankerten Norm ging. Mit Datum vom 10. Januar 2022 – 1 BvR 2837/19 – hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss zur Auslagenerstattung in der Sache veröffentlicht. Demnach wurde die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 17. September 2021 zurückgezogen. Somit ist das Verfahren erledigt und das Urteil des BFH nicht mehr angreifbar.

Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgeht. Bisher hat eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt nicht stattgefunden, so dass das Urteil von der Finanzverwaltung noch nicht angewendet wird.

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